Die privat-rechtlichen Organisationsformen

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Museumsdirektoren von privatrechtlich geführten Museen tragen die Verantwortung für die vereinbarte Gesamtleitung. Einzelentscheidungen sind nicht mehr von Trägern abhängig. Somit zielen bei der Konzeption von modernen Museumsbetrieben die notwendigen Strukturänderungen auf eine größere Autonomie ab, die Entscheidungsspielräume und größere Verantwortungen für den Gesamtbetrieb zulassen. [1] Die Privatisierung eines öffentlichen Museums steht für die Auslagerung der Betriebsführung aus der allgemeinen Verwaltungsstruktur des Staates. Wie bereits verdeutlicht, befinden sich die öffentlichen Museumsbetriebe in privatrechtlicher Rechtsform im sogenannten Dritten Sektor, zwischen dem Staatsund Privatsektor. Die Staatsnähe wird insbesondere durch die zuständigen Minister in Gremien, Aufsichtsräten, Stiftungsoder Vereinsvorständen der Museumsbetriebe aufrechterhalten.

Diese privat-rechtlichen Organisationsstrukturen repräsentieren zielorientierte Museumsbetriebe. [2] Je nach Schwerpunkt der Museumsinstitution bieten sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein eingetragener Verein oder eine privatrechtliche Stiftung an. Diese Organisationsformen stellen Rahmenbedingungen, in der sich das museale Geschehen abspielt und Gestaltungsspielräume zugelassen sind. Für jedes Museum sollte eine individuelle Organisationsform ausgewählt werden, die den Ansprüchen des modernen Museumsbetriebes gerecht wird. Im Einzelfall sollte unter Abwägung der Vorund Nachteile eine Lösung gefunden werden, die den Interessen und Wünschen der Beteiligten bestenfalls gerecht wird. [3]

An dieser Stelle können die Personengesellschaften, wie die BGB Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG), ausgeklammert werden. Da diese Formen keinen Status der Steuerbegünstigung im Sinne der Gemeinnützigkeit[4] nach §§ 51 ff. AO erhalten und diese in der Regel mit einer persönlichen Haftung verbunden sind, eignen sich diese nicht für Non-Profit Organisationen. Die Aktiengesellschaft (AG) lässt sich an dieser Stelle ebenso ausschließen, da diese Rechtsform überwiegend für die Aufnahme von Kapital auf einem offenen Aktienmarkt geeignet ist. [5]

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Rahmen der Verwirklichung des NPM erfährt die privatrechtliche Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung besondere Bedeutung. Nach § 1 GmbHG kann eine GmbH nach jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden. Somit kann auch eine GmbH in der Kulturbranche gegründet werden. [6]

Die GmbH ist eine privatrechtliche Rechtsform des Handelsrechts und rechtsfähige Kapitalgesellschaft. Ein Museumsbetrieb wird in Form einer GmbH selbstständig getrennt von ihrem Träger geführt (Trennungsmodell). Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. [7] Beteiligt sind die Gesellschafter ohne persönliche Haftung mit Stammeinlagen, die mindestens 25 Tsd. Euro betragen. Die Rechtsgrundlagen für eine GmbH Gründung im kulturellen Bereich befinden sich im GmbHG, im HGB und im BGB sowie im landesspezifischen Kommunalrecht. Basis einer jeden GmbH ist der notarielle Gesellschaftsvertrag. Dieser beinhaltet nach § 3 GmbHG den Firmennamen, den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals und die Übernahme der Stammeinlagen. Auch bei einer GmbH ist es möglich, dass das Stammkapital aus Sachvermögen wie Grundstücke, Gebäude oder Sammlungsgegenständen besteht. [8]

