Das Dauerschuldverhältnis und die Befristung
Prinzipiell kann die Leihzeit des Dauerschuldverhältnisses festgelegt oder offen gelassen werden. Einigt man sich auf eine festgelegte Vertragslaufzeit, so ist für beide Parteien die Rechtslage eindeutig, für wie lange eine Sammlung dem Museum zur Verfügung steht. Das Museum ist nach Ablauf der Leihfrist (§ 604 Abs. 1 BGB) zur Rückgabe verpflichtet. [1]
Der Charme der Ewigkeit der Dauerleihgabe ist damit nicht vorhanden. Empfehlenswert ist, diese Vertragsklausel abzumildern und eine automatische Verlängerung für einen bestimmten Zeitraum von Beginn an zu vereinbaren. Bei einer automatischen Verlängerung sollten idealerweise zehn Jahre oder noch längere Verlängerungszeiten vereinbart werden. Dadurch kann eine Planungssicherheit für das Museum gewährleistet werden. [2]
Da einige Museen eine zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Sammlung anstreben, werden oftmals Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedoch ergibt sich dann das Hauptproblem des Anspruchs auf Rückforderung. Wenn keine konkrete Vereinbarung über eine feste Leihzeit noch ein bestimmter Vertragszweck im Vertrag verankert werden, kann der Sammler seine Sammlung jederzeit nach § 604 Abs. 3 BGB zurückfordern. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. [3] Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, in einem Dauerleihvertrag eine feste Vertragslaufzeit mit einer automatischen Verlängerung zu definieren. Beispielsweise kann diese Klausel so aussehen, dass sich der Vertrag automatisch um den gleichen Zeitraum verlängert, wenn dieser nicht von einer der beiden Parteien wirksam gekündigt wird. [4]
Wie bereits erwähnt, sind Formulierungen wie dauerhafte Leihe oder unbefristete Leihe unzureichend, da der Begriff Dauerleihgabe an keinen anerkannten Zeitrahmen anknüpft. Eine Orientierung für die Befristung bietet das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz. Dieses setzt Mindestfristen voraus bei der Erzielung steuerlicher Vorteile bei der Schenkungsund Erbschaftsteuer. Aus § 13 I Nr. 2 Satz 2 ErbStG ergibt sich, dass die Kunstwerke des Steuerpflichtigen mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, um Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können. [5]
Bei einem Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit muss nach dem BGB ordentlich gekündigt werden. Diese hat schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen zu erfolgen. Bei einem befristeten Leihvertrag ist dagegen eine außerordentliche Kündigung erforderlich, die unter Nennung eines wichtigen Grundes schriftlich mitzuteilen ist. [6] Neben der automatischen Beendigung der Leihzeit hat der Leihgeber auch die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund zu kündigen. Die außerordentlichen, vorzeitigen Kündigungsgründe sind in § 605 BGB geregelt. Handelt es sich um einen unvorhergesehenen Grund, wie zum Beispiel bei einem Eigenbedarf, so hat der Sammler die Tatsachen für das Vorliegen des wichtigen Grundes zu beweisen. Private Leihgeber können sich dann auf Eigenbedarf berufen, wenn sie in eine wirtschaftliche Notlage geraten und Kunstwerke verwerten wollen. Eine vorzeitige, außerordentliche Kündigung ist zudem wirksam, wenn das Museum einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache zu verantworten hat. Beispielsweise würde dies zutreffen, wenn Leihgaben nicht dauerhaft präsentiert, Kunstwerke ohne Absprache umgehängt, Kunstwerke Dritten überlassen oder wenn die überlassenen Kunstwerke nicht entsprechend sorgfältig behandelt würden (§ 605 Nr. 2 BGB). [7] Ferner ist nach § 605 Nr. 3 BGB eine Kündigung aufgrund des Todes des Entleihers gerechtfertigt. Eine vorherige Abmahnung ist in diesen Fällen nicht notwendig. Auch diese Aspekte heben hervor, wie bedeutsam die Festlegung der Kündigungsgründe, des Vertragszwecks und der Dauer in einem schriftlichen Vertrag ist. [8]
- [1] Vgl. Weidenkaff 2013, § 604 Rn 1.
- [2] Vgl. Kirchmaier 2013, S. 314 f.; Loschelder u. Müller 2011, S. 98 f.; Lynen 2013c, S. 134.
- [3] Vgl. Weidenkaff 2013, § 604 Rn 6; Kirchmaier 2013, S. 315.
- [4] Vgl. Raue 2006, S. 7; Lynen 2013c, S. 134.
- [5] Vgl. Loschelder 2010, S. 706 f. Siehe im Kontext der Steuerbefreiungen die finanziellen Interessen des Privatsammlers in Kapitel 4.5.
- [6] Vgl. Lynen 2013c, S. 134 f..
- [7] Vgl. Raue 2006, S. 7.
- [8] Vgl. Weidenkaff 2013, § 605 Rn 1-5; Kirchmaier 2013, S. 307; Fischer 2012a, S. 74.