Das Theoriegebäude der Neuen Institutionenökonomik
Die Neue Institutionenökonomik vereint die drei Forschungsansätze Transaktionskostentheorie, Theorie der Verfügungsrechte (Property Rights) und Theorie der Vertragsbeziehungen (Agency-Theorie), bildet aber dennoch kein in sich geschlossenes Theoriegebilde (Karpe 1997, S. 8), da die verschiedenen Ansätze sowohl ineinander übergreifen als auch sich gegenseitig bedingen.
Die Transaktionskostentheorie stellt ein „mikroanalytisches Instrumentarium zur Verfügung, das die Entwicklung institutioneller Ordnungsmuster erklärt und als Gestaltungsgrundlage zwischenmenschlicher Leistungsbeziehungen dient“ (Picot/Dietl 1990, S. 178).
Es war COASE, der mit seinem Aufsatz „The Nature of the Firm“ (Coase 1937) den Anstoß zur ökonomischen Betrachtung der Transaktionskosten gab (Williamson 1981, S. 679). Mit seiner Untersuchung der „Firma“ als Unternehmung stellte er klar, warum es derartige „hierarchische Gebilde mit interner Arbeitsteilung“ überhaupt gibt und anfallende Transaktionen nicht über den Markt getätigt werden (Picot 1992, S. 80). Seine Antwort hierauf lautete: „The main reason why it is profitable to establish a firm would seem to be that there is a cost of using the price mechanism.“ (Coase 1937, S. 390) [1] Der Gebrauch des Preismechanismus bei der Abwicklung von Transaktionen über Märkte kann unter einem solchen Aspekt durchaus höhere Kosten verursachen, als die Schaffung und Nutzung hierarchischer Gebilde innerhalb von Unternehmen (Bössmann 1981, S. 668f.). Derartige Kosten sah COASE beispielsweise in dem Finden relevanter Marktpreise oder dem Aushandeln von Verträgen (Coase 1937, S. 390f.). Diese mit dem Gebrauch des Preismechanismus auftretenden Kosten fallen dem heutigen Verständnis nach unter den Begriff der Transaktionskosten (Bössmann 1981, S. 668), welche allgemein gehalten als Kosten definiert werden, „die mit der Bereitstellung und Änderung einer Institution oder mit der Nutzung der Institution verbunden sind“ (Cezanne/Mayer 1998, S. 1348).
Die entscheidende Weiterführung des COASE´schen Artikels und damit das Forcieren der Transaktionskostentheorie leistete WILLIAMSON. Sie beruht auf den bekannten menschlichen Grundannahmen begrenzte Rationalität und Opportunismus (Williamson 1973, S. 317). [2]
Begrenzte Rationalität führt, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, dazu, dass das Verhalten der Transakteure nicht vollständig im Voraus geplant und vertraglich abgesichert werden kann. Opportunismus im Handeln der Individuen verstärkt ihr Streben nach Vorteilen. Dafür wird auch auf „Mittel der Unmoral“ (z.B. Betrug, List und Tücke) zurückgegriffen, solange die erreichbaren Vorteile den Erwartungswert des eintretenden Schadens bei Aufdeckung übersteigen (Pappenheim 2000, S. 190f.). Begrenzte Rationalität und Opportunismus sorgen einzeln und in Verbindung dafür, dass bei jeder Transaktion Kosten entstehen, die es mit Hilfe von „maßgeschneiderten“ Institutionen zu minimieren gilt. Entscheidend für die Höhe solcher anfallenden Kosten sind die drei Dimensionen einer Transaktion – Häufigkeit, Spezifität (original: investment idiosyncrasy) und Unsicherheit (Williamson 1997, S. 254).
