B. Aufspaltung des Polizeibegriffs
Obgleich der näheren Bestimmung des Begriffes der Polizei durch das Kreuzberg-Urteil und § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes 1931 war es Wissenschaft und Rechtsprechung bis 1945 nicht gelungen, einen einheitlichen Polizeibegriff zu erarbeiten. Als Beispiel kann hier die Gliederung und Geschäftsverteilung der Preußischen Polizei während der Weimarer Republik angeführt werden. Die staatliche Polizeiverwaltung in Preußen war einheitlich in die Verwaltungspolizei, die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei gegliedert. Der erstgenannte Bereich, die Verwaltungspolizei, umfasste, strukturiert in sechs Abteilungen, nahezu alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung. So gehörten zur Abteilung I (politische Polizei) u.a. das Pressewesen, Vereinsund Versammlungsangelegenheiten, Waffenund Schießsportwesen und der Staatsschutz. Der Abteilung II (Fremdenpolizei) waren das Meldewesen, Passwesen, Staatsangehörigkeitssachen und die Ausländersachen nachgeordnet. Zur Abteilung III (Verkehr, Wasser, Feuerschutz) gehörten die Verkehrspolizei, der Städtebau, das gesamte Verkehrswesen zu Lande, auf dem Wasser und in der Luft, die Feuerpolizei und die Wasserpolizei. Die Abteilung IV (Gewerbepolizei) umfasste u.a. den gesamten Vollzug der Reichsgewerbeordnung und die Bekämpfung des Wuchers und des unzulässigen Handels. Die Zuständigkeit der Abteilung V (Strafverfügungen) erstreckte sich auf Übertretungen, Rechts- hilfe und Glücksspielangelegenheiten. Die Abteilung VI (Gesundheitsund Veterinärpolizei) umfasste die Gesundheitspolizei, Veterinärpolizei, Feldund Forstpolizei einschließlich des Natur-, Tierund Vogelschutzes, Jagdund Wildangelegenheiten und Fischereiwesen und Versicherungsangelegenheiten
u.a. nach der Reichsversicherungsordnung. Alle vorbezeichneten Aufgaben
lassen sich unter den Begriff Verwaltungspolizei subsumieren. Rekurrierend hierauf wurde im Parlamentarischen Rat der universelle Polizeibegriff reduziert, wie er noch in § 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung von 1850 vorherrschend war und sich auch noch im Aufbau der staatlichen preußischen Polizeiverwaltung während der Weimarer Zeit zeigte. Deutlich wird dies an den Diskussionen über das Gesundheitsund das Veterinärwesen sowie den Brandschutz (im Kaiserreich und während der Weimarer Republik auch als „Gesundheitspolizei“, „Veterinärpolizei“ und „Feuerpolizei“ bezeichnet). Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren übereinkommend der Auffassung, dass man in diesem Sinne den „Begriff ‚Polizei'“ nicht mehr haben wolle. Für eine weitere, differenzierte Betrachtung lässt sich diesbezüglich der Begriff der Polizei im materiellen, im institutionellen und im formellen Sinn unterscheiden.