Form einer Verfügung von Todes wegen

In welcher Form kann eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden?

Eine Verfügung von Todes wegen kann entweder notariell oder eigenhändig errichtet werden. In speziellen Fällen besteht zudem die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten.

Was ist ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden (§ 2232 BGB). Bei einer mündlichen Erklärung muss der Notar eine Niederschrift aufnehmen, die dem Erblasser vorgelesen, von diesem genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. Das Testament soll in besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben werden.

Welche Vor- und Nachteile hat ein notarielles Testament?

■ Während es bei einem eigenhändigen Testament später zu

Fälschungen kommen kann, besteht bei einem notariellen Testament dieses Risiko regelmäßig nicht, da es unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht werden soll.

■ Nach dem Erbfall ist sichergestellt, dass das notarielle Testament eröffnet wird, während bei einem eigenhändigen Testament die Möglichkeit besteht, dass es nach dem Erbfall nicht aufgefunden oder von interessierter Seite beiseite geschafft wird.

■ Die Mitwirkung eines Notars beim öffentlichen Testament vermeidet regelmäßig Fehler bei der Form oder dem Inhalt. Beim eigenhändigen Testament, das Laien ohne fachkundige Beratung errichten, ist die Wahrscheinlichkeit von Fehlern hingegen relativ groß.

■ Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes fällt eine volle Gebühr an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines Erbvertrages sind zwei volle Gebühren zu zahlen. Möglicherweise erspart sich aber der spätere Erbe die Kosten für einen Erbschein, da in der Regel ein öffentliches Testament zum Nachweis des Erbrechts genügt.

■ Der Notar ist unparteilich und muss deshalb die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. Der Anwalt kann aus mehreren Gestaltungsalternativen die für seinen Mandanten beste Lösung auswählen. Während der Notar neutral zu beraten hat, kann der Anwalt auch die Interessen von Familienmitgliedern, die faktisch eine schwächere Stellung haben, einseitig vertreten und im Rahmen einer Testamentsgestaltung absichern.

Was ist ein eigenhändiges Testament?

Der Erblasser kann alternativ zum öffentlichen Testament seinen letzten Willen selbst verfassen und ein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Absatz 1 BGB). Die Hinzuziehung eines Notars oder einer anderen Urkundsperson ist dabei nicht erforderlich.

Welche Formalien sind bei einem eigenhändigen Testament zu beachten?

■ Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Testierenden geschrieben werden. Zweck der Handschriftlichkeit ist es, Fälschungen zu erschweren. Ein mit Schreibmaschine, Computer oder in Form einer E-Mail geschriebener Text ist deshalb kein gültiges Testament. Es versteht sich von selbst, dass der Testierende um eine leserliche Schrift bemüht sein soll.

■ Das Testament soll gemäß § 2247 Absatz 3 BGB mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden. Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen, um spätere Zusätze auszuschließen. Eine Überschrift, als eine so genannte Selbstbenennung zu Beginn des Textes („Ich, Hans Schmidt, verfüge hiermit folgendes ...“), genügt in der Regel nicht. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, sollte es auf jeder Seite rechts unten mit einem Namenszeichen versehen werden.

■ Nach § 2247 Absatz 2 BGB „soll“ der Testierende Zeit und Ort der Testamentserrichtung angeben. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Angabe ist aber sehr sinnvoll, da beim Vorliegen mehrerer Testamente oft nur so überprüft werden kann, welche letztwillige Verfügung die aktuellste und damit gültige ist.

■ Nachträge sind möglich, müssen jedoch nochmals (mit Ort und Datum) unterschrieben werden, um spätere Streitigkeiten über die Gültigkeit der ergänzten Passagen zu vermeiden.

Expertentipp

Grundsätzlich wird vermutet, dass ein nach § 2247 Absatz 1 BGB formgerechtes, privatschriftliches Testament auch echt ist. Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen des Nachlassgerichts aber Zweifel, ob die Testamentsurkunde vom Erblasser selbst stammt, muss deren Echtheit derjenige beweisen der Rechte aus diesem Testament herleitet. Dies erfolgt in der Regel durch ein graphologisches Gutachten oder Zeugenaussagen.

Welche Vor- und Nachteile hat ein eigenhändiges Testament?

■ Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes hat zunächst den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass der Testierende den gesamten Text persönlich geschrieben haben muss, während ein notarielles Testament nur vorgelesen wird und wegen der oft großen Textmenge nicht von jedem Testierenden in allen Einzelheiten verstanden wird.

■ Zudem dürfte die Hemmschwelle für die Testamentserrichtung einen Notar aufsuchen zu müssen, größer sein, als bei einem eigenhändigen Testament, das schnell und an jedem Ort errichtet werden kann.

■ Auch fallen bei einem eigenhändigen Testament keine Beurkundungskosten an und eine amtliche Verwahrung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Was versteht man unter einem „ N ottes ta ment"?

