Rechtliche Interessen
Der wichtigste rechtliche Vorteil einer Dauerleihe ist, dass der Sammler stets Eigentümer seiner Sammlung ist und ein Rückforderungsrecht nach § 604 Abs. 3 BGB besitzt. [1] Der Vorteil eines individualisierten Kooperationsvertrags besteht auch darin, Eigentümer der Sammlung zu bleiben. Diese Formen der Kunstüberlassung bieten für den Sammler somit eine Möglichkeit zu testen, ob das Museum freundschaftlich mit dem Sammler zusammenarbeitet. Dabei gilt es auch herauszufinden, ob der Vertragspartner Verständnis für Wünsche und Vorstellungen hat. Von Seiten des Sammlers besteht oftmals bei jeder Art von Kooperationsvertrag das Interesse, eine Präsentationspflicht der Sammlung festzulegen. Die verliehene bzw. übereignete Sammlung soll in den Ausstellungsräumen gezeigt werden. Ansonsten kann es sein, dass Werke der Sammlung im Depot verbleiben und nicht der Öffentlichkeit gezeigt werden. Dass die Sammlung geschlossen und vollständig der Öffentlichkeit präsentiert, entsprechend sicher bewahrt und betreut wird, sollte aus Sicht eines Sammlers vertraglich fixiert werden. [2] Hält sich ein Museum nicht an die vertraglich geregelten Auflagen, so kann ein Sammler oder seine Erben die Sammlung zurückfordern. Eine Rückforderung aufgrund der Verarmung des Sammlers bzw. Schenkers oder des groben Undanks der Museumsinstitution wäre ebenso rechtmäßig. [3]
Hat der Sammler eigene Kinder, so ermöglicht diese Form der Dauerleihgabe noch zu Lebzeiten erbschaftsteuerrechtliche Vorteile zu sichern. Ferner kann der Sammler es durch diese Kooperationsform seinen Erben offen lassen, ob sie die Sammlung weiter dem Museum zur Verfügung stellen oder diese zurückfordern und verkaufen möchten. Die Form der Dauerleihgabe bietet somit die Möglichkeit, den Erben die Entscheidung zu überlassen, wie sie mit der zu vererbenden Kunstsammlung zukünftig verfahren wollen. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, sich frühzeitig Gedanken über die Vererbung der privaten Kunstsammlung zu machen und eine Strategie für ihren Verbleib zu planen. [4] Ein kinderloses Sammlerehepaar, wie das Ehepaar Ludwig, ist in der Regel eher bereit, die private Kunstsammlung einem Museum schon zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu vermachen. In beiden Fällen wird das Museum Eigentümer der Sammlung. Haben eigene Kinder kein Interesse an der Kunstsammlung, so stellt eine Schenkung oder eine Verfügung von Todes wegen eine Möglichkeit dar, die Erben nicht mit einer zeitund kostenintensiven Betreuung der Sammlung zu belasten. Ferner werden sie durch eine Kunstübereignung von einem Verkauf der wertvollen Kunstsammlung abgehalten. Auf diese Weise kann der Sammler vor seinem Tod die Zukunft seiner Sammlung gewissermaßen mitgestalten und steuern.
Letztlich steht der Sammler in einer mächtigen Verhandlungsposition. Sofern ein Museum den Interessen eines privaten Sammlers nicht gerecht wird, kann die gewünschte Kooperation verweigert werden und nicht zustande kommen.
- [1] Vgl. Weidenkaff 2013, § 604 Rn 1.
- [2] Ob eine Kunstsammlung als ein selbständiges Werk begriffen werden kann und laut Urheberrecht geschützt wird, wurde bereits in Kapitel 2.3.2 angeschnitten.
- [3] Vgl. Raue 2006, S. 10; Lynen 2013a, S. 179.
- [4] Vgl. Ganteführer u. Wacker 2006, S. 20; Cabanne 1963, S. 14.