Vorwort
Ein Buch mit 101 Fragen und Antworten kann und will auch nicht den Anspruch erheben, die immer komplizierter werdende Materie des Mietrechts umfassend darzustellen. Aus den über 50.000 Rechtsberatungen, die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins für die Mitglieder jedes Jahr geleistet werden, wissen wir, dass es vielmehr Tausende von Fragen sind, die das Mietrecht für Vermieter wie für Mieter in der täglichen Praxis aufwirft.
Daraus haben wir die 101 praktisch wichtigsten und dementsprechend am häufigsten gestellten Fragen ausgewählt. Die Antworten, die so ausführlich wie unbedingt notwendig und gleichzeitig so knapp wie möglich abgefasst wurden, sind eine hilfreiche Vorinformation bei Fragen und Problemen, deren Lösung regelmäßig einer individuellen Rechtsberatung bedarf.
Januar 2019 Rudolf Stürzen Michael Koch
Abrechnung der Betriebskosten
Ist der Vermieter gesetzlich zur Abrechnung von Betriebskosten verpflichtet?
Der Vermieter ist nur dann zur (jährlichen) Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet, wenn der Mieter auf die Betriebskosten (in der Regel monatlich) Abschlagszahlungen geleistet hat. Soweit dagegen eine sogenannte Bruttomiete vereinbart wurde, in der die Betriebskosten enthalten sind, ist der Vermieter weder berechtigt noch verpflichtet, über die in der Miete enthaltenen Betriebskosten abzurechnen bzw. Auskunft oder Rechenschaft zu erteilen. Gleiches gilt bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, mit der die Betriebskosten ungeachtet ihrer Höhe abgegolten sein sollen. In einem solchen Fall hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der von der Pauschale abgedeckten Betriebskosten.
Oie Verpflichtung des Mieters zur Leistung von Vorauszahlungen erfordert eine eindeutige mietvertragliche Vereinbarung. Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist es erforderlich, dass darin eindeutig bestimmt ist, dass und welche Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.