Der Faktor Unsicherheit zwingt zu detaillierteren Verträgen sowie zu einer verstärkten Kontrolle, was automatisch zur Erhöhung der Transaktionskosten führt. Je häufiger Transakteure miteinander in Beziehung treten, umso geringer ist die Gefahr des Opportunismus und umso mehr Verhaltensannahmen können über den anderen Transaktionspartner gebildet werden. Aus diesem Grunde wirken längerfristige Transaktionsbeziehungen transaktionskostenmindernd, nicht zuletzt aber auch schon allein dadurch, dass eine vermehrte Häufigkeit von Transaktionen die fixen Kosten pro Transaktion durch die Verteilung auf die größere Anzahl verringert. Je spezifischer sich ein Transaktionspartner auf einen anderen einstellt (das heißt, Maschinen und Anlagen sind nur einseitig nutzbar oder die Produktpalette ist nur auf einen Kunden ausgerichtet usw.), desto mehr begibt dieser sich in einen Grad der Abhängigkeit. Es besteht die Gefahr, dass sich bei Abbruch der Austauschbeziehungen Investitionen nicht amortisieren können, bzw. die Abhängigkeit dazu führt, erpressbar zu werden (Pappenheim 2000, S. 192f.).
Eine Einteilung der Transaktionskosten hat unter anderem RICHTER vorgenommen. Seiner Gliederung und Beschreibung wird hierbei gefolgt. Transaktionskosten können unterteilt werden in (Richter 1994, S. 6ff.):
1. Kosten der Marktbenutzung,
2. Kosten der Organisationsnutzung von Unternehmen und
3. politische Transaktionskosten.
Diese drei grob gegliederten Arten entstehen entweder als feste Transaktionskosten (sunk costs), beispielsweise zur Errichtung von Institutionen bzw. Einrichtungen in Form von Investitionen, oder als variable Transaktionskosten, die in Abhängigkeit von Anzahl und Wertumfang der Transaktionen anfallen können (Richter 1994, S. 6).
1. Zu den Kosten der Marktbenutzung zählen (Richter 1994, S. 6f.):
a. Kosten der Anbahnung von Verträgen als Suchund Informationskosten bezüglich eventueller Partner und ihrer Produkte (z.B. Anzeigen, Messen, Reisen, Gutachten usw.)
b. Verhandlungsund Entscheidungskosten, zu denen hauptsächlich der Faktor Zeit, aber auch die Inanspruchnahme von Beratungsinstitutionen gehören
c. Kontrollkosten zur Überwachung der ordentlichen Ausführung der Transaktion oder eventuell zur Durchsetzung derselben
2. Kosten der Organisationsnutzung von Unternehmen fallen beim Einrichten, Erhalten, Ändern und Betreiben einer Betriebsorganisation am Leitungs-, Kommunikationsund Kontrollsystem an (Richter, S. 7f.).
3. Politische Transaktionskosten entstehen bei der Bereitstellung und Nutzung öffentlicher Organisationen auf lokaler, nationaler oder auch internationaler Ebene (Richter 1994, S. 8f.) als „Kosten der Einrichtung, Erhaltung und Veränderung der formalen politischen Ordnung eines Systems“ sowie als
„Betriebskosten eines Gemeinwesens“ (Richter/Furubotn 1994, S. 54f.).
Anhand dieser Systematik wird die enorme Bedeutung der Transaktionskosten für eine Gesellschaft verdeutlicht. Sie sorgen ihrem Wesen nach dafür, dass es unter allokativem Gesichtspunkt nie zu first-best-Lösungen kommen kann (Richter/Bindseil 1995, S. 136).
