Kuratorialverwaltung und das Amt des Kurators

Die sich im ausgehenden 18. Jahrhundert herausbildende preußische Kuratorialverwaltung und die Rektoratsverwaltung implizierte eine grundsätzliche Trennung zwischen akademischen Angelegenheiten und staatlichen Aufgaben und damit einen Aufgabendualismus zwischen akademischer und staatlicher Hochschulverwaltungsorganisation (Schuster 1996: 839; Böckenförde 1992: ) [1]. Wissenschaftliche und studentische Angelegenheiten einschließlich des Gebührenwesens fielen dabei in den Selbstverwaltungsbereich der Universität als vom Staat unabhängige Körperschaft (Thieme 1996: 829). Die Personal-, Wirtschaftsund Haushaltsangelegenheiten hingegen oblagen im umfassenden Sinne der staatlichen Verwaltung [2]. Die Entwicklung dieser Zweiheit der akademischen und staatlichen Verwaltungsangelegenheiten verfestigte sich im 18. und 19. Jahrhundert insbesondere in Preußen und wurde als Verwaltungsdualismus prägend für die Entwicklung des Hochschulwesens im gesamten deutschsprachigen Territorium (Boehm 1966: 188). Diese dualistische Organisation der Hochschulverwaltung implizierte auch eine nicht immer rationale Teilung von Zuständigkeiten (Thieme 1996: 830): Für die akademischen Angelegenheiten waren die Rektoren, Dekane und Fakultäten zuständig; für die staatlichen Angelegenheiten war die Kuratorialverwaltung und der Kurator zuständig.

„Die Organe der Körperschaft repräsentierten zwar die Universität als Ganzes; Entscheidungsbefugnisse besaßen sie jedoch nur in den akademischen Angelegenheiten. Demgegenüber leitete der Kurator die nichtakademische Universitätsverwaltung, ohne selbst der Körperschaft anzugehören; er war lediglich die dislozierte Außenstelle des Ministeriums.“ (Oldiges 1993: 652)

Die Ressourcenverwaltung wurde insofern im umfassenden Sinne als Angelegenheit und Verantwortung der staatlichen Wissenschaftspolitik und einer sich entwickelnden Kuratorialverwaltung gesehen. Die wohl bekanntesten Persönlichkeit der preußischen Wissenschaftspolitik im 19. Jahrhundert war Friedrich Althoff (vom Brocke 1991). Der zunächst als Ministerialdirektor der ersten ministerialen Hochschulabteilung des preußischen Kultusministeriums tätige Althoff wurde zu einem weit über sein Amt hinaus einflussreichen Kulturund Wissenschaftspolitiker in den deutschsprachigen Gebieten. Die Überzeugung, dass sich die Freiheit von Wissenschaft und der Fortschritt der Universitäten nur durch den „engagierten“ Schutz des Staates gewährleisten ließ, bildete eine Grundlage für Althoffs Amtsverständnis und seine Konzeption staatlicher Wissenschaftspolitik(er) im 19. Jahrhundert (vgl. vom Bruch 1999: 33ff.). Staatliche Universitätsverwaltung implizierte für Althoff insofern in sehr umfassendem Sinne auch das Universitätspersonal und die hochschulische Binnenorganisation. Damit sah sich Althoff legitimiert, als Wissenschaftsorganisator in umfassender Weise in die organisatorischen Fragen der Universitätsentwicklung einzugreifen und sich insbesondere bei der Berufung von Professoren intensiv zu „engagieren“ (Krüger 1991: 9). Hierfür entwickelte Althoff ein weit gespanntes Netz von Informanten innerhalb der Universitäten, die ihm bei der „Einschätzung der Lage“ an den Universitäten behilflich waren und mit denen er hinsichtlich universitärer Entwicklungen korrespondierte. Zudem erfuhren die Universitäten unter der Ägide Althoffs einen umfassenden Ausbau. Auch Fragen der universitären Selbstverwaltung, wie zum Beispiel die Unterscheidung zwischen Rechtsund Fachaufsicht, wurden erstmals juristisch geklärt. Über seine von 1882 bis 1907 dauernde Amtszeit hinaus kann Althoff verstanden werden als Verkörperung der kuratorialen Universitätsund Wissenschaftspolitik Preußens zur Blütezeit der Humboldtschen Universitätskonzeption (ebd.: 9). Doch wie entwickelte sich in dieser Zeit das Amt des Universitätskanzlers?

