Das Testament zugunsten der Kinder
Vorsorge für minderjährige Kinder
Wem steht nach dem Tod eines Elternteils das Sorgerecht bei minderjährigen Kindern zu?
■ Gemäß § 1626 Absatz 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Nach dem Tod eines Eltern teils steht diese elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist allein die Mutter gemäß
§ 1626a Absatz 2 BGB vermögenssorgeberechtigt, es sei denn, die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
■ Nach Scheidung der Eltern bleiben diese gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit auch des Rechts zur
Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemäß § 1671 BGB auf ihn allein übertragen werden. Stirbt ein geschiedener Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge, so wird der Überlebende gemäß § 1680 Absatz 1 BGB alleiniger Sorgerechtsinhaber. War einem Elternteil das Sorgerecht allein übertragen, so hat das Familiengericht im Falle des Todes des Sorgeberechtigten grundsätzlich dem überlebenden Elternteil gemäß § 1680 Absatz 2 BGB das Sorgerecht zu übertragen.
■ Wenn beide Elternteile versterben (beispielsweise bei einem Verkehrsunfall), wird das Vormundschaftsgericht zum Wohle eines minderjährigen Kindes einen Vormund bestellen. Der vom Gericht bestellte Vormund verfügt in diesem Fall über das gesamte Vermögen des Kindes, also auch über die Erbschaft.
Welche testamentarischen Regelungen sind zum Schutz minderjährige Kinder möglich?
■ Eltern können in einem Testament einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder benennen (beispielsweise die Großmutter oder Tante des Kindes). Das Vormundschaftsgericht darf von diesem Vorschlag nur bei gravierenden Gründen ab weichen.
■ Neben oder statt dem Vormund können die Eltern auch einen Testamentsvollstrecker benennen, der dann im Interesse des Kindes das Vermögen verwaltet. Diese Testamentsvollstreckung kann - anders als eine Vormundschaft - auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes angeordnet werden.
Welche Formulierung kann für eine testamentarische familienrechtliche Anordnung verwendet werden?
Muster „Familienrechtliche Anordnung"
Soweit meine Kinder bei meinem Tod noch minderjährig sind, entziehe ich meinem geschiedenen Ehegatten gemäß § 1638 BGB
das Recht, den Erwerb von Todes wegen der Kinder zu verwalten. Zur Verwaltung des von Todes wegen erworbenen Vermögens benenne ich als Pfleger Herrn/Frau......Für Herrn/Frau......gelten
die in den §§ 1852 bis 1854 BGB bezeichneten Befreiungen.