Der individualisierter Kooperationsvertrag

Aufgrund der herausgearbeiteten Schwächen und schwierig zu erfüllenden Auflagen einer Dauerleihgabe und Schenkung werden zwischen öffentlichen Museen und privaten Sammlern zunehmend individualisierte Kooperationsverträge geschlossen.

Die bisherigen Darstellungen von Kooperationsformen zeigen, dass zwischen einem Privatsammler und einem öffentlichen Museum die traditionellen Vorstellungen und Vertragsbeziehungen Bestand haben. Jedoch scheint es individuelle Bedürfnisse der Sammler, der Museumsbetriebe sowie auch der Träger zu geben, die bei einer öffentlichen Präsentation der Privatsammlung erzielt werden sollen. Diese Interessen können die inhaltliche Arbeit bis hin zur Präsentationsweise eines Museums betreffen. Diese Besonderheiten beeinflussen die Ausgestaltung der Verträge so stark, dass diese als Verträge besonderer Art anzusehen sind. [1]

Folglich empfiehlt die Autorin für zukünftige Kooperationsverhältnisse zwischen Privatsammlern und öffentlichen Museen, sich von den Formen der Leihe bzw. der Schenkung abzugrenzen. [2] Die Frage ist, inwieweit ein modifizierter Leihvertrag, der zum Beispiel ein Museum dazu verpflichtet, einen Umbau von Ausstellungsflächen oder einen Neubau zu realisieren, noch dem Recht einer Leihe unterliege. Soweit echte Gegenleistungen seitens des Museum versprochen werden, handele es sich um atypische Leihverträge, z.B. nach Grundsätzen über gemischte Verträge. [3] Bisher haben Privatsammler sehr wohl Gegenleistungen von materieller und immaterieller Art erwartet, die nicht immer einfach zu erbringen sind. In einigen Fällen sind solche Gegenleistungen dann gar nicht von dem öffentlichen Museum zu tragen. Hingegen werden die Träger von Museumsbetrieben – sozusagen Dritte – dafür in die Pflicht genommen. So handelt es sich dabei um Vertragssysteme, in denen zwei oder mehr Vertragspartner eingebunden sind. In diesen Mehrecksverhältnissen zwischen einem Sammler, einem Museum und dem Träger des Museumsbetriebes werden vertragliche Vereinbarungen getroffen. Beispielhaft sind Neubauten, Personalstrukturen oder geldwerte Vorkehrungen. Diese Konstruktionen bilden komplexe Vertragssysteme mit unterschiedlichen Parteien, mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und entsprechenden Verpflichtungen sowie rechtlichen Folgen. [4]

Demnach nehmen im Fall von Kooperationen zwischen Privatsammlern und öffentlichen Museen gemischte und atypische Vertragsgestaltungen zu. Diese zielen darauf ab, allen Interessen der Partner gerecht zu werden. Neben den beschriebenen Leihverträgen und Eigentumsübertragungen werden zunehmend synallagmatische Kooperationsvereinbarungen zwischen Sammlern und Museen eingegangen. Diese lassen sich von einseitig verpflichtenden Schuldverhältnissen abgrenzen. Dabei handelt es sich nicht mehr um gesetzlich vorgegebene schuldrechtliche Vertragstypen. [5] Zunehmend handelt es sich bei solchen Kooperationen um gemischttypische Vertragsgestaltungen mit unterschiedlichen Hauptund Nebenleistungen. Für ein Partnerverhältnis zwischen einem Privatsammler und einem öffentlichen Museen ist demnach ein individualisierter Kooperationsvertrag als Geschäftsgrundlage sehr zu empfehlen. Gemeinsame Ziele, Rechte und Pflichten beider Partner sowie die Führung und Abwicklung der Zusammenarbeit können in wesentlichen Punkten festgelegt werden. In dieser Art und Weise werden sich die Interessenlagen der Privatsammler und öffentlichen Museen voraussichtlich deutlicher decken als in den beschriebenen Dauerleihverträgen und Formen des Eigentumserwerbs. [6]

Indem Privatsammler die Kunstwerke und die öffentlichen Museen die Ausstellungsräume zur Verfügung stellen, handelt es sich um eine Kooperation. Insbesondere lässt sich aus der Position des Privatsammlers ableiten, ob ein gemeinsames Vorhaben gewollt ist. Bestimmt der Sammler über die Nutzung seiner überlassenen Kunstwerke mit, so ist es nur konsequent, von einer Kooperation zu sprechen. [7]

Innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen von Kooperationsformen ist ein Verhandlungsund individueller Gestaltungsspielraum zugelassen. Die Vertragsgestaltung stellt letztlich eine wesentliche Grundlage dar und erfährt an weitreichender Bedeutung. Allerdings scheint es auch hierbei Befürchtung zu geben. Durch eine Vertragsfrömmelei könne das gute und freundschaftliche Verhältnis zwischen einem Privatsammler und Museumsdirektor riskiert werden. Dennoch ist es sinnvoll, eine solide, vertragliche Grundlage für das tragfähige Gelingen einer solchen Kooperation zu schaffen. Wenn von Begin an offen und fair miteinander umgegangen wird, können Probleme und Risiken im Vorhinein benannt und geregelt werden. [8]

  • [1] Vgl. Fischer 2012a, S. 63.
  • [2] Vgl. Kühl 2004, S. 53.
  • [3] Vgl. Raue 2006, S. 29.
  • [4] Vgl. ebd.; Lynen 2013a, S. 117.
  • [5] Vgl. Lynen 2012b, S. 601.
  • [6] Vgl. Lynen 2009, S. 111.
  • [7] Vgl. Fischer 2012a, S. 65.
  • [8] Vgl. Kirchmaier 2006, S. 275.
 
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