Die Kunstüberlassung in Form einer Dauerleihgabe

Die Voraussetzung für ein wirksames Zustandekommen eines Leihvertrages ist, dass sich beide Parteien – Sammler und Museum – über den wesentlichen Inhalt des Leihvertrags einigen. In entsprechenden Erklärungen müssen die Partner ihren rechtsverbindlichen Willen zum Ausdruck bringen. Indem ein Sammler einem Museum seine materiell und ideell wertvolle Sammlung anvertraut, ist davon auszugehen, dass es sich hier um ein von Rechtsbindungswillen geprägtes Verhältnis handelt. Gesetzlich ist eine Schriftform nicht vorgeschrieben. Jedoch ist es dringend anzuraten, einen Leihvertrag schriftlich festzuhalten, um eine möglichst eindeutige Beweislage zu schaffen. [1]

Durch den Leihvertrag nach § 598 BGB verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Der Sammler als Leihgeber verpflichtet sich zur Hauptleistung, die Sammlung dem Museum zur Verfügung zu stellen. Hierzu schuldet das Museum als Leihnehmer keine Gegenleistung. [2]

Der museumsgängige Begriff Dauerleihgabe existiert im Gesetz nicht. Die Dauerleihgabe stellt eine besondere Form des Leihvertrages dar. Es ist davon auszugehen, dass die Gebrauchsüberlassung des Leihnehmers entweder durch die vereinbarte Leihzeit oder durch einen konkreten Gebrauchszweck hinreichend bestimmt ist (§ 604 Abs. 1 und 2 BGB). Die Wortergänzung Dauer hebt hervor, dass die Gebrauchsüberlassung der Sammlung über einen längeren Zeitraum stattfindet. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine endgültige Überlassung, sondern um ein Dauerschuldverhältnis mit Kündigungsmöglichkeiten. [3]

In der Museumsbranche gilt der Begriff Dauerleihgabe als ein verdrucktes Wort.

„Die Dauerleihgabe ist, wie ihr unschöner Name verrät, die häßliche Tante des Geschenks: eine Gabe, die zwar Dauer verspricht, aber juristisch jederzeit wieder zurückgenommen werden darf und in der Kunstwelt eher ein Geschenk für den Schenkenden ist […].“[4]

In diesem Sinne handelt es sich bei dem Begriff der Dauerleihgabe um die unscharfe Beschreibung eines Phänomens, welches in der kunstrechtlichen Literatur kritisch besprochen wird. Kennzeichnend für eine Dauerleihgabe ist, dass diese zwar dauerhaft überlassen wird, der Leihgeber aber Eigentümer an der Leihgabe bleibt. Er besitzt ein Rückforderungsrecht nach § 604 Abs. 3 BGB. [5]

Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale und speziellen Einzelfragen dieser Form der Kunstüberlassung dargestellt. Dabei sollte die Vertragsgestaltung interessengerecht und rechtswirksam für beide Parteien sein. [6]

  • [1] Vgl. Kirchmaier 2013, S. 300 f.; Fischer 2012a, S. 45; Kühl 2004, S. 48; Schack 2009, S. 336; Loschelder u. Müller 2011, S. 96.
  • [2] Vgl. Weidenkaff 2013, § 589 Rn 4; Kirchmaier 2013, S. 301 f. Der Unterschied zu einer Verwahrung ergibt sich dadurch, dass der Leihnehmer von der Sache den vertragsgemäßen Gebrauch machen darf. Ein Verwahrer wäre nur berechtigt, die Sachen für den Hinterlege aufzubewahren. Die Leihe grenzt sich von der Schenkung ab, da die geliehene Sache im Eigentum und im Vermögen des Leihgebers verbleibt und an diesen zurückzugeben ist. Vgl. Weidenkaff 2013, Vorb 1 f. v. § 598.
  • [3] Vgl. Kirchmaier 2006, S. 263 f.; Loschelder 2010, S. 706. Siehe hierzu die Ausführungen zu Kündigungsmöglichkeiten im folgenden Kapitel 4.1.2.
  • [4] Maak2005.
  • [5] Vgl. Weidenkaff 2013, § 604 Rn 1.
  • [6] Vgl. Weller 2010, S. 123.
 
< Zurück   INHALT   Weiter >