Die Vollmacht über den Tod hinaus
Kann mit einer Vollmacht auch für die Zeit nach dem Erbfall vorgesorgt werden?
Zur Regelung von Nachlassangelegenheiten müssen die Erben im Regelfall beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, aus dem sich ihr gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht ergibt. Der Erbschein ist sozusagen der „Personalausweis“ des Erben. Auch ein Testamentsvollstrecker muss sich durch ein gerichtliches Zeugnis legitimieren, um für den Nachlass handeln zu können.
Die Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Hierdurch kann sich die Nachlassverwaltung, insbesondere die Zahlung von Nachlassschulden, erheblich verzögern.
Dem kann der Erblasser durch eine „transmortale Vollmacht“ vorbeugen. Diese Vollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann also auch noch nach dem Erbfall die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses treffen, bis der beantragte Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht erteilt wird.