Hat der Betriebsrat bei Regeln für das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb mitzureden?

Regeln, die das Äußere des Arbeitnehmers oder

Verhaltensweisen wie Rauchen oder Alkoholtrinken im Betrieb betreffen, unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, d. h. der Arbeitgeber kann sie nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates einführen. Der Arbeitgeber ist dann regelmäßig gezwungen, Kompromisse zu machen oder als Preis für die Durchsetzung seiner Vorstellungen einen Ausgleich für die Arbeitnehmer zu akzeptieren.

Raucherpause. In der Abteilung des Herrn Fischer wird ein generelles Rauchverbot während der Arbeitszeit eingeführt, dafür aber dürfen die Arbeitnehmer einmal in zwei Stunden eine (bezahlte) Raucherpause von fünf Minuten außerhalb des Arbeitsraumes machen.

Oder:

Eingeschränktes Alkoholverbot. Zwar ist der Alkoholgenuss allgemein während der Arbeit untersagt; dieses Verbot gilt aber nicht am Freitag ab 12 Uhr.

Durch welche Verhaltensweisen störe ich den Betriebsfrieden?

Zu den ungeschriebenen Regeln für das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb gehört das Verbot, den Betriebsfrieden zu stören. Je nach Harmoniebedürfnis und Interessenlage können sehr unterschiedliche Vorstellungen von Betriebsfrieden bestehen.

Bei folgenden Sachverhalten handelt es sich ohne Frage um Störungen des Betriebsfriedens: Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskolleginnen/kollegen, beleidigende Äußerungen, aber auch dauernde Sticheleien, Anschwärzen von Arbeitskollegen ohne Grund oder wegen irgendwelcher Nichtigkeiten, ungerechtes und überhartes Vorgehen von Vorgesetzten.

1SGWie steht es aber in folgendem Fall:

Empörung über Beschwerde. Herr Maier schreibt an die Personalabteilung: „Mein Abteilungsleiter, Herr Haimerl, weist mir immer die schwierigsten Fälle zur Bearbeitung zu." Herr Haimerl stellt dies in Abrede, und die Kolleginnen und Kollegen von Herrn Maier sind empört, weil damit der Eindruck erweckt wird, dass sie weniger belastet sind. Sie sehen den Betriebsfrieden gestört.

Der Sache nach handelt es sich um eine Beschwerde. Das Recht zur Beschwerde ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Ob sich Herr Maier zu Recht beschwert, ist nicht entscheidend. Auch die negative Resonanz seiner Beschwerde bei den Kolleginnen und Kollegen darf sein Recht nicht beeinträchtigen. Der Arbeitgeber darf Herrn Maier nicht als „Störer“ behandeln, vielmehr muss er die Beschwerde objektiv behandeln und jeden Anschein vermeiden, dass ihn der Ärger der anderen Mitarbeiter beeindruckt.

Eine Grenze für das Beschwerderecht besteht nur dort, wo sich der Arbeitnehmer wiederholt ohne Anlass beschwert.

 
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