Tochtergesellschaften
Die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses ist durch das Vorliegen einer Mutter-Tochter Beziehung begründet. Hierbei wird nach IAS 27 davon ausgegangen, dass ein Mutter- und ein Tochterunternehmen eine Unternehmensgruppe bzw. einen Konzern bilden, sofern das Mutterunternehmen die Beherrschung (control) über das Unternehmen ausüben kann. Als Beherrschung wird hierbei verstanden, dass das Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens zu bestimmen und aus dessen Tätigkeiten einen Nutzen zu ziehen.
Der Begriff der Beherrschung bzw. Kontrolle über ein Unternehmen ist relativ weitläufig gefasst. Aus diesem Grund wurden in IAS 27.13ff die folgenden Vermutungen definiert, nach welchen vom Vorliegen des Beherrschungstatbestandes auszugehen ist:
- Eine Kontrolle kann durch eine Stimmrechtsmehrheit, welche vom Mutterunternehmen direkt oder indirekt am Tochterunternehmen gehalten wird, vorliegen. In Ausnahmefällen bzw. sofern gegenteilige Vereinbarungen vorliegen und dies eindeutig nachgewiesen wird, kann diese Vermutung widerlegt werden.
- Ebenso kann eine Kontrolle ohne Stimmrechtsmehrheit vorliegen. Dies ist der Fall, sofern die Möglichkeit besteht, durch Mitglieder der Geschäftsführungsorgane bzw. über andere Wege die Geschäftspolitik zu bestimmen. Nach IAS 27 werden hierfür die folgenden Tatbestände aufgeführt:
o IAS 27.13b führt die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik gemäß der Satzung bzw. einer Vereinbarung zu kontrollieren dazu, dass ein beherrschender Einfluss vorliegt.
o IAS 27.13c sieht vor, dass die Möglichkeit die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsbzw. Aufsichtsorgane zu besetzen, ebenso zu einem beherrschenden Einfluss führt.
o Nach IAS 27.13d führt die Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmen von Geschäftsführungsbzw. Aufsichtsorganen zu bestimmen, ebenfalls dazu, die Geschäftspolitik eines Unternehmens zu kontrollieren.
Sofern eine Unternehmensgruppe nach diesen Bedingungen vorliegt, ist vom Mutterunternehmen ein Konzernabschluss nach der Einheitstheorie aufzustellen. Die Konsolidierung erfolgt dabei nach IAS 27. Die Darstellung eines Unternehmenszusammenschlusses wird in IFRS 3 – Business Combinations geregelt. Unter einem Unternehmenszusammenschluss wird hierbei der Erwerb von Vermögenswerten und Schulden durch einen Asset-Deal bzw. die Übernahme eines Unternehmens im Rahmen eines Share Deals angeführt, sofern es sich dabei um einen Geschäftsbetrieb handelt. Ein Geschäftsbetrieb definiert sich nach IFRS 3 dadurch, dass es sich um eine integrierte Gruppe von Vermögenswerten und Tätigkeiten handelt, die mit der Absicht geleitet werden, dass den jeweiligen Investoren Dividenden zukommen oder ein wirtschaftlicher Nutzen durch niedrigere Kosten oder sonstige Effekte entsteht.
Die Einheitstheorie unterstellt, dass der gesamte Konzern als einziges wirtschaftliches Unternehmen dargestellt werden muss. Aus diesem Grundsatz resultiert, dass Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht existieren können. Des Weiteren können keine Beteiligungen innerhalb eines Unternehmens von den Gesellschaften gehalten werden. Ebenso dürfen keine Gewinne realisiert werden, welche durch den Verkauf von Wirtschaftsgütern oder Waren innerhalb des Konzerns erzielt wurden. Diese sind erst zu realisieren, sofern das Wirtschaftsgut den Konzern verlassen hat und an einen Dritten veräußert wurde. Abschließend ist das Eigenkapital der Konzerngesellschaften, getrennt von Non Controlling Interests, einheitlich zusammenzufassen.
Zur Erstellung eines Konzernabschlusses müssen alle Unternehmen einer Gruppe ihren Jahresabschluss an einem einheitlichen Stichtag erstellen. Nach IAS 27.26 gibt es zu diesem Grundsatz eine Ausnahme, da hier auch Abschlüsse mit einem abweichenden Stichtag einbezogen werden können, sofern die Erstellung eines Zwischenabschlusses des jeweiligen Unternehmens nicht durchführbar wäre oder zu einem unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand führen würde. Als Toleranzgrenze für den Zeitraum zwischen Konzernabschlussstichtag und Jahresabschlussstichtag der Tochtergesellschaft wurden hierbei drei Monate festgelegt. Daher kann der Abschluss der Tochtergesellschaft bis zu drei Monate vor oder nach dem Konzernstichtag liegen, jedoch sind bei einem abweichenden Stichtag wesentliche Transaktionen im Abschluss des Tochterunternehmens ebenso im Konzernabschluss zu berücksichtigen, sofern diese nicht im Berichtszeitraum lagen.
Sofern die einbezogenen Unternehmen eines Konzernes in den lokalen Abschlüssen in unterschiedlichen Währungen berichten, sind diese im Konzernabschluss auf eine einheitliche Währung umzurechnen. Sollten Konzernabschlüsse basierend auf der EU Verordnung erstellt werden, so müssen diese zwingend in Euro veröffentlicht werden.