Auswahl des Mieters

Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch bei der Vermietung von Wohnungen?

Ziel des am 1.8.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen von Mietbewerbern aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Vermietet der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nur eingeschränkt zur Anwendung, das heißt, der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände Rasse und ethnische Herkunft beachten (§19 Abs. 5 Satz 3 AGG).

Bereits bei der Wohnungsbesichtigung sollten Vermieter, Hausverwalter oder Makler keinerlei Äußerungen zu bevorzugten (»Wir vermieten nur an Ehepaare«) oder für sie nicht infrage kommenden Zielgruppen (»Wir vermieten nicht an Ausländer«) abgeben. Andernfalls könnte ein Bewerber daraus den Vorwurf einer Diskriminierung herleiten und Schadenersatz verlangen. Der Anbieter sollte Bewerber daher auch keinesfalls im Voraus ablehnen und jedem, also auch solchen, die für ihn als Mieter -aus welchen Gründen auch immer - nicht infrage kommen, ein Selbstauskunftsformular übergeben mit der Bitte, dieses vollständig ausgefüllt und bis zu einem bestimmten Termin an ihn zurückzuleiten. Werden die darin enthaltenen zulässigen Fragen nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht beantwortet, ist dies für den Anbieter ein sachlicher Grund, den Bewerber ohne Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz abzulehnen. Sachliche Ablehnungsgründe können sich ferner aus den Angaben des Bewerbers ergeben, zum Beispiel mangelnde Solvenz oder eine negative Schufa-Auskunft.

Was darf der Vermieter den Mietbewerber fragen?

Grundsätzlich gilt: Fragen darf der Vermieter den Mietinteressenten alles. Allerdings muss dieser nur auf zulässige Fragen wahrheitsgetreu antworten. Falsche Antworten auf unzulässige Fragen bleiben für den Mietinteressenten folgenlos.

Zulässig sind Fragen, die Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters ermöglichen, zum Beispiel nach den Einkommensverhältnissen, der beruflichen Stellung, dem Arbeitgeber, der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des derzeitigen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten, die das derzeitige Mietverhältnis betreffen, zum

Beispiel, ob dieses vom Vermieter gekündigt wurde; ferner die Frage nach bestehenden Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen. Überwiegend als unzulässig werden Fragen zur Familienplanung, zur sexuellen Orientierung, zur Religionszugehörigkeit, zu einer Mitgliedschaft in einem Mieterverein, zum Bestehen einer Schwangerschaft oder zur Anhängigkeit von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewertet.

 
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