Regierungssystem

Indonesien ist ein „unitarischer Staat in der Form einer Republik“ (Art. 1 Abs. 1) mit einem präsidentiellen Regierungssystem. Die Gesetzgebung liegt beim Volksrepräsentationsrat (DPR), allerdings hat die Regionalkammer (DPD) in einigen Bereichen ein Initiativund Beratungsrecht. Die exekutive Gewalt liegt beim Präsidenten und die rechtssprechende Gewalt bei der Judikative, an deren Spitze der Oberste Gerichtshof und das Verfassungsgericht (Art. 24 C) stehen. Weitere unabhängige Verfassungsorgane sind die Zentralbank (Bank Indonesia, BI; Art. 23D) und der Rechnungshof (Badan Pemeriksa Keuangan, BPK; Art. 23E). Nur einfachgesetzlich verankert sind die Korruptionsbekämpfungskommission (Komisi Pemberantasan Korupsi, KPK), die Wahlkommission (Komisi Pemilihan Umum, KPU), eine Wahlprüfungsstelle (Bawaswlu), die Richterkommission (Komisi Yudisial, KY) und die Menschenrechtskommission (Komisi Nasional Hak Asasi Manusia, Komnas HAM) (Abb. 4.1).

Abb. 4.1 Indonesisches Verfassungssystem (Stand: Juli 2013). Quelle: eigene Zusammenstellung

Staatsoberhaupt und Regierung

Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Regierungschef. Bis 2001 wurden Präsident und Vizepräsident von der MPR gewählt, seit 2004 werden sie in einem gemeinsamen Wahlverfahren auf fünf Jahre direkt gewählt. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidatenpaar die absolute nationale Mehrheit und 20 % der Stimmen in mindestens der Hälfte der Provinzen erreichen, findet innerhalb weniger Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten statt. Parteien oder Parteibündnisse, die in der zuvor stattfindenden DPR-Wahl mindestens 20 % der Parlamentssitze oder 25 % der Wählerstimmen auf sich vereinigen konnten, dürfen Kandidaten zur Wahl vorschlagen (UU 42/2008, Art. 9). Neben Vorschriften zur moralischen und strafrechtlichen Unbedenklichkeit sind ein Mindestalter von 35 Jahren und der Besitz der indonesischen Staatsbürgerschaft von Geburt an Pflicht. Zudem müssen Kandidaten über einen Oberschulabschluss verfügen und seit mindestens fünf Jahren in Indonesien Steuern zahlen. Sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident können höchstens einmal wiedergewählt werden. Bis 1999 war der Präsident der MPR politisch verantwortlich (Ellis 2005). Inzwischen kann er ausschließlich wegen strafrechtlicher Verfehlungen oder aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben werden. Der Antrag dazu wird in einer Plenarabstimmung der DPR, in der mindestens zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind, mit Zweidrittelmehrheit ge-

Tab. 4.3 Wahlen zum Präsidentenamt, Indonesien (2004–2014)

2004

2009

2014

Kandidat

Stimmanteil

Kandidat

Stimmanteil

Kandidat

Stimmanteil

Susilo Bambang Yudhoyono

33,6 (60, 6)

Susilo Bambang Yudhoyono

60,8

Joko Widodo („Jokowi“)

53,2

Wiranto

22,2

Jusuf Kalla

12,4

Prabowo Subianto

46,8

Megawati Sukarnoputri

26,2 (39,1)

Megawati Sukarnoputri

26,8

Amien Rais

14,7

Hamzah Haz

3,0

Wahlbeteiligung

79,8

74,8

69,6

Quelle: KPU (2014)

stellt. Eine Prüfung des Antrags auf Rechtmäßigkeit durch das Verfassungsgericht soll vor Weiterleitung an die MPR eine Politisierung des Verfahrens verhindern (Indrayana 2008b, S. 174 ff.). Auch für die MPR-Abstimmung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Delegierten erforderlich, zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens dann eine Dreiviertelmehrheit (Tab. 4.3).

Der Vizepräsident ist formal auf die Rolle eines Nachfolgers im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten aus dem Amt beschränkt. Ein Amtsinhaber mit ausreichendem Rückhalt im Parlament kann aber bedeutenden Einfluss auf die Tagespolitik erlangen. Zudem bietet der Posten die Möglichkeit, nach amerikanischem Vorbild ein

„ausgeglichenes Ticket“ zu erzeugen und etwa einen religiösen und einen nationalistischen, oder einen javanischen und einen Kandidaten von den übrigen Inseln zusammenzubringen (King 2004, S. 181). Seit der Demokratisierung manifestiert sich in der Allianz von Präsident und Vize zudem häufig der Kern einer späteren Regierungskoalition.