Ein erheblicher Anteil des Volkseinkommens (laut RICHTER zwischen 70 und 80 Prozent des Bruttosozialprodukts) einer Volkswirtschaft ist als Transaktionskapital gebunden (Richter 1994, S. 9). Die Notwendigkeit ressourcenschonender Institutionen kann dadurch nicht mehr in Frage gestellt werden. Jedoch darf diesbezüglich nicht verkannt werden, dass es nicht per se um die Minimierung und Beseitigung von Transaktionskosten geht, sondern dass vielmehr deren Effizienz in Bezug zu einem wirtschaftlichen Gesamtergebnis im Mittelpunkt steht (Richter/Furubotn 1996, S. 61). Auch die schon seit der Klassik bekannten Institutionen der Moral sind für derartige Betrachtungen weiterhin relevant. Misstrauen fördert zum Beispiel Unsicherheit und wirkt folglich transaktionskostenerhöhend – dem kann mit Vertrauen, dann in Form von „echtem“ Kapital, begegnet werden (Richter 1994, S. 9).
„Herrscht gegenseitiges Vertrauen, werden Verfügungsrechte respektiert, bestehen relativ einheitliche Vorstellungen über faire und gerechte Lösungen im Konfliktfalle, dann sind die Transaktionskosten niedrig. Die instrumentelle Rolle der gesellschaftlichen Moral und mit ihr des Vertrauens in das Wort des anderen muß in diesem Licht gesehen werden. Die Qualität der ‚sozialen Ordnung' und ihrer Garantie hat Einfluß auf die Höhe der Transaktionskosten. Zu denken ist dabei nicht nur an die Möglichkeiten des Rechtszwangs, sondern vor allem auch an die Entwicklung sozialer Routinen […], die dem Gemeinschaftsleben mehr Sicherheit geben.“ (ebd.)
Verfügungsrechte bzw. Property-Rights sind Grundlagen jeder Transaktion, da sie vorgelagert übertragen werden (Picot/Dietl 1990, S. 178). COASE wies mit seinem Aufsatz „The Problem of Social Cost“ (Coase 1960) nach, dass aufgrund der Existenz von Transaktionskosten, Institutionen, die auch zur Regelung von Verfügungsrechten dienen, jede Transaktion in ihrer Art und die damit verbundenen Kosten in ihrer Höhe entscheidend beeinflussen (Feldmann 1995, S. 47f.). Dies ist der Umkehrschluss aus dem „COASE-Theorem“ [3], welches besagt, dass in einer Welt mit wohldefinierten Verfügungsrechten und der Abwesenheit von Transaktionskosten (sogenannte „COASE-Welt“) sofort pareto-effiziente Lösungen ausgehandelt werden (Bonus 1996, S. 35). Dieser Nachweis wurde von COASE auf Grundlage von Externalitäten am Beispiel benachbarter Landbesitzer, eines Farmers und eines Viehzüchters, geführt. Ein externer Effekt tritt hierbei in Erscheinung, wenn die Tiere des Viehzüchters über das Land des Farmers getrieben werden und hierdurch der Farmer Ernteverluste erleidet (Coase 1960, S. 2f.). Diese Externalität wird in einer „COASE-Welt“ berücksichtigt, unabhängig davon, bei welchem Landbesitzer die Verfügungsrechte liegen. Liegt das Recht für den Viehtrieb beim Viehzüchter, würde der Farmer ihm dieses Recht abkaufen, falls der Preis unter einem zu erwartenden Schaden liegt. Liegt im anderen Fall das (Unversehrtheits-) Recht beim Farmer, müsste der Viehzüchter für den verursachten Schaden haften. Beide Verteilungsformen der Verfügungsrechte führen zu ein und derselben Berücksichtigung des externen Effektes und in der „COASE-Welt“ zu pareto-optimalen Lösungen (Picot 1982, S. 81; interpretiert nach Coase 1960, S. 6ff.).
Die Relevanz der Verfügungsrechte, auch unter dem Gesichtspunkt der Betrachtung als Produktionsfaktor (Coase 1960, S. 44) sowie die mangelhafte Ausprägung der Verfügungsrechte vor allem auf dem Gebiet der Umweltökonomik (Berücksichtigung von Externalitäten), sorgen heutzutage dafür, dass das COASETheorem und die Problematik der wohldefinierten Verfügungsrechte nicht an Bedeutung verloren haben.
