Das Amt des Hochschulkanzlers

Das (wieder) neu eingeführte Amt des Kanzlers war schon vor der Ende der 1960er Jahre einsetzenden Hochschulgesetzgebung an vielen Hochschulen zunächst in den süddeutschen Bundesländern etabliert worden (Thieme 1996: 830). Die Einführung der Kanzlerverfassung bedeutete zugleich auch die sukzessive Abschaffung der Kuratoren, denn der Kanzler sollte sowohl als leitender Verwaltungsbeamter der Universität fungieren als auch staatliche Aufsichtsaufgaben des Kurators übernehmen (Thieme 1996: 830). Die Doppelrolle des Kanzlers umfasste daher die Leitung der Hochschulverwaltung und die Überwachung des Haushaltes. In die Verantwortung für haushaltsrechtliche Fragen des Kanzlers war es dem Rektor nicht möglich einzugreifen, hier war der Kanzler ausschließlich dem Minister verantwortlich (ebda.: 830). Zugleich sollte der Kanzler dem Rektor als qualifizierter Experte in Verwaltungsfragen zur Seite stehen. Insbesondere die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen akademischen Angelegenheiten und Wirtschaftsund Personalverwaltung der Hochschule dürfte für die Praxis der Hochschulverwaltung vornehmlich eine künstliche Konstruktion gewesen sein, die für die Verwaltungsleitung und damit den Kanzler mit unklaren Zuständigkeiten verbunden war (Heß 2000: 341). Im positiven Fall etablierte sich dabei innerhalb der Hochschule zwischen Rektor bzw. Präsident und Kanzler eine kollegiale Entscheidungsmaxime, deren spezifische Funktionsweise stark von den Persönlichkeiten der Amtsinhaber abhing (Heß 2000: 338).

Angesichts einer zunehmenden Ausweitung staatlicher Detailregulierung in der Hochschulentwicklung in Deutschland, die eine umfangreiche juristische Expertise erforderlich machte, gewann der Kanzler informell auch eine weit über die formalen Vorgaben hinausreichende Bedeutung. Hierfür entwickelten die Hochschulkanzler durch ihre Ernennung als Beamte auf Lebenszeit ein umfassendes institutionellen Wissens hochschulinterner und -externer Vorgänge. Zudem sollte die auch als formales Qualifikationserfordernis vorgesehene juristische Ausbildung und Leitungserfahrung im Staatsund Verwaltungsdienst die enge Zusammenarbeit mit den größer und einflussreicher werdenden Abteilungen der zuständigen Ministerien erleichtern. In dieser Konstellation kam dem Hochschulkanzler insofern die Rolle eines „Vermittlers“ zwischen Hochschule, Verwaltung und Wissenschaftspolitik zu (Wallerath 2004: 218). Einige Beobachter argumentieren, dass die Rolle des Kanzlers in dieser Konstruktion insbesondere von dem jeweiligen Verwaltungsbereich und den damit verbundenen staatlichen Regulierungsbestimmungen abhängig war, denn formal war der Kanzler ja Vertreter des Staates geblieben. So konstatiert Heß: „Je mehr der Staat durch Normierungen und Vorgaben diesen Geschäftsbereich bestimmt, desto eher erscheint der Kanzler in der Wahrnehmung der universitären Wissenschaft als Sendbote des Staates, obwohl er dies in vielen Fällen gar nicht will (Heß 2000: 339).

Diese Doppelrolle und unklare Struktur der Hochschulverwaltungsleitung wurde in den hochschulpolitischen Diskussionen zur Reform der Hochschulleitungsstrukturen spätestens seit Anfang der 1990er Jahre problematisiert und avancierte zu einem wichtigen Aspekt der Reorganisation der Leitungsstrukturen der Hochschulen im Zuge der Novellierung der Landeshochschulgesetzgebung seit 1998. Doch wie haben sich die Stellung und der Status des Kanzlers seitdem entwickelt? Was sind Charakteristika des beruflichen Selbstverständnisses und des beruflichen Werdegangs der Kanzler an deutschen Hochschulen? Diese Fragen sind Gegenstand der Betrachtungen in den folgenden beiden Analyseschritten in Kapitel 6 und 7. Zunächst werden jedoch noch einmal die Erkenntnisse der historischen Betrachtungen für die Arbeit zusammengefasst.

 
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