Der Aspekt der Gemeinnützigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können die beschriebenen Rechtsformen die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen. Gerade in der heutigen Zeit spielt es bei der Wahl einer Organisationsform eine Rolle, ob und in welcher Höhe ein Museumsbetrieb Spenden annehmen kann. Ebenso ist es relevant, ob Förderungen für gemeinnützige Zwecke in Anspruch genommen und in welchem Umfang die wirtschaftlichen Aktivitäten durch den Museumshop und die Gastronomie durchgeführt werden können. Allerdings sollten diese wirtschaftlichen Vorteile nicht vor dem grundlegenden inhaltlichen Ziel Priorität haben. [1]

Die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit regelt das Steuerrecht sowie die entsprechende Abgabenordnung nach §§ 51 ff. AO. Empfehlenswert ist, bereits in den Satzungen der oben beschriebenen Organisationsformen die ausschließliche, unmittelbare und selbstlose Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks anzugeben. Anhand der Satzung kann geprüft werden, ob die Voraussetzung für eine Steuervergünstigung gegeben ist. Museumsbetriebe in privatoder öffentlich-rechtlicher Rechtsform können gemeinnützig sein, wenn sie folgende Kriterien erfüllen. Laut § 52 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke,

„wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Konkretisierend wird in § 52 Abs. 2 AO Nr. 5 die Förderung von Kunst und Kultur als ein Zweck genannt, deren Verfolgung grundsätzlich geeignet ist, die Allgemeinheit zu fördern und damit gemeinnützig tätig zu sein.

Insbesondere führt der Status der Gemeinnützigkeit zu folgenden Vorteilen. Die Museumsbetriebe sind zur Entgegennahme von Spenden berechtigt. Dieser Anreiz kommt damit gemeinnützigen Museumsinstitutionen zugute. Für die Spender können sich steuerrechtliche Vorteile ergeben. [2] Zudem sind gemeinnützige Körperschaften von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer grundsätzlich befreit. Für staatliche Zuwendungen oder öffentliche Förderungen wird der Status der Gemeinnützigkeit häufig als Bedingung verlangt. [3]

Ergänzend gilt die zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Demnach sind gemeinnützige Körperschaften aufgefordert, alle ihnen zufließenden Mittel zeitnah für die Satzungszwecke zu verwenden. Bis spätestens im folgenden Wirtschaftsjahr sollten diese Gelder genutzt werden. Werden diese Mittel nicht zeitnah ausgegeben, so kann das Finanzamt eine Frist für die Verwendung festlegen oder sogar die Gemeinnützigkeit entziehen (§ 63 Abs. 4 AO). Dem Gebot der Selbstlosigkeit zur Folge hat eine gemeinnützige Körperschaft darauf zu achten, dass in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. Die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen wird nicht per se ausgeschlossen. Jedoch darf die Tätigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 64 AO, wie ein Museumshop oder Museumscafé, die Körperschaft nicht stören. [4]

  • [1] Vgl. Strachwitz u. Schmäcke 2000, S. 128.
  • [2] Auf die Form der Spende wird im Kapitel 3.5.3.2 detailliert eingegangen.
  • [3] Vgl. Haibach 2012, S. 66; Thimm u. Sprengel 2004, S. 97.
  • [4] Vgl. Thimm u. Sprengel 2004, S. 98 f..
 
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