Bauliche Veränderungen durch den Mieter

Darf der Mieter in der Wohnung bauliche Veränderungen vornehmen?

Der Mieter darf die Mieträume grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters verändern. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, zum Beispiel das Anbringen zusätzlicher Steckdosen, von Dübeln in angemessener Menge, das Aushängen von Zimmertüren oder der Austausch der Einbauküche. Ferner ist der Mieter berechtigt, die Mietsache mit Einrichtungen zu versehen, die mit der Mietsache in wiedertrennbarer Weise und nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden sind, zum Beispiel Verlegen eines Fußbodenbelags, Erneuerung eines Wasch- oder WC-Beckens. Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen, zum Beispiel an den sanitären Anlagen, bedürfen der Zustimmung des Vermieters, wobei der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung hat. Zum Beispiel muss der Vermieter ihm nicht gestatten, dass der Mieter selbst und auf eigene Kosten bauliche Veränderungen an der Wohnung zur Erhöhung des Wohnkomforts vornehmen darf. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, dieses darf er jedoch nicht rechtsmissbräuchlich ausüben. Dies kann der Fall sein, wenn die vom Mieter beabsichtigten Maßnahmen lediglich mit einem minimalen Eingriff in die Bausubstanz verbunden wären. Dagegen muss es bei größeren baulichen Maßnahmen, zum Beispiel beim Einbau einer modernen Heizungsanlage, nach der Rechtsprechung des BGH dem Eigentümer vorbehalten bleiben, den Zeitpunkt einer Investition zu bestimmen.

Nimmt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen vor, kann der Vermieter entweder sofort die Herstellung des ursprünglichen Zustands verlangen oder sich ausdrücklich vorbehalten, dies spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses zu fordern. Lässt der Vermieter über einen Zeitraum von mehreren Jahren die vom Mieter vorgenommenen Änderungen trotz Kenntnis unbeanstandet, kann er zwar trotzdem bei Beendigung des Mietverhältnisses den Rückbau verlangen, nicht aber, während das Mietverhältnis läuft.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter grundsätzlich sämtliche von ihm eingebrachten Einrichtungen und Einbauten entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Dies gilt auch im Fall der Zustimmung des Vermieters, da diese grundsätzlich auf die Dauer der Mietzeit beschränkt ist. Eine Ablöse kann der Mieter (sowohl vom Vermieter als auch vom Mietnachfolger) nur dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart war.

Muss der Vermieter dulden, dass der Mieter auf seinem Balkon eine Parabolantenne montiert?

Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Empfang einer bestimmten Anzahl von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu ermöglichen, besteht nicht. Ist allerdings bei Abschluss des Mietvertrags bereits eine Antenne vorhanden, so hat der Vermieter diese Antennenanlage auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.

Das Anbringen einer Parabolantenne durch den Mieter gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter benötigt daher grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Antenne auf einem Ständer steht und nicht am Mauerwerk oder am Balkongeländer befestigt ist und auch keine optische Beeinträchtigung des Anwesens eintritt, etwa weil die Antenne hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen ist. Ferner hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Montage einer Parabolantenne, wenn das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Kabelanschluss hat, der Mieter den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren freistellt und die Antenne von einem Fachmann unter Beachtung bestehender Vorschriften angebracht wird.

Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben darüber hinaus einen Anspruch auf Zustimmung, wenn im Kabelprogramm kein oder lediglich ein Heimatsender des Mieters empfangen werden kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn durch Kauf von Zusatzgeräten, zum Beispiel Digitaldecoder, oder über das Internet der Empfang zusätzlicher Heimatprogramme möglich ist. Die zusätzlichen Kosten sind nach der Rechtsprechung dem Mieter zuzumuten.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Parabolantenne entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

 
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