In den meisten deutschen Universitäten hatte sich schon im 17. Jahrhundert das Amt des Universitätskurators herausgebildet, welches spätestens mit Beginn des 19. Jahrhundert den Universitätskanzler ersetzte (Schuster 1996: 840; Pleyer 1955: 62ff). Ausgangsort dieses neuen Typus des „Universitätsorganisateurs“ (Kluge 1958: 59ff.) war Preußen gewesen, wo ab 1747 zunächst alle Oberkuratorien innerhalb einer zentralen Instanz des Ministeriums zusammengeführt wurden (Lückerath 2007: 302) [3]. Nach und nach stand jedoch jeder Universität jeweils ein Kurator vor (Thieme 1956: 454). Darüber hinaus gab es andere, dem Kuratorenamt ähnelnde Ämter, die aber funktional eng an das Kuratorenamt angelehnt waren, wie z.B. die Aufsichtsfunktion des Geheimrats Johann Wolfgang von Goethe für die Universität Jena, die er ab 1807 inne hatte.

Für die Verbreitung des kuratorialen Verwaltungsdualismus in den restlichen deutschen Landen sorgte u.a. die Einrichtung eines „außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten“ durch das im Kontext der Karlsbader Beschlüsse 1819 erlassene „Universitätsgesetz“. Demnach sollte es an jedem Universitätsort einen Bevollmächtigten des Landesherrn entweder als Kurator oder als Beauftragter geben (Schuster 1996: 840). Dieser war formell für die Kontrolle des Staates gegenüber den „Begehrlichkeiten“ der Studenten zuständig. Allerdings führte dies, vermutlich anders als erwartet, in den meisten Fällen selten zu einer „Denunziationspraxis“ (Heß 2000: 337).

Die Universitätskuratoren verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen bei der Aufsicht der Universitäten (Oppermann 2005: 3). Anders als die kollegialen Kuratorien der mittelalterlichen Universitäten fungierte der Kurator als Vertreter des Ministers, der mit Unterstützung eines ministerialen Stabes, in Form einer Art „Intendantur-Verwaltung“ (Böckenförde 1992: 152), die Entwicklung der Hochschule beobachtete und verwaltete (Breitbach 2005: 121). Als Staatsbeamter nahm der Kurator als Beauftragter des Ministers in umfassender Weise die Aufsichtsaufgaben über die Universitätsentwicklung wahr. Der Kurator war im preußischen Hochschulrecht Referent, Organ und Vertreter des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung (Schuster 1982: 282). Organisatorisch bedeutete das Kuratorenamt insofern keine Zwischeninstanz (Böckenförde 1992:152), sondern eine Vor-Ort-Lösung, bei der der Kurator als Vertreter des Ministers jedoch nicht als institutionelles Organ der Hochschule fungierte (Neese 1999: 11). Doch wie gestaltete sich das Verhältnis zwischen Kurator und Universität?

  • [1] Das erste preußische und damit älteste Kulturministerium wurde 1817 gegründet und in Anlehnung daran Kultusministerien in Sachsen (1831); Bayern (1847); Baden (1911) etc. (vgl. vom Brocke 2002: 194ff)
  • [2] Insofern die Verwaltung zum Zeitpunkt der Kuratorialverwaltung vor allem die Administration der staatlichen Haushaltsmittel umfasste, wurde der Begriff der Wirtschaftsverwaltung oder Intendantur üblich (Schuster 1996a: 1040)
  • [3] Die erstmalige Erwähnung des Amtes des Kurators auf deutschen Territorialgebieten findet sich für die Universität Halle-Wittenberg (Brümmer 1991: 19). Von dort aus wurde die Funktionsbezeichnung mit Adaptionen zunehmend an anderen Universitäten übernommen, z.B. in Gießen 1716 und Marburg 1766 (zit. bei Breitbach 2005: 121)
 
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