IAS 28 – assoziierte Unternehmen

Assoziierte Unternehmen werden im Rahmen eines Konzernabschlusses nach IFRS nach der Equity Methode bewertet. Diese Bewertung findet sich nur im IFRS Konzernabschluss wieder, jedoch nicht im Einzelabschluss, in welchem die Equity Methode verboten ist. Diese Methode ist zwingend anzuwenden, sofern die Anteile an einem assoziierten Unternehmen nicht durch eine Wagniskapitalgesellschaft, einen Investmentfond, einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer ähnlichen Gesellschaft gehalten werden, welche solche Anteile gemäß IAS 28.1 mit ihrem Zeitwert anzusetzen haben.

Nach IAS 28.2 ist ein assoziiertes Unternehmen, ein Unternehmen, auf welches die Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss nehmen können. Ein maßgeblicher Einfluss wird als die Möglichkeit verstanden, an der Finanz- und Geschäftspolitik der Beteiligung mitzuwirken, jedoch ohne die Entscheidungsprozesse beherrschen zu können. Tochterunternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen stellen nach IAS 28.2 ausdrücklich kein assoziiertes Unternehmen dar und diese sind daher nicht im Rahmen der Equity Methode zu bewerten.

Als Indikator für einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik wird die wiederlegbare Vermutung herangezogen, dass hierfür 20% oder mehr der Stimmrechte direkt oder indirekt vom Anteilseigner gehalten werden müssen. Als weitere Indikatoren für einen maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen gelten nach IAS 28.7 darüber hinaus noch:

- Die Zugehörigkeit zu einem Leitungsgremium des Unternehmens

- Die Mitgestaltung der Geschäftspolitik (inkl. Dividendenpolitik)

- Transaktionen mit dem Unternehmen in wesentlichem Ausmaß

- Mitwirken bei Entscheidungen bzgl. des Führungspersonals

- Transfer von bedeutendem technischen Know-How

Im Einzelfall ist der jeweilige Einfluss auf das Unternehmen zu prüfen und der maßgebliche Einfluss nachzuweisen.

Sofern ein maßgeblicher Einfluss auf ein Unternehmen vorliegt bzw. die Bedingungen von IAS 28 erfüllt sind, so ist die Beteiligung nach der Equity Methode zu bilanzieren. Die Equity Methode entspricht der deutschen steuerrechtlichen Spiegelbildmethode. Im Rahmen der Equity Bilanzierung verändert sich daher der Beteiligungsansatz der Beteiligung in der Konzernbilanz spiegelbildlich zu Änderungen im Eigenkapital der Beteiligung. In den Beteiligungsansatz werden daher ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten erhöhend die anteiligen Gewinne berücksichtigt. Spiegelbildlich verringert sich der Beteiligungsansatz um die anteiligen Verluste sowie Dividenden, welche vom Tochterunternehmen ausgeschüttet werden.

Die Ermittlung des Beteiligungsansatzes stellt sich schematisch dabei folgendermaßen dar:

Buchwert zu Beginn der Periode

+ anteiliges adaptiertes Periodenergebnis

- erhaltene Gewinnausschüttungen

+ / Anpassungen aufgrund erfolgsneutraler Eigenkapitaländerungen

= Buchwert am Ende der Periode

Abbildung 7: Ermittlung des Equity Ergebnisses

Im Zuge der Erstkonsolidierung wird vom Konzern der gehaltene Anteil am beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte der Beteiligung ermittelt. Sollte sich eine positive Differenz zwischen Kaufpreis und den anteiligen Vermögenswerten ergeben, so wird diese Differenz als Firmenwert behandelt, welcher keiner planmäßigen Abschreibung unterliegt. Handelt es sich um eine negative Differenz, so ist diese sofort erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. In den Perioden der Folgebewertung ist das zuvor angeführte Schema zur Bewertung des Beteiligungsansatzes heranzuziehen. Das anteilige Jahresergebnis ist hierbei um etwaige Abschreibungen auf stille Reserven sowie zu eliminierende Zwischengewinne zu adaptieren.

Eine Equity Bewertung wird im Konzernabschluss grundsätzlich erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt, außer die Veränderung des Eigenkapitals der Beteiligung resultiert aus einer erfolgsneutralen Veränderung des Eigenkapitals, wodurch spiegelbildlich im Konzern ebenso eine erfolgsneutrale Anpassung erfolgt. Die Anteile an assoziierten Unternehmen sind in der Bilanz im langfristigen Vermögen als gesonderter Posten auszuweisen. Ein getrennter Ausweis des Firmenwertes erfolgt nicht.

Übersteigen im Rahmen der Folgebewertung die anteiligen Verluste des Unternehmens den Eigenkapitalwert der Beteiligung, so ist dieser Buchwert auf null abzuschreiben. In weiterer Folge sind ebenso langfristige Anteile, welche vom wirtschaftlichen Gehalt einer Nettoinvestition in die Beteiligung entsprechen, ebenfalls wertmindernd darzustellen. Hierunter fallen etwaige langfristige Darlehen an die Beteiligung, jedoch nicht etwaige kurzfristige Lieferforderungen bzw. langfristige Forderungen sofern diese entsprechend besichert sind.

Weitere Verluste werden grundsätzlich nicht mehr erfasst, sofern keine Nachschussverpflichtung für Verluste besteht. Sollte eine solche Verpflichtung bestehen, ist eine Verbindlichkeit in der Bilanz des Unternehmens anzusetzen, welches die Beteiligung hält.

Sofern ein Anteilseigner den maßgeblichen Einfluss an einem assoziierten Unternehmen verliert, jedoch weiterhin die Anteile am Unternehmen hält, darf keine Bewertung der Anteile über die Equity Methode durchgeführt werden.

Für diesen Fall sind die Anteile nach IAS 39 zu bewerten, sofern es sich um kein Tochterunternehmen oder ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen handelt.

 
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