Als juristische Person kann die GmbH durch ihre zwei Organe – den Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung – agieren. Nach außen hat der Geschäftsführer eine unbeschränkte Vertretungsmacht. Die Geschäftsführung kann zum Beispiel, wie im Fall von Museumsbetrieben üblich, in zwei Aufgabengebiete aufgeteilt werden: in den Bereich der Kunst und in den Bereich der Finanzen. Die Geschäftsführung, die durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt und abberufen wird, hat die Aufgaben des laufenden Museumsbetriebes zu erledigen. Das relativ flexible GmbH-Recht lässt stark abweichende Regelungen zu, von wenig Selbständigkeit zur völligen Eigenständigkeit der Geschäftsführung. Der Maßstab richtet sich an den von den Gesellschaftern gewünschten Grad an Einwirkungsmöglichkeiten bzw. Selbständigkeit des Museumsbetriebes. Die Gesellschafterversammlung kann Kontrollaufgaben, wie unter anderem die Feststellung des Jahresberichtes, die Genehmigung des Geschäftsberichtes, die Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses und die Wahl der Geschäftsführung bestimmen. [9] Ferner wird für einen Museumsbetrieb ein Aufsichtsrat berufen. Dieser ist nach Vorschriften zur GmbH erst bei einer Mitarbeiterzahl von 500 zwingend. Zur Sicherung des Einflusses der Kommune und der Beteiligung von Kommunalpolitikern ist die Bildung eines Aufsichtsrates sinnvoll. Die Gesellschafter benennen den Aufsichtsrat in der Satzung. Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Geschäftsführung. Er besitzt ein umfassendes Informationsrecht. Um Konflikten des privatrechtlich geführten öffentlichen Museums mit der öffentlichen Hand entgegenzuwirken, können Zielvorgaben bzw. Zweckbestimmungen im Gesellschaftsvertrag definiert werden. Ausreichende Einflussund Kontrollmöglichkeiten sollten stets auf das im öffentlichen Auftrag handelnde Museum durch die öffentliche Hand vorhanden sein. Bei entsprechender Fassung ihres Zweckes im Gesellschaftsvertrag kann die GmbH auch als eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) mit entsprechender Steuerbefreiung gegründet werden. [10]

Ein gesamter Museumsbetrieb kann durch eine GmbH geführt werden. In diesem Fall kann eine GmbH Eigentümerin oder auch Betreiberin eines Museums sein. Sie kann für die wirtschaftlichen Aktivitäten eines Museums ein praktikables Organisationsmodell darstellen. So kann es zudem vorteilhaft sein, bestimmte kommerzielle Bereiche von dem gemeinnützigen Bereich zu trennen, um damit größere Handlungsfreiheiten und Entscheidungsfreiheiten zu erreichen. Steuerbegünstigte Teile wie Eintrittskartenverkauf lassen sich von dem steuerpflichtigen Teil der Betriebsführung abgrenzen. Dadurch können Betriebskosten reduziert und die Einnahmesituation verbessert werden. Die Steuerpflichtigkeit der GmbH wird oftmals als ein Problem für ein optimales Organisationsmodell eines Museums gesehen. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass nur der festgestellte Gewinn versteuert werden muss. So wird ein Museum als GmbH nur geringe Gewinne erwirtschaften und demnach nur geringe Steuern abführen. [7]

Besondere Vorteile bietet die GmbH hinsichtlich der Bindung von privaten Partnern. Mit Hilfe dieser Rechtsform lässt sich ein Kulturkonzern aufbauen. [12] So bietet sich die GmbH als ein Trägerschaftsinstrument für PPP Modelle an. Diese PPP Konstruktionen basieren auf Einoder Mehrpersonen Gesellschaften, die aus einem gemischten Kreis von staatlichen und privaten Gründern errichtet werden können. Die GmbH ist gerade für die Arten von PPP Konstruktionen interessant, in denen der Staat mit einer bekannten Anzahl von privaten Investoren kooperieren möchte. [13]

Es lässt sich feststellen, dass die Identifikation der Mitarbeiter mit einem selbständig agierenden Kulturbetrieb sehr hoch ist. Charakteristisch ist für die GmbH das Kostenbewusstsein sowie die Orientierung an Effektivität und Effizienz.

