Politische Kultur, Medien und Zivilgesellschaft
Die Zivilgesellschaft als „intermediärer Raum zwischen den voneinander ausdifferenzierten Sphären der Privatheit von Individuum und Familie, des Ökonomischen und des Staates [... ], in dem an öffentlichen Belangen orientierte Akteure gesellschaftliche Interessen, Werte und Forderungen artikulieren und organisieren“ (Croissant et al. 2000, S. 16) ist ausgesprochen schwach in Brunei. Einschränkungen der politischen Willensbildung, die Ausgrenzung der chinesischen Minderheit, die vertikale Strukturierung der Gesellschaft sowie der Gruppenbildungseffekt des Rentenstaats, der nicht hierarchische, horizontale zwischenmenschliche Interaktion über ethnische, religiöse oder klassenbezogene Trennungslinien hinweg erschwert (vgl. allgemein Ross 2009; Schlumberger 2006 S. 50 f.), behindern das Entstehen bürgerschaftlicher Assoziationen aus der Mitte der staatsabhängigen Mittelschicht und Unternehmerschaft (Gunn 1997, S. 228; King 2008, S. 78).
Das Vereinsund Verbändewesen ist durch die Societies Order von 2005 reguliert. Demnach benötigen Vereinigungen von zehn oder mehr Personen die Zulassung durch das Innenministerium bzw. die Polizei und unterliegen der Überwachung durch die Regierung. Seit dem Verbot der von der PRB dominierten Brunei United Labor Front (1963) ist das Gewerkschaftswesen moribund (Leake 1989, S. 123). Zudem sind die Voraussetzungen für die Herausbildung durchsetzungsfähiger Interessenvertretungen denkbar schlecht. Zwei Gründe sind dafür zu nennen: Erstens ist die Mehrzahl der Staatsbürger im öffentlichen Sektor beschäftigt, wo ein Organisationsverbot besteht. Zweitens besitzen die meisten Arbeiter in der Erdölund Gasindustrie, im Dienstleistungssektor und im Baugewerbe nur eine beschränkte Aufenthaltsgenehmigung und kommen aus asiatischen Ländern mit schwacher Gewerkschaftstradition. Im Zusammenspiel mit dem Fehlen gesetzlicher Garantien für Meinungs-, Versammlungsund Redefreiheit sowie der Überwachung durch zivile Behörden und Polizeistellen, erlaubt dies dem Staat eine effektive Reglementierung des gesellschaftlichen Lebens (Roberts und Onn 2009, S. 63). Auch das religiöse Leben, soweit es die islamische Religion betrifft, unterliegt der strikten Kontrolle durch das Religionsministerium.
Der Abdeckungsgrad der verschiedenen Medien ist hoch. Praktisch die gesamte Bevölkerung hat Zugang zu Fernsehen und Radio. Mit einem Bevölkerungsanteil mit Internetzugang von 78 % liegt Brunei etwa gleichauf mit Singapur (75,9 %), aber deutlich vor Malaysia (60,7 %; vgl. Internet World Statistics 2013). Alle Medien unterliegen der Registrierungspflicht. Zeitungen und Zeitschriften, auch ausländische, benötigen eine Lizenz des Innenministeriums, die jährlich erneuert werden muss. Allerdings sind ohnehin zwei der drei Tageszeitungen des Landes im Besitz eines Bruders des Sultans. Die Einschränkungen der Rechte auf freie Information und Meinungsäußerung spiegeln sich in Bruneis Position im Press Freedom Index der Organisation Reporter ohne Grenzen wider. Hier belegt das Land seit 2009 (dem Jahr der Aufnahme in den Index) durchgängig einen der hinteren Plätze (2013: Rang 122 von 179). Da jedoch die Besitzkonzentration und Selbstzensur unter Medienschaffenden harte Sanktionen oder politisch motivierte Gewalt gegen Journalisten unnötig machen, rangiert das Land im regionalen Vergleich vor den meisten anderen Ländern in der Region.
