Die Finanzierung öffentlicher Museen

Zunächst lässt sich betonen, dass prinzipiell in der Bundesrepublik Deutschland die gesamte Kulturförderung aus einem Verhältnis von 90% durch die öffentliche Hand und zu 10% durch private Förderer besteht. [1] Im Vergleich zu anderen großen europäischen Kulturnationen gibt es keinen Staat, der für Kunst und Kultur absolut so viele öffentliche Mittel einsetzt wie Bund, Länder und Kommunen in Deutschland. [2] Allerdings ist auffällig, dass im Vergleich zu den europäischen Kulturnationen Deutschland zwar die Hochkultur, zu der auch die Museen zählen, intensiv fördert, jedoch andere Bereiche der Kultur weniger berücksichtigt werden. [3]

Im Folgenden werden die Finanzierungsinstrumente der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlich-gemeinnützigen Museumsbetriebe systematisch dargestellt. Zunächst werden der staatliche Finanzierungsanteil und die Eigeneinnahmen besprochen. Da die Museumsbetriebe auf die Finanzierung des Grundbedarfes durch die öffentliche Hand angewiesen sind, sind die Handlungsspielräume für kulturelle Innovationen sehr gering. Neuankäufe von kostenintensiven Kunstwerken können öffentliche Museen aus eigenen Mitteln nicht vornehmen. Demnach wird der Drittmittelakquise in Bezug auf die Finanzierung von Neuankäufen zunehmend mehr Bedeutung zugesprochen, die im folgenden untersucht wird.

Der staatliche Finanzierungsanteil

In erster Linie findet die staatliche Kulturförderung als institutionelle Förderung auf der Ebene der jeweiligen Träger statt. Die Museumsbetriebe werden von den beschriebenen Trägern finanziert. Zudem findet eine projektbezogene Förderung statt, indem öffentliche Mittel für Ausstellungsprojekte im Form von Zuwendungen bereit gestellt werden. In Form von Künstlerstipendien oder Kunstpreisen kann gezielt eine personenbezogene Kulturförderung erfolgen. [4]

Wie bereits aufgezeigt, wurden 1.6 Mrd. Euro (18,0%) von diesen gesamten Kulturausgaben in Höhe von 9.1 Mrd. Euro im Jahr 2009 für die Finanzierung der Museen, Sammlungen und Ausstellungen eingesetzt. [5] Mit welchem Betrag ein bedeutendes Museum letztlich jährlich rechnen kann, zeigt dieses Beispiel. Der Haushaltsentwurf 2013 des Landes Nordrhein-Westfalens plant, der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss in Höhe von 10.5 Mio. Euro zu gewähren, um den Verwaltungshaushalt aufrechtzuerhalten. [6]

Gerade in heutigen Zeiten geraten die Ausgaben der öffentlichen Hände für Kunst und Kultur unter Rechtfertigungsdruck. Demnach ist es nicht selbstverständlich, dass überhaupt und schon gar nicht in einer bestimmten Höhe Museumseinrichtungen dotiert würden. [7] Allerdings erscheint die öffentliche Kulturförderung für die Gesellschaft als selbstverständlich. [8] Auch die öffentliche Kulturförderung unterliegt schärferen Begründungszwängen für ihre Ausgaben. Diese sind u.a. auf die anhaltend angespannte öffentliche Haushaltslage und der Verpflichtungen zur Schaffung ausgeglichener Haushalte zurückzuführen. Der staatliche Haushalt wird durch die weltweite Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf wirtschaftliche und soziale Belange in Deutschland sowie durch die zusammenhängende Eurokrise finanziell belastet. [9]

Der finanzielle Rahmen wird durch die jeweiligen Kulturhaushalte abgesteckt. Diese entscheiden wesentlich darüber, welche Museen eingerichtet und aufrechterhalten, welche Institutionen und Projekte unterstützt und gefördert werden. Auf Basis der Budgethoheit der Parlamente (Art. 110 GG) werden jährlich die Kulturausgaben des Bundes, der Länder und der einzelnen Kommunen im Haushaltsplan festgelegt. Die Entscheidung, in welcher Höhe finanzielle Kulturförderung gewährleistet werden kann, hängt von verschiedenen Konditionen ab. Die Entscheidungen basieren zunächst auf den Regeln des öffentlichen Haushaltsrechts. Zudem sind die wirtschaftliche und finanzpolitische Situation und das kulturpolitische Klima mit einzubeziehen. Und schließlich gibt es gesetzliche Vorgaben und eingegangene juristische Selbstbindungen, die die Träger zu beachten haben. [10]

Die meisten öffentlichen Museumsbetriebe sind auf die öffentliche Finanzierung angewiesen. Die Museen, die von einem staatlichen Träger getragen werden, erhalten direkte Haushaltsmittel. Die Museen, die in privatrechtlichen Organisationsformen gegründet oder umgewandelt wurden, können Zuwendungen erhalten und werden als Zuwendungsempfänger bezeichnet. [11]

Der haushaltstechnischen Terminus Zuwendung bezeichnet freiwillige Leistungen, wie Zuschüsse, Zuweisungen oder Schuldendiensthilfen des Staates an nichtstaatliche Stellen. [12] Nach § 23 Bundeshaushaltsordnung gilt:

„Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.“ [13]

Die Zuwendung lässt sich als ein öffentliches Sponsoringinstrument des Staates verstehen. [14] Staatliche Zuwendungen werden nur dann an Museumsbetriebe vergeben, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen und das Vorhaben, im Interesse des Staates, ohne finanzielle Mittel nicht realisierbar wäre.

In der Museumspraxis sind folgende drei Finanzierungsarten gängig:

  • [1] Vgl. Gerlach-March 2010, S. 11.
  • [2] Vgl. Council of Europe/ERICarts 2013. Im Vergleich zu den Vereinigten Staaten ist die Relation der Kulturförderung präzise umgekehrt. Das bürgerschaftliche Engagement in Höhe von 90% bestätigt damit ein grundlegend anderes Verständnis von der Aufgabenverteilung der Kunstund Kulturförderung in den USA.
  • [3] Vgl. ebd.; siehe dazu auch Vogt 2014.
  • [4] Vgl. Lynen 2013b, S. 38 f..
  • [5] Vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2012, S. 26; 51.
  • [6] Vgl. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 2013, S. 78. Dies sind 500 Tsd. Euro mehr als im Jahr 2012. Allerdings wurde der Ankaufsetat von 800 Tsd. Euro gestrichen, auf den im Folgenden noch eingegangen wird.
  • [7] Vgl. Lammert 2007, S. 8.
  • [8] Vgl. Uhlmann u. a. 2009, S. 141 f..
  • [9] Vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2012, S. 14.
  • [10] Vgl. Klein 2009, S. 89.
  • [11] Vgl. Zimmermann 2004b, S. 103.
  • [12] Vgl. Gerlach-March 2010, S. 20.
  • [13] Vgl. Bundesministerium der Justiz 2013.
  • [14] Vgl. Lynen 2006, S. 33.
 
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