In Notsituationen, etwa wenn ein Unfallopfer oder ein älterer Mensch auf dem Sterbebett nicht mehr die Möglichkeit hat, ein privatschriftliches oder notarielles Testament zu errichten, können folgende Testamentsformen gewählt werden:

■ Das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB) ist möglich, falls zu besorgen ist, „dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar möglich ist“. Der Bürgermeister hat die Erklärung des Testierenden zu beurkunden und dafür zwei Zeugen hinzuzuziehen.

■ Ein Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) kann bei naher Todesgefahr, bei der auch die Errichtung vor einem Bürgermeister voraussichtlich nicht mehr möglich ist, gewählt werden. Die mündliche Erklärung des Testierenden muss vor drei Zeugen erfolgen. Die Zeugen fertigen über den letzten Willen des Testierenden eine Niederschrift an und unterzeichnen sie.

■ Ein Seetestament (§ 2251 BGB) kann durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen in Niederschrift errichtet werden, wenn man sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet.

Expertentipp

Zu beachten ist die Bestimmung des § 2252 BGB, wonach diese drei Nottestamente ihre Wirkungen verlieren, wenn seit Errichtung des Testamentes drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Nottestamente oft unvorbereitet und ohne genaue Überlegung abgefasst werden.

Was ist der Hauptgrund für fehlerhafte Testamente?

Die größte Fehlerquelle sind unklare Formulierungen. Viele - von juristischen Laien formulierte - letztwillige Verfügungen sind mehrdeutig, widersprüchlich und unvernünftig formuliert. Der Grund hierfür ist die Unterschätzung der schwierigen erbrechtlichen Materie und der Verzicht auf qualifizierte Beratung durch einen Experten. Das Gesetz versucht zwar durch verschiedene Auslegungs- und Zweifelsregeln dem wirklichen Willen des Erblassers soweit als möglich Geltung zu verschaffen (§§ 2087 ff. BGB). Häufig ergeben sich aber langwierige und teure Streitigkeiten über den genauen Inhalt eines Testaments.

Checkliste: Fehlervermeidung bei der Testamentserrichtung

■ Unklare Formulierungen vermeiden.

■ Der Testierwille muss deutlich erkennbar sein.

■ Der gesamte Text des Testamentes muss handschriftlich geschrieben sein.

■ Achten Sie auf lesbare Schrift.

■ Das Testament muss eigenhändig mit Vor- und Familienname unterzeichnet sein.

■ Ort, Datum der Errichtung angeben.

■ Nachträgliche Änderungen erneut unterzeichnen.

■ Der Testierende darf sich nicht vertreten lassen.

■ Testierfähigkeit beachten.

■ Keine Verfügung zugunsten Heimbediensteter.

Arten einer Verfügung von Todes wegen

Mit welchen Verfügungen von Todes wegen kann der Testierende seine Vermögensnachfolge regeln?

Der Testierende kann zwischen folgenden Verfügungen von Todes wegen wählen:

■ Einzeltestament in öffentlicher oder privatschriftlicher Form

■ Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten in öffentlicher oder privatschriftlicher Form

■ Erbvertrag in notariell beurkundeter Form

Wie unterscheiden sich Testament, Ehegattentestament und Erbvertrag?

■ Ein Einzeltestament kann jederzeit geändert und widerrufen werden; es tritt also keine Bindung des Testierenden an seinen letzten Willen ein. Bei Eheleuten, Partnern ohne Trauschein, kann dies aber auch von Nachteil sein, da eine Änderung des Testamentes „hinter dem Rücken“ des Ehe- oder Lebenspartners erfolgen kann. Hiergegen schützt nur ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.

■ Der Erbvertrag führt dazu, dass eine spätere Aufhebung oder Änderung der getroffenen Anordnungen nur möglich ist, wenn alle Vertragspartner zustimmen. Der Erbvertrag ist also bindend, es sei denn, es wurde ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Nachteilhaft am Erbvertrag ist, dass er notariell beurkundungspflichtig ist und hierdurch bei größeren Vermögen erhebliche Kosten ausgelöst werden.

■ Das Testament von Ehegatten kann nicht ohne weiteres abgeändert, widerrufen oder aufgehoben werden. Notwendig ist entweder ein neues gemeinsames Testament beider Ehegatten oder - falls nur ein Ehegatte das Testament abändern will - ein notariell beurkundetes Widerrufstestament, das dem anderen Ehegatten zugestellt werden muss. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der Überlebende die letztwillige Verfügung im Regelfall nur dann widerrufen, wenn sich im Testament ein Abänderungsvorbehalt findet. Wenn Eheleute eine letztwillige Verfügung errichten, sollten sie klären, ob sie die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes (bzw. Erbvertrages) wünschen oder ihre Testierfreiheit über den Tod des anderen Ehegatten hinaus erhalten wollen.

 
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