Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass das Zeugnis einen Schlusssatz enthält, der den Dank des Arbeitgebers für die (gute) Zusammenarbeit oder Arbeitsleistung zum Ausdruck bringt?
Solche Formulierungen sind in Zeugnissen durchaus üblich. Die Arbeitnehmer empfinden das Fehlen oft als eine Abwertung des Zeugnisses. Das Bundesarbeitsgericht hat gleichwohl einen entsprechenden Anspruch abgelehnt. Es handele sich um Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers, die nicht zum notwendigen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehörten. Daraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel hat. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.
Auf welche Formalien muss ich bei einem Zeugnis achten?
■ Das Zeugnis muss auf dem Briefbogen des Unternehmens geschrieben sein. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO).
■ Das Zeugnis muss sauber und fehlerfrei geschrieben sein.
Im Zeugnis müssen Ausstellungsort und -datum angegeben sein.
■ Das Zeugnis muss die Unterschrift des Arbeitgebers oder einer hierfür vom Arbeitgeber beauftragten Person tragen.
Wann kann ich die Ausstellung eines Zeugnisses verlangen?
Es ist zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis zu unterscheiden.
Ein Endzeugnis muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Beendigung an.
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und beschäftigt er den Arbeitnehmer deshalb nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiter, kann der Arbeitnehmer ein Endzeugnis auch dann verlangen, wenn er gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat.
312Stellt sich später die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, muss der Arbeitnehmer das Zeugnis zurückgeben. Wurde im Verfahren durch das Gericht oder durch einen Vergleich ein späterer Beendigungszeitpunkt festgelegt, erhält der Arbeitnehmer gegen Rückgabe des erteilten Endzeugnisses ein auf das neue Beendigungsdatum berichtigtes Endzeugnis.
In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer nur bei einem berechtigten Interesse Anspruch auf ein Zeugnis (Zwischenzeugnis).
Als berechtigtes Interesse werden drei Fälle anerkannt:
■ Der Arbeitnehmer will sich bewerben.
■ Der Arbeitnehmer benötigt das Zwischenzeugnis für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme.
■ Dem Arbeitnehmer wird eine gänzlich andere Arbeitsaufgabe übertragen, oder die für die Beurteilung zuständige Personwechselt.