Die Theorie der Verfügungsrechte befasst sich also damit, wer in welchem Umfang über welche Güter „herrscht“ und wie Verfügungsrechte, von denen wirtschaftliche Anreize ausgehen, ausgestaltet und verteilt werden sollen, um Allokationseffizienz und wirtschaftliches Wachstum zu gewährleisten (Richter 1994, S. 10f.). Verfügungsrechte werden allgemein unterschieden nach absoluten (materielle/immaterielle Rechte und individuelle Freiheitsrechte) und relativen (Richter 1994, S. 12). Der Umfang absoluter Verfügungsrechte als materielle/immaterielle Rechte lässt sich an vier Gruppen ausmachen (ebd.):
Ÿ Nutzungsrechte
Ÿ Änderungsrechte
Ÿ Ertragserzielungsrechte
Ÿ Überlassungsbzw. Übertragungsrechte
Zu den relativen Verfügungsrechten zählen im engeren Sinne Rechte, die aus Schuldverhältnissen gesetzlicher oder vertraglicher Natur entstehen oder im weiteren Sinne Rechte, die sich aus persönlichen Beziehungen (Familie, Freundschaft) ergeben (ebd.).
Eine im Endeffekt erreichbare Verfügungsmacht ist jedoch von der beschriebenen Systematik der Verfügungsrechte unabhängig – entscheidend ist in diesen Zusammenhang, dass erreichbare Verfügungsmacht von den prägenden Institutionen (formal oder informell) abhängig ist. [4]
Werden Verfügungsrechte an bestimmten Gütern verringert, spricht man von einer Verdünnung, die folgendermaßen von statten gehen kann (Cezanne/ Mayer 1998, S. 1347f.):
1. Bestimmte Rechte können freiwillig (z.B. Vermietung schränkt die Nutzung des Eigentums ein) oder müssen durch Zwang (ein unter Denkmalschutz stehendes Haus kann nicht nach Belieben verändert werden) abgetreten werden.
2. Wegen auftretender Externalitäten durch unzureichend definierte Verfügungsrechte wird die Nutzung der eigenen Sache eingeschränkt (negativer externer Effekt). Werden Externalitäten nicht im Optimierungskalkül berücksichtigt, kommt es zu einer ineffizienten Allokation und zu einem entsprechenden Abweichen vom Optimum.
3. Transaktionskosten verringern den Verfügungsnutzen oder machen trotz wohldefinierter Verfügungsrechte das Aushandeln einer optimalen Allokation unmöglich.
Die Erkenntnis, dass über alle Ressourcen schließlich Individuen, ob privat oder in Gemeinschaft, verfügen, und dass es sich relativ zuverlässig vorhersagen lässt, wie sich Individuen mit bestimmten Verfügungsrechten verhalten, zwingt die Gesellschaft, im Rahmen der Theorie der Verfügungsrechte, ein institutionelles Gefüge zu schaffen, das optimale Handlungsanreize setzt, Externalitäten vermeidet und Transaktionskosten minimiert, um wirtschaftliches Wachstum effizient zu gewährleisten (Richter/Bindseil 1995, S. 136). Die Schaffung eines solchen Gefüges obliegt in unserer Demokratie dem Staat. Um Inhaber dieser „Kompetenz-Kompetenz“ (Windisch 1984, S. 578) zu werden, bedarf es politischer Verfügungsmacht.
Im Mittelpunkt der Theorie der Vertragsbeziehungen steht die Analyse von Verträgen zwischen einem Principal (als Auftraggeber) und einem Agent (als Auftragnehmer), wonach diese auch als Agency-Theorie bezeichnet wird. Die hieraus resultierenden (Agency-) Beziehungen haben zur Folge, dass die Handlungen des Agenten unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis des Principals ausüben. Beide treten hierbei als Nutzenmaximierer auf, was die Unterstellung begründet, dass nicht sämtliche Handlungen des Agenten zum Vorteil des Principals stattfinden werden (Jensen/Meckling 1976, S. 308).