Der eingetragene Verein

Der eingetragene Verein (e.V.) ist eine Personengesellschaft und typische Rechtsform für die Trägerschaft von Kultureinrichtungen. In Abgrenzung dazu wird diese Organisationsform oftmals auch als Förderungsinstrument einer Kulturinstitution im Sinne eines Förderund Freundeskreises gewählt. Dieses Förderungsinstrument wird im Folgenden detailliert besprochen. [14] Diese Organisationsform ist insbesondere durch ein bürgerschaftliches Engagement gekennzeichnet. Häufig werden mit einem Verein Institutionen in Verbindung gebracht, die durch eine Bürgerinitiative angestoßen wurden. Beispielhaft sind Kunstvereine oder Museen, die getrennt vom Staat im dritten Sektor angesiedelt sind. [15]

Der Verein versteht sich als eine auf Dauer angelegte körperschaftliche Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen. Unter einem Gesamtnamen verfolgen sie einen bestimmten gemeinsamen Zweck. Das Vereinsrecht gemäß §§ 21 ff. BGB erfordert einen Gründungsakt, der den Beschluss der Gründung und die Vereinssatzung vorweist. Für die Eintragung im Vereinsregister sind sieben Gründungsmitglieder erforderlich. Der Verein muss auf Dauer aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, um die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht zu verlieren. In der Satzung werden der Name und der Vereinszweck normiert. Letztgenanntes ist für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit relevant. [16]

Im Rechtsverkehr wird der Verein von seinem Vorstand vertreten. [17] In der Regel haben größere Vereine auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Wird ein Verein von einer Kommune errichtet, hat die Kommune darauf zu achten, dass bei den wesentlichen Entscheidungen des Vereins und der Arbeit die öffentlichrechtliche Bindung berücksichtigt wird. Dies kann bereits in der Formulierung der Satzung verankert werden. In der Satzung kann sich die Kommune besondere Rechte sichern. Beispielsweise kann verlangt werden, dass im Vorstand ein geborenes Vorstandsmitglied vorhanden ist. [18]

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die nach dem demokratischen Prinzip bestimmt ist. Die starke Stellung dieses Organs ist bei der Willensbildung zur Führung und Steuerung des Kulturbetriebes zu berücksichtigen. Die Mitgliederversammlung hat die Kompetenz, dem Vorstand Weisungen zu erteilen. [19] Gleichzeitig kann die Mitgliederversammlung bei einer gewissen Größe eine effektive Führung erschweren, wenn nach der Satzung der Vorstand und die Geschäftsführung keine besonderen Kompetenzen inne haben. [20] Problematisch kann es werden, wenn die demokratische Basis des Vereins Entscheidungsprozesse verzögert oder sogar unmöglich macht. Daher ist die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins deshalb als Instrument zur Entscheidungsfindung innerhalb eines Museumsbetriebes eher ungeeignet. Grundsatzentscheidungen können durch mögliche Uneinigkeit verschleppt und kompliziert werden. [21] Alternativ kann die Vereinssatzung auch weitere Gremien wie Kuratorien oder Beiräte bestimmen. [22]

Für einen Verein stellen die Mitgliedsbeiträge die Haupteinnahmen dar. Weitere Einnahmen sind durch Zuschüsse und Drittmittel zu akquirieren. [18] Da ein Idealverein nur sekundär wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sind finanzielle Mittel einer zeitnahen Mittelverwendung unterworfen. Das hat zur Folge, dass Vereine zwar betriebsnotwendiges Vermögen halten können, jedoch keine Rücklagen für ein einnahmeschwaches Jahr bilden dürfen. So ist der Verein bei der Rücklagenbildung und letztlich auch beim Aufbau eines eigenen Kapitals stark eingeschränkt. [22] Diese Komplikationen lassen die Vereinsform für die Führung eines musealen Betriebes eher als ungeeignet erscheinen. [21] Empfehlenswert ist daher, die tatsächliche Betriebsführung durch eine Betriebsgesellschaft zu trennen. Der Verein könnte eine private Stiftung gründen, auf die das Gesamtvermögen und der Betrieb übertragen wird. Dabei kann sich der Verein entweder auflösen oder in einen Freundesoder Förderverein umwandeln. [26]

In der deutschen Museumslandschaft stellt die Bremer Kunsthalle ein einzigartiges Beispiel für ein Einheitsmodell in Form einer Vereinsstruktur dar. Seit 1823 trägt der Verein die Bremer Kunsthalle und zählt über 8 Tsd. Mitglieder. In der 185-jährigen Geschichte bilden großzügige Stiftungen, private Spenden und Vermächtnisse sowie externe Zuwendungen der Stadt Bremen die Grundlage des traditionsreichen Hauses. Die Bremer Kunsthalle verfügt über eine Sammlung von herausragenden Gemälden und Skulpturen sowie einer der größten grafischen Bestände in Deutschland. [27]

