Eichung

Müssen die Geräte zur Erfassung des Heizkostenverbrauchs regelmäßig geeicht werden?

Eichpflichtig sind Wärmezähler (bzw. Warmwasserzähler), das heißt Messgeräte, die den Wärmeverbrauch in physikalischen Einheiten angeben, zum Beispiel in Megawattstunden (MWh) oder Joule (J). Dagegen sind Heizkostenverteiler, die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, keine Messgeräte, da sie nicht die verbrauchte Wärmemenge messen, sondern nur einen Verhältniswert anzeigen. Solche Heizkostenverteiler sind daher nicht eichpflichtig. Kaltwasserzähler müssen alle sechs Jahre, Warmwasserzähler alle fünf Jahre geeicht werden. Die Kosten des Austauschs von Erfassungsgeräten infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Eichung können im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Gleiches gilt für Wartungskosten von elektronischen Heizkostenverteilern einschließlich des Batterieaustauschs. Eine Kostenumlage ist jedoch nicht möglich, wenn der Austausch nicht infolge der Eichung, sondern infolge eines Defekts erforderlich wird, da es sich in diesem Fall um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten handelt.

Eigenbedarf

Kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs auch für den Neffen oder andere weiter entfernte Verwandte kündigen?

Der Vermieter kann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die vermieteten Räume als Wohnung für sich oder seine Familienoder Haushaltsangehörigen benötigt (§573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zu den Familienangehörigen gehören nach der Rechtsprechung Kinder, Enkel, Geschwister und Kinder der Geschwister, das heißt Neffen und Nichten (BGH, Urteil vom 27.1.2010, VIII ZR 159/09), sowie die Eltern und Großeltern.

Entferntere Verschwägerte und Verwandte, zum Beispiel Schwager oder Cousine, zählen nur dann zu den Familienangehörigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine enge Bindung des Vermieters zu dieser Person begründen, oder wenn der Vermieter ihnen rechtlich oder zumindest moralisch zur Gewährung von Unterhalt oder Fürsorge verpflichtet ist und sich daraus die Verantwortlichkeit des Vermieters für den Wohnbedarf des Angehörigen ergibt. Gleiches gilt, wenn die betreffenden Personen dem Vermieter persönlich nahestehen, zum Beispiel weil familiäre Beziehungen zu ihnen unterhalten werden und die Überlassung der Wohnung der Pflege dieser Beziehungen dienen soll. Die generelle Beschränkung des Begriffs der »Familienangehörigen« nur auf Verwandte in gerader Linie wäre nach der Rechtsprechung eine unzulässige Einschränkung des Verfügungsrechts des Vermieters.

Bei einer Kündigung für entfernte Verschwägerte und Verwandte trägt allerdings der Vermieter die Beweislast für das Vorliegen dieser besonderen Umstände.

 
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