Derartige Vertragsverhältnisse ergeben sich im Wirtschaftsleben beispielsweise zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, zwischen Banken und Bankkunden; bzw. im Allgemeinen, zwischen den Dienstleistern und Dienstnehmern. In politischen Prozessen finden sich übertragbare Verhältnisse wieder, wenn man an „Auftragsverhältnisse“ zwischen Wählern und Politikern, zwischen Parteien und ihren Politikern oder zwischen Politikern und der Bürokratie denkt (Pappenheim 2000, S. 147).
Unter den Annahmen der begrenzten Rationalität und des Opportunismus bei Individuen wird im Rahmen dieser Theorie von Informationsund Zielasymmetrie zwischen den Vertragspartnern ausgegangen. Der Agent besitzt schon vor Vertragsschluss einen Informationsvorsprung gegenüber dem Principal bezüglich zugesicherter Eigenschaften (hidden information), was als ex-anteUnsicherheit deklariert wird. Im Weiteren herrscht eine ex-post-Unsicherheit (nach Vertragsschluss) für den Principal bezüglich der versprochenen Vertragserfüllung des Agenten (hidden action als moral hazard) (Cezanne/Mayer 1998, S. 1350f.). Im Rahmen des Nutzenmaximierungskalküls beider Seiten besteht in diesem Zusammenhang ein begründetes Interesse darin, die ebenda genannten Unsicherheiten zu minimieren. Eine solche Reduzierung ist jedoch nicht kostenlos. In der Agency-Theorie werden diese Kosten als Agency-Kosten bezeichnet und wie folgt unterteilt (Jensen/Meckling 1976, S. 308):
1. Kontrollkosten des Principals
2. Kosten der Selbstbindung des Agenten zum Beweis der Vertrauenswürdigkeit
3. Verbleibender Verlust des Principals im Sinne von rationaler Ignoranz
Das Konzept der Agency-Theorie beruht auf der Minimierung von AgencyKosten durch Verträge (Jensen 1983, S. 331). Das heißt, Verträge sollen so gestaltet werden, dass immer eine „second-best-Effizienz“ [5] gewährleistet wird (Pappenheim 2000, S. 149). Diesbezüglich werden innerhalb der Agency-Theorie zwei Wege beschritten: Die positive Agency-Theorie stellt solche Untersuchungen eher verbal und weniger formal an, während die normative Agency-Theorie mathematisch und formal fungiert (Feldmann 1995, S. 49f.). [6]
Das Agency-Problem existiert nicht in einer Welt kostenloser vollständiger Informationen. Realistisches Ziel ist es daher, dem Principal Informationen über seinem Gegenüber mit Hilfe bestimmter Vertragstypen glaubhaft zu verschaffen und damit herrschende Unsicherheiten zu minimieren. Im Rahmen der AgencyTheorie bedient man sich hauptsächlich folgender zwei Instrumente (Cezanne/Mayer 1998, S. 1351f.):
1. Beim signaling geht die Initiative zur glaubhaften Informationsverschaffung vom (besser informierten) Agenten aus. Er setzt sozusagen vertrauenswürdige Signale, die seine Aussagen belegen sollen. Man denke in diesem Fall etwa an Garantien oder Zertifikate. Unstrittig ist, dass diese Signale nicht kostenlos zu übermitteln sind, da sonst die Glaubwürdigkeit verloren ginge. Vielmehr müssen die Kosten für das Signal bei abnehmenden Qualitätseigenschaften des Agenten steigen, und zwar in der Weise, dass es sich für ihn nicht mehr lohnt, an einem Signal festzuhalten, welches abweichende Tatsachen vorspiegelt.
