Der Eigentumserwerb durch Schenkung und Verfügung von Todes wegen
Kunstsammlungen können durch Schenkungen unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen Museen zugewendet werden. Diese beiden Formen des Eigentumserwerbs werden im Folgenden beschrieben.
Die Schenkung
Nach § 516 BGB ist eine Schenkung als jede Zuwendung zu verstehen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, sofern beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. [1] Für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ist eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 BGB erforderlich. [2] Eine fehlende notarielle Form wird geheilt durch die Bewirkung der versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs. 1 BGB oder wenn sich das Schenkungsobjekt schon im Besitz des Beschenkten befindet. Beispielsweise kann es sein, dass sich das zu schenkende Kunstwerk bereits schon als Leihgabe im Besitz eines Museums befindet. [3]
Museumsbetriebe erhalten heutzutage insbesondere dann Schenkungen, wenn der Schenker in einer besonders guten und freundschaftlichen Beziehung zu der Museumsinstitution steht. Andernfalls basiert das Verhältnis zwischen dem Schenker und dem Museumsdirektor auf einer familiären und historischen Beziehung. [4]
Die Schenkung zielt auf einen endgültigen Eigentumserwerb durch das Museum ab. Nur in Ausnahmefällen kann das einmal verschenkte Kunstwerk oder die Kunstsammlung zurückgefordert werden. Rückforderungen können bei einer Verarmung des Schenkers oder groben Undanks des Beschenkten nach §§ 528, 530 BGB in Betracht kommen. [5]
Jede Schenkung kann mit einer Auflage verbunden werden, deren Vollziehung ein Sammler nach § 525 BGB von einem Museum verlangen kann. Wird diese Auflage nicht eingehalten, kann der Sammler seine geschenkte Sammlung nach § 527 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Gängige Auflagen sind in der Museumspraxis beispielsweise:
• Der Name des Schenkers soll neben den Kunstwerken ersichtlich sein oder der Ausstellungsraum soll nach dem Sammler benannt werden.
• Die geschenkte Kunstsammlung soll öffentlich ausgestellt werden und nicht im Depot verwahrt werden.
• Geschenkte Kunstwerke dürfen nicht verkauft werden.
• Die geschenkte Kunstsammlung soll nicht auseinandergerissen werden. [6] Prinzipiell stehen Museumsbetrieben Schenkungen positiv gegenüber. Jedoch sind bestimmte Auflagen nicht mit den Zielen eines Museumsbetriebes vereinbar, sodass diese ein Grund für eine Ablehnung der Schenkung sein könnten. [7] Einem Sammler ist demnach zu empfehlen, Bedingungen, Auflagen oder Zweckvereinbarungen eindeutig zu formulieren. Das Museum wird die Sammlung beurteilen und überlegen, ob sich diese gut in die eigene Sammlung integrieren lässt und entsprechende Auflagen erfüllt werden können. Die Autorin ist der Ansicht, dass es inakzeptabel ist, wenn Sammlungen als Schenkungen angenommen und dann nach Belieben auseinander gerissen werden oder sogar Teile der Sammlung verkauft werden. [8]
Die Verfügung von Todes wegen
Es ist nicht unüblich, dass ein Sammler für seine Kunstsammlung eine Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen hinterlässt. Der im Testament oder im Erbvertrag niedergeschriebene Wille des Sammlers hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, sofern der Pflichtteil am Erbe von nahen Angehörigen erfüllt worden ist. Bei einem Erbfall lässt sich zwischen einer gewillkürten und gesetzlichen Erbfolge unterscheiden. Eine gewillkürte Erbfolge liegt dann vor, wenn der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat, insbesondere wenn er ein Vermächtnis nach §§ 2147, 2174 BGB in einem Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Den gesamten Nachlass erhalten die Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Wurde in einem Testament ein Vermächtnis angeordnet, sind die Erben dazu verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Die Gegenstände oder Beträge, die vermacht wurden, sind an den Vermächtnisnehmern auszuhändigen. Nach dem Gesetz besteht bei einem Vermächtnis ein Anspruch darauf, die vom Erblasser benannten Objekte aus dem Nachlass zu erhalten. Ist kein wirksames Testament oder letztwillige Verfügung von Todes wegen vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. [9]
Mit der letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann ein Sammler beispielsweise bestimmen, dass seine Kunstsammlung einem bestimmten Museum erhalten bleiben soll. Sofern Erben vorhanden sind, könnte eine mögliche Aufteilung so aussehen: die Kunstsammlung ist für ein Museum bestimmt und das übrige Vermögen erhalten die Erben. Das Museum wird dann nicht zum Erben, sondern zum Vermächtnisnehmer. [10]
So kann auch hierbei ein Sammler in Hinblick auf den Erhalt und den Gebrauch der Sammlung Auflagen, also bestimmte Handlungspflichten, bestimmen (§§ 1940, 2194 BGB). [11] Beispielsweise kann ein Museum als Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet sein, die Kunstsammlung öffentlich zu zeigen.
- [1] Vgl. Weidenkaff 2013, § 516 Rn 1.
- [2] Vgl. a.a.O., § 518 Rn 7. Bei einer sofort vollzogenen Handschenkung ist die schriftliche Form nicht notwendig.
- [3] Vgl. Boochs u. Ganteführer 1992, S. 132.
- [4] Vgl. Raue 2006, S. 10.
- [5] Weidenkaff 2013, § 528 Rn 5; § 530 Rn 8; Schack 2009, S. 50 f.; Raue 2006, S. 10.
- [6] Vgl. Raue 2006, S. 10; Schack 2009, S. 50; Boochs u. Ganteführer 1992, S. 132.
- [7] Vgl. Schack 2009, S. 50.
- [8] Siehe zum Thema Deaccessioning Kapitel 3.5.2.
- [9] Vgl. Weidlich 2013, § 2147 Rn 1-3; Boochs u. Ganteführer 1992, S. 134.
- [10] Vgl. Boochs u. Ganteführer 1992, S. 136.
- [11] Vgl. Weidlich 2013, § 2194 Rn 1; Schack 2009, S. 51.