Die Vorteile dieser Organisationsform liegen vor allem in der Möglichkeit der schnellen Gründung, für die kein Kapital erforderlich ist. Negativ ist, wie bereits angedeutet, dass sich der Verein in seinem Bestand und in der Erfüllung des Zweckes in einer starken Abhängigkeit von seinen Mitgliedern befindet. [28]

Die privatrechtliche Stiftung

Die privatrechtlichen Stiftung stellt zur Erfüllung der musealen Kernaufgaben sowie der Vermögensverwaltung auf der Grundlage eines langfristigen Kulturauftrages ein ideales Organisationsmodell dar. [29]

Eine Stiftung privaten Rechts wird durch einen erklärten Stifterwillen begründet. Der Stifterwillen steht im Vordergrund der Stiftung und bestimmt die Gesamtdauer ihrer Existenz. Bei der Stiftungsgründung wird in der Satzung der Name, Zweck, Sitz und die Organisation der Stiftung festgelegt. Ebenso wird die Stiftung mit einem ausreichenden Vermögen ausgestattet, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. [30] Die Leitlinien der Stiftungstätigkeit und die Grenzen für die Stiftungsgremien werden durch den Zweck, der allein durch den Stifterwillen definiert wird, vorgegeben. Die Stiftungsorganisation, die Organe und die Besetzung haben eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Vorgeschrieben sind der Vorstand, der die Stiftung nach außen vertritt und als Leitungsorgan fungiert, die Satzung und gegebenenfalls die Geschäftsführung. Ein kontrollierendes Kuratorium oder ein Stiftungsrat sind wie bei den öffentlich-rechtlichen Stiftungen freigestellt. [31]

Eine Stiftung privaten Rechts ist nach Gesetzen des bürgerlichen Rechts und nach Bestimmungen des Stiftungsgesetzes der Länder zu regeln. Nach § 80 BGB sind das Stiftungsgeschäft sowie die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Anerkennung einer Stiftung stellt einen Verwaltungsakt dar, für den in der Regel laut der Stiftungsgesetzen der Länder der Minister zuständig ist; in einigen Ländern aber auch die Bezirksregierung. [32] Die Art der Entstehung unterscheidet die private Stiftung von einer öffentlichrechtlichen Stiftung. [33]

Privatrechtliche Stiftungen unterliegen einer staatlichen Rechtsaufsicht, die die Einhaltung der Satzung und die Erfüllung des Stifterwillens überprüft. Jede Änderung der Satzung bedarf einer Genehmigung der Behörde. Änderungen des Stiftungszweckes sind nur in ganz bestimmten engen Grenzen möglich. So ist direkt zu Beginn auf die Ausgestaltung der Satzung besondere Sorgfalt zu verwenden. Wesentlich dabei ist, den Stiftungszweck mit einer größtmöglichen Flexibilität zu wahren, um den Stifterwillen auch in Zukunft umsetzen und gewährleisten zu können. Gerade für Museumsbetriebe, deren Schwerpunkt auf den musealen Kernaufgaben liegt, kann die auf Dauerhaftigkeit ausgelegte Rechtsform einer Stiftung die ideale Trägerform sein. [34]

Diese Mechanismen garantieren dem Stifter und möglichen Zustiftern, dass die eingesetzten Mittel in ihrem Sinne verwendet und erhalten werden. Das Stiftungsvermögen ist unantastbar. Aus den Erträgen dürfen nur Ausgaben dem Stiftungszweck entsprechend getätigt werden. Einkünfte, wie Spenden, Zustiftungen, Zuwendungen anderer Stiftungen oder des Staates sind zweckentsprechend und zeitnah im laufenden Geschäftsjahr oder im Folgejahr zu verwenden. Rücklagen und wirtschaftliche Betätigungen sind eingeschränkt erlaubt. [31] Zu einer ordnungsgemäßen Buchführung sind Stiftungen verpflichtet. [30]