2. Unter self-selection versteht man die Selbsteinordnung des Agenten zu vorgegebenen Vertragsbedingungen des Principals. Der Principal versucht per Eigeninitiative die wahren Eigenschaften des Agenten aufzudecken. Entsprechende Beispiele, wie erfolgsabhängige Arbeitnehmervergütungen oder Versicherungen mit Selbstbeteiligung, verkörpern in diesem Zusammenhang solche möglichen Vertragskonstellationen. Arbeitsscheue Arbeitnehmer würden unter self-selection ein höheres Fixum bei niedrigerer Provision, fleißige Arbeitnehmer dagegen ein niedriges Fixum bei höherer Provision in Kauf nehmen. Ähnliches zeichnet sich bei den Versicherungen ab. Hier akzeptieren die „schlechten“ Risiken höhere Prämien statt einem hohen Selbstbehalt, während „gute“ Risiken eher zu niedrigeren Prämien bei höherem Selbstbehalt tendieren.
Verträge, die nach signaling aufgestellt werden, eignen sich zur Aufdeckung von verborgenen Informationen (hidden informations) in Bezug auf ex-anteUnsicherheiten, wobei man mit self-selection zusätzlich das moralische Risiko in Form von verborgenen Handlungen (moral hazard/hidden actions) als ex-postUnsicherheit verringern kann.
- [1] „Die Nutzung des Marktpreissystems ist kostspielig, weil es kostet, die Eigenschaften der getauschten Güter (bzw. Dienstleistungen) zu messen und weil es kostet, die Austauschbedingungen durchzusetzen und zu überwachen.“ (Karpe 1997, S. 10)
- [2] Die noch im Jahre 1973 von WILLIAMSON aufgeführte menschliche Prämisse der Atmosphäre, als präferenz-handlungsleitendes Axiom im kollektivistischen Nutzenkalkül der Individuen (Williamson 1973, S. 317), taucht in der späteren Literatur nicht mehr auf, sie wird aber vom Generalpostulat des methodologischen Individualismus in der modernen Institutionenökonomik abgedeckt
- [3] Der Begriff „Coase-Theorem“ geht auf STIGLER zurück (Stigler 1966, S. 113), welcher sich in diesem Zusammenhang auf Coase 1960, S. 6ff., insbesondere S. 8, bezieht (Picot 1992, S. 81)
- [4] Der Einfluss formaler Institutionen bedarf sicherlich keiner näheren Erläuterung. Ein mögliches Beispiel informeller Beeinflussung im Rahmen der Nutzung von Verfügungsrechten stellt das Eigentum an einer zerrissenen Jeans dar, welche in ihrer Eigenschaft als modisches Kleidungsstück voll funktionsfähig ist. Jedoch kann der Träger eines solchen Kleidungsstückes soziale Ächtung finden, wenn er zu bestimmten Anlässen (festlicher Ball) derart bekleidet erscheint. Die Nutzung seines Eigentums wird somit eingeschränkt (Pappenheim 2000, S. 94f.).
- [5] Second-best-Lösungen sind im Sinne der Agency-Theorie stets effizient, da nur in einer „CoaseWelt“ (eine Welt mit vollständiger Information und Abwesenheit von Transaktionskosten) first-bestLösungen möglich wären (Pappenheim 2000, S. 149). Diese Argumentation ist hierbei grundsätzlich auf die Neue Institutionenökonomik übertragbar
- [6] Laut RICHTERS Untergliederung der verschiedenen Spezialgebiete der modernen Institutionenökonomik fällt die normative Agency-Theorie nicht mehr unter das Gebiet der Neuen Institutionenökonomik (Richter/Bindseil 1995, S. 134). Darüber hinaus ist es auch vor dem Hintergrund der Zielstellung dieser Arbeit sinnvoll, sich auf die positive Agency-Theorie zu konzentrieren, da real existierende (Vertrags-) Beziehungen ohne mathematisches Optimierungskalkül für die politische Bildung analysiert werden sollen.