Wie viel Steuer muss ich auf die ­Erträge meines Vermögens bezahlen?

Einkünfte, die Ihnen - egal aus welcher Quelle - zufließen, unterliegen der Einkommensteuer. Die Rechtsgrundlage dafür ist das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG), das sich nach Gewinneinkünften und Überschusseinkünften untergliedert. Sieben Einkunftsarten sind im EStG definiert:

Gewinneinkünfte

Überschusseinkünfte

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13,14 EStG) (§ 19 EStG)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Kapitalvermögen

(§§ 15,16,17 EStG)

(§ 20 EStG)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

(§ 18 EStG)

Sonstige Einkünfte

(§§ 22, 23 EStG)

Tabelle 5: Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte

Sechs dieser sieben Einkunftsarten werden für die jährliche Steuererklärung addiert. Die Summe daraus bildet dann die Basis, die mit Ihrem persönlichen Steuersatz multipliziert wird, und das Ergebnis dieser Berechnungen ist dann der Steuerbetrag, den Sie in dem betrachteten Kalenderjahr zu bezahlen haben.

Die einzige Ausnahme bei diesem Vorgehen bilden die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seit dem 1. Januar 2009 werden diese Einkünfte pauschal und gleich direkt beim Mittelzufluss, also an der Quelle, besteuert. Sowohl bei sogenannten ordentlichen Kapitalerträgen (z. B. Zinsen und Dividenden) als auch bei außerordentlichen Kapitalerträgen (z. B. Kursgewinne) werden pauschal Steuern abgezogen. Diese Steuer heißt Abgeltungsteuer und beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent (aus diesen 25 Prozent) und Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent bei evangelischer und 9 Prozent bei katholischer Konfessionszugehörigkeit (aus diesen 25 Prozent). In der Summe werden jedem Steuerpflichtigen beim Zufluss von Wertpapier ertrügen pauschal 28,4 Prozent (evangelisch) bzw. 28,6 Prozent (katholisch) dieser Zuflüsse in Form der Abgeltungssteuer abgezogen.

Als jährlichen Freibetrag gibt es den sogenannten Sparer-Pauschbetrag in

Höhe von 801 Euro (Ledige) bzw. 1602 Euro (Verheiratete). Bis zu diesem Betrag an Kapitalerträgen müssen keine Steuern entrichtet werden. Bei 1 Prozent Verzinsung meiner Ersparnisse fällt also erst Abgeltungsteuer an, wenn mein Wertpapiervermögen mehr als 80 100 Euro (Ledige) bzw. mehr als 160 200 Euro (Verheiratete) beträgt. Es sei an dieser Stelle die Anmerkung erlaubt, dass man vermutlich lieber Steuern entrichten würde, wenn dafür die Verzinsung entsprechend höher wäre. »Unterm Strich« zählt natürlich das Nettoergebnis, also das Ergebnis nach Steuern.

Aktionäre, denen ja - beim Verkauf ihrer Aktien oder Aktienfonds - in den vergangenen Jahren reichlich Kursgewinne hätten zufließen können, sind von dieser Steuer betroffen. Nachdem allein im Jahr 2012 der deutsche Aktienindex DAX um 30 Prozent gestiegen ist, hätten sich die 80 000 Euro des obigen Beispiels um 30 Prozent, also um 24 000 Euro auf 104 000 Euro, vermehrt. Im Falle des Verkaufs wären aus den 24 000 Euro dann etwa 28,5 Prozent Abgeltungsteuer, also 6840 Euro angefallen. In der Betrachtung nach dem Steuerabzug wären den Aktionären jedoch immer noch 17 160 Euro Ertrag geblieben. Der 1-Prozent-Sparer hätte also am Ende dieser Betrachtungsperiode ein Vermögen in Höhe von 80 800 Euro, während Aktionäre 97 160 Euro Vermögen hätten.

Hält man Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere im Rahmen eines Lebensoder Rentenversicherungsproduktes, also einer Fondspolice, dann fließen die oben beschriebenen Erträge dem Investor nicht im Sinne der Einkommensteuer zu, und es fällt somit auch keine Abgeltungsteuer an. Nachdem jedoch bei der Einbettung von Wertpapieren in Versicherungsprodukte auch Kosten für das Versicherungsprodukt anfallen, gilt es den Steuer- und den Kostenaspekt abzuwägen und sich anhand von konkreten Rechenbeispielen eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dabei kann Ihnen sicherlich am besten ein guter Berater helfen. Lassen Sie sich dazu doch einfach ein für Sie passendes Angebot rechnen.

Simplified-Fazit:

Die Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen ist im deutschen Einkommensteuerrecht eine Besonderheit, denn mit der automatischen Abführung dieser Steuerbeträge ist die Steuerschuld eines Steuerpflichtigen komplett abgegolten.

 
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