Die Vergütung des Rechtsanwalts
Welches Anwaltshonorar fällt in erbrechtlichen Angelegenheiten an?
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert und den gesetzlichen Gebührentatbeständen oder einer zwischen dem Anwalt und dem Mandant vereinbarten Vergütung. Während die Gebühren des Notars und der Gerichte fest geregelt und nicht verhandelbar sind, kann die Vergütung eines Rechtsanwalts in einigen Fällen individuell vereinbart werden. Dies gilt beispielsweise bei der Vergütung für eine Beratung oder eine nur außergerichtliche Vertretung. In einer Vereinbarung über die Gebühren kann abweichend von der gesetzlichen Vergütung entweder ein Pauschalhonorar oder ein Entgelt nach Zeitaufwand vereinbart werden.
Expertentipp
Erbrechtliche Angelegenheiten haben oft einen hohen Gegenstandswert. Wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, verpflichtet die Bundesrechtsanwaltsordnung den Rechtsanwalt den Mandanten vor Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen. Im eigenen Interesse des Mandanten sollte jedoch auch dieser darauf achten, vor der endgültigen Beauftragung eines Rechtsanwalts mit diesem die Honorarfrage zu klären.
Wie wird der Gegenstandswert ermittelt?
Liegt keine anderweitige - schriftlich zu fassende und nur unter bestimmten Umständen zulässige - Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Mandanten über die Vergütung vor, richtet diese sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses regelt die Gebührentatbestände und die Höhe der jeweiligen Gebühren. Letztere hängt wiederum vom so genannten Gegenstandswert einerseits und dem Gebührensatz andererseits ab. Der Gegenstandswert orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, etwa seinem Anteil am Nachlass oder der Höhe seiner Pflichtteils- oder Vermächtnisforderung.
Für eine erbrechtliche Beratung soll der Rechtsanwalt gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, kann er von einem Verbraucher maximal 250,- EUR netto verlangen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung).
Expertentipp
Für ein so genanntes „Erstberatungsgespräch", das keine schriftliche Ausarbeitung, also insbesondere keine Gutachten oder Entwürfe beinhaltet, beträgt die Gebühr maximal 190 EUR zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Wie hoch ist das Honorar für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts?
Wird der Anwalt nicht nur beratend tätig, sondern mit der Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung (beispielsweise eines Pflichtteilsanspruchs) mandatiert, fällt für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütung an, die zwischen einer 0,5 und einer 2,5 Gebühr aus dem jeweiligen Gegenstandswert liegt. Innerhalb diese Rahmens von 0,5 und 2,5 bestimmt sich die Gebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dem Haftungsrisiko für den Anwalt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann der Anwalt fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wie hoch ist das Honorar für eine gerichtliche Tätigkeit des Anwalts?
Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich mündlicher Verhandlungen fallen in erster Instanz 2,5 Gebühren an und in zweiter Instanz 2,8 Gebühren.
Wirkt der Rechtsanwalt an einer Einigung zwischen seinem Mandant und der Gegenseite mit, erhält er zuzüglich zu den sonstigen Gebühren eine 1,5 Gebühr, wenn die Einigung bereits außergerichtlich erfolgt, ansonsten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine 1,0 Gebühr.
Wie hoch sind die Gebührensätze des Anwalts?
Die nominelle Höhe einer jeweiligen Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist in folgender Tabelle dargestellt, in welcher, abhängig vom Gegenstandswert immer der Betrag einer 1,0 Gebühr ausgewiesen ist.
Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts |
|
Gegenstandswert bis......EUR |
1/1 Gebühr beträgt EUR...... |
900 |
65 |
2.000 |
133 |
3.500 |
217 |
5.000 |
301 |
8.000 |
412 |
13.000 |
526 |
22.000 |
646 |
35.000 |
830 |
50.000 |
1.046 |
95.000 |
1.277 |
140.000 |
1.508 |
185.000 |
1.739 |
260.000 |
2.052 |
440.000 |
2.760 |
500.000 |
2.996 |
600.000 |
3.296 |
7nn nnn |
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800.000 |
3.896 |
900.000 |
4.196 |
1.000.000 |
4.496 |
1.500.000 |
5.996 |
2.000.000 |
7.496 |
2.500.000 |
8.996 |
3.000.000 |
10.496 |
3.500.000 |
11.996 |
4.000.000 |
13.496 |
4.500.000 |
14.996 |
5.000.000 |
16.496 |
Die vorangehenden Werte sind Nettowerte. Die Vergütung des Rechtsanwalts unterliegt der Umsatzsteuer. Aus diesem Grunde erhöhen sich die jeweiligen Gebühren nicht nur um Kostenerstattungen und/oder Kostenpauschalen (Schreibdienst, Kopien, Versand), sondern auch um die gesetzliche Umsatzsteuer.