Der Präsident entscheidet alleine über die Zusammensetzung des Kabinetts. Lediglich die Veränderung grundlegender Zuständigkeiten erfordert die Zustimmung des Parlaments (King 2004, S. 86). Ministeramt und Parlamentszugehörigkeit sind inkompatibel, Kabinettsmitglieder können nur vom Präsidenten entlassen werden. Zusätzlich zu den ordentlichen Ministern und einigen Koordinationsministerien hat auch eine Reihe von Staatsministern Kabinettsrang und ein eigenes Portfolio, sodass das Kabinett insgesamt üblicherweise aus 25 bis 36 Ministern besteht. Mit einem Durchschnitt von etwa 31 Ministern seit 1999 verfügt Indonesien im internationalen Vergleich über ein großes Kabinett. Dieses hat formal ausschließlich beratende Funktion, die einzelnen Minister übernehmen allerdings nach Maßgabe des Präsidenten auch die Verantwortung für ihren Politikbereich und die angeschlossenen Regierungsagenturen. Zusätzlich zu den Ministern sind auch die Vorsteher aller direkt dem Präsidenten unterstellten Behörden von Amts wegen Kabinettsangehörige.

Bei der Ausübung ihres Amtes scheinen viele Kabinettsmitglieder eher auf einen Anteil an den Patronage-Mitteln ihres Hauses abzuzielen, als auf einen inhaltlichen Beitrag zur Regierungsarbeit (Sherlock 2009, S. 342). Auch um politische Allianzen zu bilden oder zu verfestigen, haben indonesische Präsidenten deshalb stets übergroße Koalitionen („Regenbogenkabinette“) gebildet und Schlüsselministerien oft unabhängigen Technokraten anvertraut (Slater und Simmons 2010; Diamond 2009).

Die Verfassungsreformen führten neben der Beschränkung der Wiederwahlmöglichkeit vor allem zusätzliche und stärkere politische Ausgleichsmächte ein (Ellis 2005,

S. 15). Das Amt des Präsidenten selbst wurde formal kaum geschwächt (vgl. Tab. 4.4). Der Präsident ist Oberbefehlshaber des Militärs, kann den Ausnahmezustand ausrufen und hat außenpolitische Prärogativen. In diesen Bereichen, wie bei der Einsetzung von Botschaftern und anderen leitenden Positionen, benötigen präsidentielle Rechtsakte die Bestätigung durch den DPR. Auch Verträge oder internationale Abkommen müssen vom Parlament ratifiziert werden, wenn sie eine Anpassung nationaler Gesetze erfordern (Art. 11, Abs. 1 und 2 UUD45). Die Dekretautorität des Präsidenten wurde nach 1999 klarer gefasst, nun müssen Regierungsverordnungen nach zwei Monaten vom Parlament bestätigt werden (King 2004, S. 26). Eine Gestaltungslücke bieten allerdings die „Regierungsdekrete an Stelle eines Gesetzes“, die vom Parlament nur in Gänze angenommen oder abgelehnt werden können und so bereits zur Auflösung von Gesetzgebungsblockaden in dringlichen Fragen eingesetzt wurden (Lindsey 2002). Das stärkste Instrument im Gesetzgebungsverfahren bietet Art. 20 Abs. 2, wonach die gemeinsame Zustimmung von Präsident und Parlament nötig ist, damit eine Gesetzesinitiative zur Abstimmung gestellt werden kann. Ein formales Veto ist so unnötig, da nur Gesetze dem Präsidenten vorgelegt werden können, denen er oder einer seiner weisungsgebundenen Minister bereits zugestimmt hat (King 2004, S. 232).

Das nationale Haushaltsgesetz kann ausschließlich von der Regierung eingebracht werden. Bereits vor dessen Einbringung konsultieren die Ministerien die ihrem Arbeitsbereich zugehörigen Parlamentsausschüsse in ausführlichen Anhörungen (Juwono und Eckardt 2008, S. 299). Im eigentlichen parlamentarischen Verfahren können die Abgeordneten den Umfang des Gesamthaushalts und den genauen Verwendungszweck der Mittel beliebig ändern. In den letzten Jahren erhöhten Parlamentarier so immer wieder das Ausgabenvolumen oder änderten die Zweckbindung von Budgetposten, um ihre eigenen Regionen finanziell zu bevorzugen oder Provisionen für gewährte Beihilfen abzuschöpfen (Juwono und Eckardt 2008, S. 302 f.). Beschlusstechnisch handelt es sich allerdings um ein einfaches Gesetz, dem Regierung und Parlament gemeinsam zustimmen müssen. Wird keine Einigkeit erzielt, tritt der Vorjahreshaushalt in Kraft.

 
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