Die Länder
Eine Konkretisierung der Zuständigkeitsverteilung der öffentlichen Kulturförderung findet ihren Ausgangspunkt in Art. 30 GG. Dieser besagt, dass die staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder sind, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Im Grundgesetz ist keine Regelung hinsichtlich der Kultur normiert, sodass sich aus Art. 30 GG die sogenannte Kulturhoheit der Länder ergibt. In den jeweiligen Landesverfassungen befinden sich spezielle bzw. auch weniger direkte Bezüge zur Kulturförderung. [1] Durch diesen föderalen Aufbau Deutschlands und der entsprechenden Kulturund Bildungshoheit der einzelnen Bundesländer ist die Kultur in Deutschland historisch dezentralisiert und wird es verfassungsrechtlich bleiben. [2] Die Kulturhoheit der Länder bildet gleichzeitig die Grundlage für die kulturelle Vielfalt der Bundesrepublik und kann somit als eine Garantie der Freiheit der Kultur verstanden werden. Der Schwerpunkt der Länder liegt dabei in der Vergabe von finanziellen Mitteln, um die Erfüllung des kulturellen Auftrages im Zusammenhang von Kultur, Bildung und Wissenschaften zu gewährleisten. [3]
Als bedeutende Beispiele für Museen in der Trägerschaft von Ländern sind die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen sowie die Staatsgalerie in Stuttgart zu nennen. Sie werden von den entsprechenden Bundesländern getragen und verfügen über zeitgenössische Kunstsammlungen.
Die Kommunen
Auf kommunaler Ebene basiert die Kompetenz der Kommunen zur Kulturarbeit auf der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG und der entsprechenden Landesund Kommunalverfassung. Nach diesem Selbstverwaltungsrecht regeln die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. [4]
Diese verfassungsrechtliche Selbstverwaltungskompetenz lässt eine kommunale Kulturhoheit erscheinen, denn die Kommunen definieren ihren Kulturauftrag eigenständig. [5] Wie bereits in dem Kreisdiagramm Abbildung 3.2 verdeutlicht, werden die öffentlichen Museumsbetriebe in Deutschland zum größten Teil (42%) aus kommunalen Haushaltsmitteln finanziert. Wenn zuvor die Kulturhoheit der Länder hervorgehoben wurde, so lässt sich an dieser Zahl eine faktische Veranstalterhoheit der Kommunen ablesen. Ein Großteil der öffentlichen Museen stehen in kommunaler Trägerschaft. [6]
Zahlreiche bedeutende Kunstmuseen in Deutschland befinden sich in kommunaler Trägerschaft. Beispielhaft ist das Museum Ludwig in Köln, welches als ein international renommiertes Museum für zeitgenössische Kunst zum Großteil von der Stadt Köln getragen wird.
Zudem übernehmen die Kommunen Verantwortung über Entscheidungen bezüglich Abbau, Erhalt und Ausbau von Kultureinrichtungen. Über die Form von kommunalen Spitzenverbänden versuchen die Kommunen sich an der Gestaltung der Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur auf Landes-, Bundesund Europaebene zu beteiligen und Einfluss zu nehmen. [7]
Der Wortsinn des angewandten Begriffs örtliche Gemeinschaft gemäß Art. 28 Abs. 2 GG bietet Interpretationsmöglichkeiten für die kulturelle und freiwillige Gestaltungsmacht der Kommunen. Weder der Bund noch die Länder haben so einen engen Bezug zu den örtlichen Lebenszusammenhängen wie die kommunale Kulturverwaltung. Sie schafft und hält Bezüge zur örtlichen Gemeinde und Kulturgeschichte aufrecht. Dadurch bietet sie Bürgern eine kulturelle Öffentlichkeit und ermöglicht eine Identifizierung mit der Stadt oder Gemeinde. [8] Allerdings wurden und werden stets heute Kulturprojekte, Ausstellungen und Museumsbauten von Kommunen im Sinne eines Kirchturmdenkens geplant. Dies hat zu Folge, dass deutschlandweit eine Vielzahl von sehr ähnlichen Kulturprodukten angeboten werden. Es besteht der Eindruck, dass „überall das Gleiche“ stattfindet. [9]
- [1] Siehe Schölzig 2006, S. 121, Abb. Kulturrelevante Passagen der dt. Landesverfassungen.
- [2] Vgl. Stern 2011, S. 655; Lynen 2013b, S. 29 f.; siehe auch Zimmer u. Hagedorn-Saupe 1996, S. 78 f..
- [3] Vgl. Scheytt 2005, S. 35; Lynen 2013b, S. 29.
- [4] Vgl. Scheytt 2005, S. 37.
- [5] Vgl. ebd..
- [6] Vgl. Lynen 2013b, S. 33.
- [7] Vgl. Zimmermann u. Schulz 2005, S. 15.
- [8] Vgl. Scheytt 2005, S. 37.
- [9] Vgl. Hasselbach u. a. 2012, S. 15; siehe dazu Lynen 2013b, S. 58 f.; Lynen 2012a.