Darf der Arbeitgeber von mir ein umfassendes Persönlichkeitsprofil erstellen?

Eine Erstellung eines Persönlichkeitsprofils liegt dann vor, wenn tendenziell alle Lebensäußerungen erfasst werden sollen und auch tatsächlich persönliche und private Umstände (Religion, politische Einstellung etc.) in das Profil einbezogen werden. Damit wird tief in 182das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen. Die Erstellung eines solchen umfassenden Persönlichkeitsprofils kann nicht durch Zwecke des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt werden.

Ist die Auswertung von technisch erfassten Leistungs- und Verhaltensdaten durch den Arbeitgeber beliebig zulässig?

Ist das Gerät, das der Erfassung von bestimmten Informationen über ihr betriebliches Verhalten dient, für den Arbeitnehmer sichtbar, und ist eindeutig festgelegt, welcher Kontroll- und Überwachungszweck verfolgt wird, so sind die Gefahren kalkulierbar. Ein wachsendes Problem sowohl im gesellschaftlichen Bereich (Überwachungsstaat!) als auch im Betrieb ist die Auswertung von Daten, die entweder „erhoben“ werden, ohne dass dies dem Betroffenen bewusst ist, oder zu einem anderen (meist harmlosen und unverdächtigen) Zweck.

Informationen können zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden:

■ Die Zeiterfassungsdaten können entweder nur für die Abrechnung eingesetzt werden oder auch zur Pünktlichkeitskontrolle.

■ Die Höhe des Akkord- oder Prämienlohns kann auch Informationen über die Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft liefern.

■ Die Telefonstatistik gibt Aufschluss, in welchem Umfang das Telefon bei der Arbeit benutzt wird.

■ Die Aufzeichnung der krankheitsbedingten Fehlzeiten ist für die Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung notwendig, kann aber auch für die Vorbereitung einer personellen Maßnahme (Übertragung einer anderen Arbeit, Kündigung) verwendet werden.

Voraussetzung für derartige Auswertungen ist, dass Zwecke des Arbeitsverhältnisses sie erforderlich machen und unter Berücksichtigung der - auch grundrechtlich - geschützten Interessen der Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig sind. Unzulässig ist deshalb die Auswertung von Daten, die Schlussfolgerungen auf das private Verhalten des Arbeitnehmers oder auf seinen Intimbereich zulassen. Eine Auswertung der Kantinendaten im Hinblick auf die Trink- und 183Essgewohnheiten (Herr Huber ist Diabetiker oder trinkt regelmäßig zum Mittagessen zwei Bier) ist unzulässig. Ebenso unzulässig wäre eine Auswertung des Kommunikationsverhaltens (Wer geht mit wem regelmäßig in die Kantine, kommt zur gleichen Zeit und geht zur gleichen Zeit?).

 
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