Regierungssystem

Das Sultanat Brunei ist verfassungsrechtlich eine konstitutionelle Erbmonarchie, hat sich jedoch in der Praxis den autokratischen Charakter einer absoluten Monarchie bewahrt: Der Monarch ist keine von der Legislative und Regierung abgekoppelte, separate politische Macht wie es einer parlamentarischen Monarchie entspräche, noch ist er gezwungen, seine Macht mit einem (gewählten) Parlament zu teilen (konstitutionelle Monarchie; vgl. Friske 2008, S. 17). Auch die rechtssprechende Gewalt steht als Ausdruck der unteilbaren Souveränität und des Doppelcharakters des Sultanats als geistliche und weltliche oberste Autorität dem Sultan zu.

Staatsoberhaupt (Yang-Di Pertuan) ist der Sultan. Sultan Hassanal Bolkiah Mu'izzadin Waddaulah übernahm die Amtsgeschäfte von seinem Vater nach dessen Abdankung 1967. Die erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Fürsten und des Kronprinzen sowie die Regentschaft werden durch die Nachfolgeund Regentschaftsproklamation von 1959 geordnet. In diesem Statut ist festgelegt, dass der Sultan bereits zu Lebzeiten einen Thronnachfolger und Kronprinzen bestimmen kann. Geschieht dies nicht, obliegt die Regelung der Nachfolge dem Erbfolgerat. Sofern der Sultan minderjährig ist, führt ein Regentschaftsrat die Staatsgeschäfte bis zu seiner Volljährigkeit. Die Mitglieder des Erbfolgerates werden vom Sultan ernannt. Beide, Erbfolgeund Regentschaftsrat, bestehen aus Angehörigen des Erbadels (Sidhu 2010, S. 68).

Der Sultan vereinigt gemäß der Verfassung vier Aufgaben in sich: Staatsoberhaupt, Oberhaupt der „offiziellen Religion“ des Staatswesens, Premierminister und Oberkommandierender der Streitkräfte (Art. 3). Die Verfassung stellt ihm sechs Staatsorgane beratend zur Seite: Staatsrat (Art. 5–8), Ministerrat (Art. 10–22), Religiöser Rat (Art. 3), Adat Istiadat Rat (Art. 3A), Gesetzgebender Rat (Art. 23–38 und Art. 39–55) und Erbfolgerat. Darüber hinaus liegt das Recht zur Verfassungsänderung ausschließlich beim Staatsoberhaupt. Der Sultan und die weiteren Angehörigen des Herrscherhauses genießen vollständige rechtliche Immunität.

In der Funktion als Premierminister steht der Sultan dem Ministerrat vor. Er ernennt und entlässt die Minister und Stellvertretenden Minister ohne Mitsprache anderer Staatsorgane. Die Verfassung trifft keine Aussage zu Zahl und Zuschnitt der Ministerien. Gegenwärtig besteht die Regierung aus elf Ministerien, 16 Ministern (inklusive dem staatlichen Mufti und dem Generalstaatsanwalt) sowie zehn stellvertretenden Ministern (Lindsay und Steiner 2012). Der Sultan ist Premierminister, Verteidigungsminister (seit 1986) und Finanzminister (seit 1998). Zudem untersteht das Justizministerium seit 2002 dem Büro des Premierministers (Damit 2002, S. 86). Auch andere wichtige Ministerien werden mit Angehörigen der herrschenden Familie besetzt: ein Bruder des Sultans ist Außenund Handelsminister, der Kronprinz ist Seniorminister im Büro des Premierministers. Minister und ihre Stellvertreter müssen bruneiische Staatsangehörige sein, sofern vom Sultan nicht anders bestimmt. Traditionell rekrutierte sich das Kabinett aus Angehörigen der alten Aristokratie. Nach der Unabhängigkeit wurden verstärkt auch Technokraten sowie vereinzelt auf der Staatssekretärsebene auch ethnische Chinesen eingebunden (Talib 2002, S. 137).

