Wie wirkt sich das Antidiskriminierungsgesetz auf den Bewerbungsprozess aus?

Seit August 2006 gilt in Deutschland das nach EU-Vorgaben formulierte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es soll - nicht nur in der Arbeitswelt - verhindern, dass Menschen aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden. Die folgenden Diskriminierungstatbestände werden angeführt. Der Gesetzgeber definiert in § 7 AGG einen Sechser-Katalog der verpönten Benachteiligungsgründe:

■ Rasse/ethnische Herkunft

■ Geschlecht

■ Religion/Weltanschauung

■ Behinderung

■ Alter

■ Sexuelle Identität

Wer wird geschützt?

Geschützt werden nach § 7 AGG

■ Arbeitnehmer,

■ Bewerber (im Streitfall verwandelt das Gesetz die Parteien terminologisch in „Beschäftigter“ und „Arbeitgeber“, obwohl dies juristisch nicht richtig ist, es geht ja um die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses),

■ Auszubildende,

■ Leiharbeitnehmer,

■ Heimarbeiter,

■ ehemalige Beschäftigte,

■ Selbstständige (in beschränktem Ausmaß) sowie

■ Organmitglieder wie Geschäftsftihrer/Vorstände.

Wann sind unterschiedliche Behandlungen erlaubt?

Eine unterschiedliche Behandlung kann nach §§ 8, 9 und 10 AGG erlaubt sein, wenn beispielsweise

■ das Geschlecht eine „wesentliche und entscheidende Anforderung“ bildet (Erwägungen der bloßen Zweckmäßigkeit reichen nicht),

■ die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes sinnvoll ist,

■ die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gegeben ist.

■ Spezielle Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (zum Beispiel Frauenförderung, Maßnahmen für behinderte Menschen) bleiben ebenfalls zulässig.

Welche Organisationspflichten hat der Arbeitgeber?

■ Präventivmaßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen bei der beruflichen Aus- und Fortbildung (speziell Schulungen)

■ AGG-konforme Stellenausschreibungen

■ Individuelle Maßnahmen zur Unterbindung von Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung

■ Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung durch Dritte (Kunden, Lieferanten etc.)

■ Aushang beziehungsweise Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften oder andere angemessene Formen der Information (siehe Beschäftigungsschutzgesetz)

WAS FÜR FÜHRUNSGSKRÄFTE GILT

Als angehende Führungskraft sollten Sie die im AGG geregelten Organisationspflichten und auch die damit verbundenen Aufgaben eines Vorgesetzten kennen. So sollten Sie wissen, dass Sie als Personalverantwortlicher im Zweifelsfall Zoten und Witze, die einige Menschen diskriminieren, zu unterbinden haben.

 
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