IAS 31 – Joint Venture

Im folgenden Kapitel wird die bisherige Darstellung von Joint Ventures behandelt. Änderungen, welche durch IFRS 11 in Kraft treten, werden gesondert behandelt.

Im Standard IAS 31 wird die bilanzielle Darstellung von Joint Ventures im Einzelsowie Konzernabschluss geregelt. Hierbei werden gemäß IAS 31.7 in Abhängigkeit der Organisationsform insgesamt drei verschiedene Typen unterschieden.

Abbildung 8: Typen von Joint Ventures nach IAS 31

Gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten

Bei gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten handelt es sich um ein Joint Venture, welches dadurch charakterisiert ist, dass bestimmte Vermögenswerte oder Ressourcen genutzt werden, ohne dabei formalrechtlich ein neues Unternehmen zu gründen. Aus einer formalrechtlichen Perspektive existiert diese Art des Joint Ventures nicht, jedoch muss von einer wirtschaftlichen Perspektive ausgegangen werden, in welcher von einer Existenz gesprochen wird und daher eine Bilanzierung dieses Sachverhaltes nötig ist. Typischerweise werden bei dieser Kooperationsform Vermögenswerte verwendet, welche sich im Besitz der Partnerunternehmen befinden. Hierbei kann es sich um Sachanlagen und Vorräte handeln. Für die operative Tätigkeit werden Mitarbeiter der Unternehmen herangezogen, welche teilweise für die Kooperation arbeiten und einen anderen Teil ihrer Zeit für ihr Hauptunternehmen.

In IAS 31.10 wird die Bilanzierung der Anteile an einer gemeinschaftlich geführten Tätigkeit geregelt, jedoch nicht die Rechnungslegung dieser Kooperation. Gemäß dem Standard hat jedes Unternehmen in seinem Abschluss alle für die gemeinschaftlich geführte Tätigkeit eingesetzten Vermögenswerte anzusetzen, jedoch nur, soweit die Vermögenswerte und eingegangen Schulden in seiner Verfügungsmacht liegen. Des Weiteren sind die angefallenen Aufwendungen und die Erträge einer Abschlussperiode anteilig in den jeweiligen Abschluss mit einzubeziehen.

Zumeist werden die Vermögenswerte und Schulden ohnehin bereits in den Abschlüssen der einzelnen Partner mit einbezogen, da sie diese bereits besitzen. Aus der Sicht der Abschlusserstellung bringt diese Form der Bilanzierung die Herausforderung mit sich, dass die anteiligen Aufwendungen und Erträge entsprechend der Regelungen in den Verträgen der gemeinschaftlich geführten Tätigkeit mit einbezogen werden müssen.

 
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