Einbruch in der Mietwohnung
Wer haftet für Schäden, die durch einen Einbruch in der Mietwohnung entstanden sind?
Hier ist zwischen den Schäden an der gemieteten Wohnung und am Eigentum des Mieters zu unterscheiden. Zur Behebung der Schäden an der Mietwohnung ist der Vermieter verpflichtet, sofern der Schaden nicht vom Mieter selbst oder von Personen verursacht wurde, die dem Mieter zuzurechnen sind, zum Beispiel Besucher des Mieters. »Ungebetene« Besucher zählen selbstverständlich nicht dazu. Theoretisch hat der Vermieter für die aufgewendeten Kosten, zum Beispiel für die Reparatur der Eingangstür, Regressansprüche gegen den Täter. Allerdings können angesichts der niedrigen Aufklärungsquote und in der Regel vermögenslosen Tätern Ansprüche nur selten realisiert werden.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, zum Beispiel für zerstörte oder abhandengekommene Gegenstände, bestehen grundsätzlich nicht, da dies ein Verschulden des Vermieters voraussetzen würde; das liegt bei einem Einbruch in der Regel nicht vor. Daher kann der Mieter Ersatz nur von einer entsprechenden Versicherung verlangen, zum Beispiel von einer Hausratversicherung, sofern er eine solche abgeschlossen hat.
Ferner kann der Mieter in diesem Fall keine Verbesserung des Einbruchsschutzes verlangen, zum Beispiel den Einbau von einbruchshemmenden Türen und Fenstern, sondern lediglich die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands. Dieser bestimmt sich nach dem Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses, sodass sich der Mieter zum Beispiel mit einer Reparatur der beim Einbruch beschädigten Eingangstür zufriedengeben muss. Dies gilt nach neueren Urteilen auch dann, wenn sich das Sicherheitsbedürfnis des Mieters im Lauf der Mietzeit wegen gehäufter Einbrüche in der Nachbarschaft erhöht hat.
Energieausweis
Können Mieter und Mietinteressenten die Vorlage eines Energieausweises verlangen?
Seit 1.5.2014 muss der Energieausweis (bzw. eine Kopie) spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags muss dem Käufer bzw. Mieter ein Energieausweis (oder eine Kopie) unverzüglich übergeben werden (§16 Abs. 2 EnEV 2014). Als Interessenten gelten nur Personen, die als künftige Mieter oder Käufer tatsächlich infrage kommen. Ein Einsichtsrecht für andere Personen sieht die Energieeinsparverordnung nicht vor.
Bei Abschluss des Mietvertrags sollte sich der Vermieter vom Mieter durch dessen Unterschrift bestätigen lassen, dass diesem der Energieausweis übergeben wurde.
Wird vor dem Verkauf bzw. der Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben, zum Beispiel in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet, muss der Verkäufer bzw. der Vermieter sicherstellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: Art des Energieausweises (Bedarfs- oderVerbrauchsausweis), den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder -Verbrauchs (Energiekennwert), die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger (zum Beispiel Öl, Gas, Strom) für die Heizung des Gebäudes sowie bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienz-Buchstabe).
Dies betrifft sowohl private Vermieter bzw. Verkäufer als auch Makler. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich private, kostenfreie Kleinanzeigen, zum Beispiel am schwarzen Brett im Supermarkt.
Iwer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, handelt ordnungswidrig und kann mit Bußgeld belegt werden.
Bei bereits bestehenden Mietverhältnissen kann der Mieter nicht verlangen, dass ihm nachträglich ein Energieausweises vorgelegt wird.