Über die politischen Einstellungen der Bevölkerung ist wenig bekannt. Empirische Daten fehlen und die bestehenden Restriktionen für akademische Forschung, denen lokale und ausländische Wissenschaftler unterliegen, erschweren systematische politischsoziologische Untersuchungen (King 2008, S. 25, 31)[1]. Verschiedene Faktoren dürften jedoch dazu beigetragen haben, die in den ländlichen Regionen des maritimen Südostasien weit verbreitete, eher konservative und vom Islam geprägten Werthaltung in den ländlichen Regionen zu bewahren: die Rentenstaatsmentalität, die intakten Verwandtschaftsstrukturen, die relativ abgelegene Position, die fehlende Mobilität sowie die zeitlich begrenzte Zuwanderung von Arbeitskräften aus anderen südund südostasiatischen Ländern, die aufgrund der räumlichen und sozialen Segregation kaum in gesellschaftlichem Austausch mit der Mehrheitsbevölkerung stehen. Die interne Kohäsion der Gesellschaft und der geringe Polarisierungsgrad dürften ebenfalls der Politisierung der „nichtbesteuerten Bevölkerung“ (Kershaw 2011, S. 110) entgegen wirken, ebenso wie das Fehlen politischer Teilhabemöglichkeiten oberhalb der Gemeindeebene.
Allerdings scheint sich das Herrscherhaus der besonderen Legitimitätsbedürftigkeit des Fehlens jeglicher Möglichkeit der politischen Teilhabe sowie der Ausgrenzung der chinesischen Minderheit bewusst zu sein. Als Konsequenz wird seit den 1980er Jahren das Konzept eines „Malaiisch-Islamischen Brunei“ propagiert. Das Konzept wurde vom damaligen Regierungsdirektor für Information, Ustaz Badaruddin (ein islamischer Geistlicher), entwickelt, von Sultan Hassanal Bolkiah in seiner Unabhängigkeitsproklamation am 1. Januar 1984 erstmals erwähnt und zum 44. Geburtstag des Sultans 1990 offiziell proklamiert (Braighlinn 1992, S. 19). Als Instrument monarchischer Selbstlegitimation (Talib 2002, S. 141) verbindet es drei Rechtfertigungselemente: 1) die Monarchie als Bewahrer der malaiischen Sprache, Kultur und Traditionen; 2) die Monarchie als Beschützer der islamischen Religion und des islamischen Rechts; 3) das malaiische Sultanat als eine Klassen und Schichten (nicht aber Ethnien und Religionen) übergreifende, „von Gott“ gewollte Form der absoluten Monarchie (Saunders 1994, S. 187; Lindsey und Steiner 2012, S. 507). Der Herrschaftsanspruch der autokratischen Erbmonarchie stützt sich folglich auf den „Alltagslauben an die Heiligkeit von jeher geltender Traditionen und die Legitimität der durch sie zur Autorität Berufenen“ (Weber 1972, S. 124). Dabei beruht die Konstruktion einer Tradition der absolutistischen, malaiisch-islamischen Monarchie, deren Ursprünge in das 14. Jahrhundert reichen, auf eine rabiaten Umdeutung der historisch untergeordneten Stellung des Sultanats im Kolonialsystem (Braighlinn 1992; Talib 2002, S. 143).
Ein weiteres Element der Traditionalisierung ist die Selbstzuschreibung des Titels „Oberhaupt der offiziellen Religion von Brunei Darussalam“, d. h. die Stärkung der religiösen Legitimation (Saunders 1994, S. 188). Als Konsequenz geht die Einführung des MIB einher mit einer Islamisierung des gesellschaftlichen Lebens seit der Unabhängigkeit (Saunders 1994, S. 170): die Vermittlung der nationalen Doktrin des Melayu Islam Beraja gehört zum Pflichtkurrikulum der Schulen in Brunei und wird an der nationalen Universität als essentielle Komponente „staatsbürgerlicher“ Bildung unterrichtet (Lindsey und Steiner 2012, S. 431). Der Staat fördert religiöse Schulen, die Pilgerfahrt nach Mekka und die Entwicklung eines islamischen Finanzwesens. In diesem Zusammenhang stehen auch die Einführung der Scharia-Gerichte sowie die Ankündigung der Anwendung der im Strafrecht vorgesehenen Leibund Körperstrafen durch den Sultan im Oktober 2013. Schließlich hat das MIB-Konzept auch einen Bezug zur Dimension der politischen Performanz autokratischer Herrschaft. Politische Führung im propagierten Sinne einer malaiisch-muslimischen Monarchie ist gedacht als die Herrschaft eines gläubigen und tugendhaften Herrschers, der sich als wohlwollender Diktator auch um das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Gläubigen sorgt (Braighlinn 1992, S. 29; Kershaw 2001, S. 21) – was sich in ausgebauten Wohlfahrtsleistungen ausdrückt.
- [1] Brunei, Ost-Timor, Laos und Myanmar sind die einzigen Staaten in der Region, für die die Asienbarometerstudie (Asian Barometer Survey) keine Daten erhebt.