Staatsrat, Religionsrat und Adat Istiadat Rat werden vom Sultan ernannt. Der Adat Istiadat Rat berät das Staatsoberhaupt in Fragen der malaiischen Bräuche und Staatszeremonien. Der Religionsrat (Majilis Ugama Islam Brunei) berät den Sultan in allen die islamische Religion betreffenden Fragen sowie bei der Ausarbeitung der Religionsgesetze. Der Staatsrat berät den Monarchen in Fragen bezüglich Verfassungsänderungen, der Verleihung von malaiischen Ehrentiteln und zeremoniellen Ämtern sowie hinsichtlich der Thronnachfolge und Regelung der Regentschaft. Die Mitglieder entstammen dem bruneiischen Erbadel. Wenngleich dem Staatsrat (wie auch den übrigen genannten Staatsorganen) keine autonome politische Gestaltungsmacht zukommt und die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Materien eher von nachgeordneter Bedeutung für die Funktionsweise des Regierungssystems sind, liegt seine Systemrelevanz in seiner Funktion als Kooptationsrahmen für die Einbindung der traditionellen Elite und die Pflege persönlicher Loyalitätsbeziehungen zwischen Adel und Sultan (Braighlinn 1992).

Die autokratische Funktionslogik bestimmt auch das Verhältnis zwischen Exekutive und Gesetzgebendem Rat. In der Gesetzgebung steht dem Sultan das Initiativrecht zu. Vor der Ausfertigung eines Gesetzes ist die Meinung des Legislativrates einzuholen. Darüber hinaus hat das Parlament die Möglichkeit, in nicht-öffentlicher Sitzung den Haushaltsentwurf der Regierung zu debattieren. Allerdings ist der Sultan nicht an die Beschlüsse des Rates gebunden und kann auch Gesetze ausfertigen, die vom Rat formal abgelehnt wurden. Ferner hat der Sultan unbegrenzte Vollmacht zum Erlass von Notstandsverordnungen und Regierungsdekreten, die unmittelbar geltendes Recht darstellen (Tey 2007, S. 271).

Die Dauer der Legislaturperiode, das Kreationsverfahren, die Zahl der Abgeordneten und die Amtsdauer der gewählten Abgeordneten sind qua Proklamation des Sultans geregelt. Die Verfassung bestimmt lediglich, dass Mitglieder des Majlis Mesyuarat Negara mindestens das 20. Lebensjahr vollendet haben und bruneiische Staatsbürger sein müssen. Das Staatsoberhaupt kann Mitglieder des Rates jederzeit suspendieren oder ihres Amtes entheben (Art. 31). Ursprünglich bestand das Parlament aus insgesamt 33 Abgeordneten, von denen 16 indirekt gewählt wurden. Die übrigen Mitglieder waren vom Sultan ernannt oder Ratsmitglieder in ihrer Funktion als Vertreter anderer Staatsorgane. Zwischen 1970 und 1984 bestand der Rat ausschließlich aus ernannten Mitgliedern, von 1984 bis 2004 war er suspendiert. Per Dekret wurde 2004 ein insgesamt 21 Mitglieder umfassender Rat ernannt (Damit 2007). Gegenwärtig gilt, dass der Rat höchstens 51 Mitglieder zählt, davon sechs ex officio Mitglieder, darunter der Premierminister, Außenminister und Kronprinz, bis zu 30 ernannte Abgeordnete sowie nicht mehr als 15 gewählte Parlamentarier. 2011 wurden erstmals seit 1965 einige Abgeordnete indirekt gewählt. Dabei bildeten die Dorfvorsteher und die Vorsteher der Unter-Distrikte aus den vier Distrikten des Landes ein Wahlmännergremium, aus deren Mitte neun der derzeit 35 Abgeordneten ausgewählt wurden (Thambipillai 2012; Case 2012).

 
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