Das Stiftungsvermögen, welches aus Sachen und Rechten bestehen kann, wird vom Stifter gewidmet. Im Wesentlichen muss diese Vermögenssubstanz bewahrt und darf nicht durch die Erfüllung des Stiftungszweckes verbraucht werden. Erstrebenswert ist es daher, dass zwischen dem Stiftungszweck und der Vermögensausstattung ein angemessenes Verhältnis besteht. Nur mit ausreichenden Mitteln kann die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks garantiert werden. Das Stiftungsrecht legt keine Mindesthöhe einer Vermögensausstattung fest. Vielmehr richtet sich der Finanzbedarf nach dem zu erfüllenden Stiftungszweck. Auch die Faktoren der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit werden in die Finanzkalkulation mit einbezogen. [37] Um aus den Erträgen einer Stiftung einen modernen Museumsbetrieb jährlich unterhalten zu können, sind die Anforderungen an das Stiftungskapital insbesondere in Zeiten der Finanzkrise hoch. Heutzutage agieren Stiftungen wie Anleger, da mittlerweile auch Stiftungen das gesamte Anlagespektrum mit allen Chancen und Risiken zur Verfügung steht. Insbesondere sind für Stiftungen Kapitalverluste katastrophal, da sich stiftungsaufsichtsrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen daraus ergeben können. [38]

Wie bereits erwähnt, erhalten einige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Stiftungen Zuwendungen der öffentlichen Hand, um die Museumseinrichtung zu tragen. Diese Vereinbarungen verpflichten den Staat nur eingeschränkt, denn die Zuwendungen sind von jährlichen Haushaltsplanungen abhängig. Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Zuwendungen hat eine Stiftung nicht. Im Extremfall kann es sich sogar um ein leeres Versprechen handeln. In der wissenschaftlichen und rechtspolitischen Debatte wird dieses Phänomen seit längerer Zeit kritisch beurteilt. Diese Abhängigkeit von laufenden Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten entspricht nicht dem Prinzip der gewünschten Autonomie einer Stiftung. Eine Stiftung die ohne staatliche Zuschüsse nicht agieren kann, wird als eine Mogelpackung angesehen. [39]

Stiftungen privaten Rechts basieren in der Regel auf einem bürgerschaftlichen Engagement. Für Einrichtungen dieser Art gibt es zahlreiche Beispiele, die eine wichtige Facette einer pluralistischen Kulturlandschaft repräsentieren. Viele Stifter respektieren und sichern den Umgang mit der Stiftungsautonomie ab. Stiftungen sollen nicht allein individuellen Interessen dienen, sondern Freiraum für Kreativität und kulturelles Erbe bieten. [40] Die Gesellschaft nimmt Stiftungen als Vermögen wahr, deren Erträge einem bestimmten gemeinwohlorientierten Zweck zugute kommen. So genießt die Stiftung aufgrund des positiv belegten Begriffes ein hohes Ansehen. Die Stiftung des privaten Rechts stellt in diesem Kontext für private Mäzene und Zustifter spezielle Anreize dar. [41]

Ein besonderer Vorteil dieser Rechtsform für die Trägerschaft eines Museumsbetriebes besteht darin, langfristige Partnerschaften mit Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen einzugehen. [42] Als Beispiele sind die Stiftung Museum Kunstpalast in Düsseldorf und die Stiftung Schloss Moyland zu nennen. Die erstgenannte Stiftung wurde als ein PPP Modell zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Energiekonzern E.ON gegründet. [43] Die zweitgenannte Stiftung besteht aus drei Stiftungspartnern, dem Land Nordrhein-Westfalen, das zur Finanzierung des Museums Schloss Moyland beiträgt, der Familie Steengracht, die das Schloss und die Parkanlage der Stiftung einbrachte sowie den Sammlern Franz Joseph und Hans van der Grinten, die eine Kunstsammlung und ein Beuys Archiv stifteten. [44]

In der Praxis haben sich bereits verschiedene Kombinationsformen der beschriebenen Rechtsformen als sinnvolle Lösungen ergeben. Eine privatrechtliche Stiftung kann als ein Träger des Vermögens einer Betriebsgesellschaft in Form einer GmbH oder gGmbH fungieren, der sie die Verwaltung und öffentliche Präsentation der Kunstsammlung überträgt. Zusätzlich kann diese Museumsstruktur durch einen Förderverein sinnvoll ergänzt werden, der sich auf das Akquirieren von Spenden fokussiert und Mitglieder für die inhaltliche Gestaltung des Museums einbindet. [45] Auf diese Weise kann ein Organisationsmodell alle drei Elemente durch individuell angepasste Strukturen miteinander verknüpfen. Im Einzelfall sollten maßgeschneiderte Konzepte und Kooperationen gefunden werden. Das ideale Organisationsmodell wäre für ein Museum eine autonome, stabile und dennoch flexible Struktur, die der Museumsinstitution ermöglicht, Inhalte optimal und besucherorientiert zu vermitteln. [46]

