Konzernrechnungslegung nach IFRS
Seit dem 01.01.2005 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen innerhalb der Europäischen Union dazu verpflichtet, einen Konzernabschluss nach den Regelungen der IFRS aufzustellen. Als kapitalmarktorientierte Unternehmen werden hierbei solche Unternehmen verstanden, deren Wertpapiere zum Handel an den folgenden Plätzen zugelassen sind:
- Amtlicher Markt
- An einer geregelten Börse
- An einer Terminbörse
- An einem Start Up Market
Eine Kapitalmarktorientierung liegt nicht vor sofern der Handel der Wertpapiere im privatrechtlich organisierten Freiverkehr erfolgt oder von den Unternehmen nur Schuldtitel an den angeführten Börsen gehandelt werden. Des Weiteren muss von einem deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen zusätzlich ein Einzelabschluss nach dem HGB zur Bemessung der Steuergrundlage aufgestellt werden. Wahlweise kann auch hier zusätzlich für Publizitätszwecke ein IFRS Abschluss erstellt werden.
Die Grundlagen für die Darstellung eines Konzerns finden sich in IAS 27. Dieser Standard stellt auf das Control Concept ab, in welchem die Möglichkeit einer Stimmrechtsausübung ein wesentliches Kriterium für die Beherrschung an einem Tochterunternehmen darstellt. IAS 27 ist für jede Art von Beteiligung anzuwenden, jedoch kommen in Abhängigkeit des Beteiligungsausmaßes verschiedene Formen der Konsolidierung zur Anwendung, wodurch sich die tatsächlichen Regelungen in Bezug auf die Konsolidierung von Beteiligungen auf mehrere Standards verteilen.
Im folgenden Kapitel wird einerseits die bisherige Regelung in den IFRS Standards bezüglich der Konsolidierung dargestellt und andererseits darauf aufbauend, die Veränderungen, welche sich durch das Endorsement von IFRS 11 ergeben.
Einbeziehung von Anteilen an Unternehmen in den Konzernabschluss
Wie bereits eingangs erwähnt, finden sich die grundsätzlichen Regelungen bezüglich der Konzernabschlusserstellung im Standard IAS 27. In diesem Standard wird die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen sowie assoziierten Unternehmen für die Einzelabschlusserstellung sowie die Konzernrechnungslegung im Allgemeinen geregelt.
In weiterer Folge finden sich im Standard IAS 28 die Regelungen bezüglich der Darstellung von assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss sowie in IAS 31 die Regelungen bezüglich Joint Ventures. Basierend auf dem Grundsatz, dass ein Konzern die Verbindung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmenseinheiten zu einer wirtschaftlichen Einheit ist, wird davon ausgegangen, dass alle Unternehmen, welche in einen Konzernabschluss einbezogen werden, so dargestellt werden müssen, als wären diese ein einziges Unternehmen. Ausgehend vom Stimmrechtsanteil und dem daraus abgeleiteten Einfluss auf die Beteiligung kann die folgende Kategorisierung von Beteiligungen vorgenommen werden.
Abbildung 6: Einstufung von Beteiligungen
Sofern Stimmrechtsanteile von weniger als 20% vorliegen, werden die Beteiligungen nach IAS 39 – Financial Instruments bilanziert. Eine Bewertung der Anteile hat nach IAS 39.43 und IAS 39.46 immer zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen, wobei Veränderungen im Fair Value erfolgswirksam in der jeweiligen Periode zu realisieren sind.
Aus diesem Grund werden solche Beteiligungen im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter thematisiert.