Muss der Vermieter der Betriebskostenabrechnung Kopien der Rechnungsbelege beifügen?
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, der Abrechnung Fotokopien der Abrechnungsbelege, zum Beispiel Rechnungen oder Gebührenbescheide, beizufügen. Er kann den Mieter auf die Einsichtnahme in die Belege verweisen. Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Kopien kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn der Ort der Belegeinsicht vom Mieter nicht in zumutbarer Weise und in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist und der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Verfügung zu stellen, oder Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind.
Der Mieter kann grundsätzlich Einsicht in die Originalbelege verlangen. Ausdrucke von gescannten Originalbelegen stehen dem Original gleich, wenn eine Verfälschung aufgrund technischer und administrativer Hürden in den internen Arbeitsabläufen praktisch ausgeschlossen werden kann. Das Einsichtsrecht des Mieters ist auch nicht auf das bloße Betrachten der Belege beschränkt. Der Mieter darf sich Notizen machen und Abschriften oder Ablichtungen, zum Beispiel mit Kamera oder Smartphone, machen.
Darf der Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser nach der Größe der Wohnung oder nach der Zahl der Bewohner abrechnen?
Dies ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich gilt: Der Gebäudeeigentümer muss den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser erfassen und die Räume mit entsprechenden Ausstattungen versehen (§4 HeizkV). Auf Grundlage dieser Verbrauchserfassung muss der Gebäudeeigentümer die Kosten von Wärme und Warmwasser auf die einzelnen Nutzer verteilen, und zwar mindestens zu 50%, höchstens zu 70% nach dem erfassten Verbrauch. In diesem Bereich (50 bis 70%) kann der Gebäudeeigentümer den Abrechnungsmaßstab grundsätzlich frei wählen. Nur die verbleibenden Kosten (30 bis 50%) können nach der Wohn- und Nutzfläche oder dem umbauten Raum verteilt werden. Wirksam sind Vereinbarungen, die einen höheren verbrauchsabhängigen Kostenanteil als 70% vorsehen. Daher ist auch eine Vereinbarung zulässig, wonach ausschließlich, das heißt zu 100%, nach
Verbrauch abgerechnet wird. Unwirksam ist dagegen die Vereinbarung eines niedrigeren Kostenanteils als 50%.
Eine Ausnahme von den Bestimmungen der Heizkostenverordnung, das heißt die Möglichkeit der Umlage beispielsweise ausschließlich nach der Größe der Wohnung oder nach der Zahl der Bewohner, besteht bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (sogenanntes Zweifamilienhaus).