  • [1] Vgl. Burghardt 2012, S. 245.
  • [2] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 127 f..
  • [3] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 127; Schneidewind 2004, S. 159; Mercker u. Mues 2004, S. 119.
  • [4] Auf den Aspekt der Gemeinnützigkeit wird im folgenden Kapitel 3.3.2.4 explizit eingegangen.
  • [5] Vgl. Rawert 2002, S. 51.
  • [6] Vgl. Scheytt 2005, S. 147.
  • [7] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 128 f..
  • [8] Vgl. Scheytt 2005, S. 147 f..
  • [9] Vgl. Scheytt 2005, S. 149.
  • [10] Vgl. ebd.; Mercker u. Mues 2004, S. 115; Willert 2003, S. 175.
  • [11] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 128 f..
  • [12] Vgl. Scheytt 2005, S. 151.
  • [13] Vgl. Rawert 2002, S. 56; Mercker u. Mues 2004, S. 115. Siehe zur weiteren Vertiefung von PPP Konstruktionen Ellenrieder u. Kiel 2006; Budäus 2006; Budäus 2001.
  • [14] Siehe folgendes Kapitel 3.5.3.3.
  • [15] Vgl. Scheytt 2005, S. 143.
  • [16] Vgl. Ellenberger 2013, § 21 Rn 11; Mercker u. Mues 2004, S. 114; Rawert 2002, S. 53; Scheytt 2005, S. 144.
  • [17] Vgl. Ellenberger 2013, § 26 Rn 2 f..
  • [18] Vgl. Scheytt 2005, S. 145.
  • [19] Vgl. Ellenberger 2013, § 32 Rn 1, 5; Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 129; Rawert 2002, S. 53.
  • [20] Vgl. Scheytt 2005, S. 146.
  • [21] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 130.
  • [22] Vgl. Mercker u. Mues 2004, S. 115.
  • [23] Vgl. Scheytt 2005, S. 145.
  • [24] Vgl. Mercker u. Mues 2004, S. 115.
  • [25] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 130.
  • [26] Die besondere Stellung der Freundesund Fördervereine wird in Kapitel 3.5.3.3 thematisiert.
  • [27] Vgl. Kunsthalle Bremen 2013.
  • [28] Vgl. Mercker u. Mues 2004, S. 114.
  • [29] Vgl. Rawert 2002, S. 57 f..
  • [30] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 131.
  • [31] Vgl. Gerlach-March 2010, S. 78.
  • [32] Vgl. Ellenberger 2013, § 80 Rn 1,2.
  • [33] Vgl. a.a.O., Vorb 3 v § 80.
  • [34] Vgl. Mercker u. Mues 2004, S. 116.
  • [35] Vgl. Gerlach-March 2010, S. 78.
  • [36] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 131.
  • [37] Vgl. Ellenberger 2013, §80, Rn 5; Ebling 2013, S. 531, Mercker u. Mues 2004, S. 117.
  • [38] Zum Thema der Verwaltung von Stiftungsvermögen siehe Theuffel-Werhahn u. Siebert 2013.
  • [39] Vgl. Rawert 2002, S. 58 f.; siehe auch Mercker u. Mues 2004, S. 117.
  • [40] Vgl. Strachwitz 2004b, S. 50; Then 2004, S. 41.
  • [41] Vgl. Strachwitz 2004a, S. 43; Rawert 2002, S. 58.
  • [42] Vgl. Scheytt 2005, S. 138.
  • [43] Vgl. Stiftung Museum Kunstpalast 2013.
  • [44] Vgl. Museum Schloss Moyland 2013.
  • [45] Siehe zum Thema des Fördervereins Kapitel 3.5.3.3.
  • [46] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 133.
 
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