Die Empfehlungen für mögliche Kooperationen zwischen Privatsammlern und öffentlichen Museen
Bei der Auseinandersetzung mit diesen offenen Fragen rät die Autorin, sich über die jeweiligen Stärken und Schwächen der Koopertionspartner bewusst zu werden. Jeder Partner hat Eigenschaften vorzuweisen, die der andere gern hätte. Der Privatsammler besitzt die zeitgenössische Kunstsammlung, das öffentliche Museum verfügt über Räumlichkeiten und die Möglichkeiten der angemessenen Präsentation. [1] Ebenso ist es für die Partner gewinnbringend, sich über die jeweiligen individuellen Bedürfnisse klar zu werden. Es ist demnach empfehlenswert, diese offenen Fragen in persönlichen Gesprächen über eine Kooperation zu diskutieren. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, für die diese offenen Fragen faire Lösungen für eine erfolgreiche Kooperation zu finden.
Es gibt, wie in den Beispielen erkennbar und in den Interessenlagen herausgestellt, Argumente, die für Kostenbeteiligungen von Seiten des Sammlers sprechen. Die Autorin ist der Ansicht, dass es interessengerecht ist, wenn sich die Partner an den finanziellen Kosten der Kooperation beteiligen. Insbesondere erscheint dies zielführend, wenn somit individuelle Bedürfnisse realisiert werden können. Letztlich sollten sich die Kooperationspartner nur dann auf die Forderungen einlassen, wenn sie diese erfüllen können.
Die aus dieser Untersuchung gewonnen Erkenntnisse werden in folgende Empfehlungsvorschläge für Kunstüberlassungen und Kunstübereignungen übertragen. Diese dienen als praxisorientierte Grundlage für zukünftige, individualisierte Kooperationsverträge zwischen Privatsammlern und öffentlichen Museumsbetrieben.
Der Empfehlungsvorschlag für eine Kunstüberlassung
Sind sich die Partner darüber einig, dass die private Sammlung zeitgenössischer Kunst dem öffentlichen Museum für eine bestimmte Zeit überlassen werden soll, ist ein individualisierte Kooperationsvertrag zu empfehlen. Dieser eignet sich insbesondere deshalb, um den jeweiligen Interessen der Kooperationspartner gerecht zu werden. In Anlehnung an die traditionellen Dauerleihverträge ergeben sich bei einem individualisierten Kooperationsvertrag Verhandlungsund Gestaltungsspielräume, die an die Interessenlagen der Partner angepasst werden können.
Wird eine private Sammlung einem öffentlichen Museumsbetrieb zur Einbindung in die museale Sammlung angeboten, so ist zu hinterfragen, ob der Träger des Museumseinrichtung ebenso an dieser Privatsammlung interessiert ist. Gegebenenfalls ist dieser bereit, sich an den anfallenden Kosten zu beteiligen oder diese zu übernehmen. Den Ergebnissen der Untersuchung zur Folge ist es nicht unüblich, dass sich einige Träger von Museumsbetrieben an der Einbindung einer Privatsammlung finanziell beteiligen. Die anfallenden Personalkosten oder sogar Neuund Umbaukosten werden in einigen Fällen von Seiten der Kommune oder des Landes übernommen. Diese Zustimmung von dritter Seite führt damit zu einem Dreiecksverhältnis und einer Staffelung des Kooperationsvertrages zwischen dem Privatsammler, dem öffentlichen Museum und dem Träger. Die Praxisbeispiele von der Sammlung Goetz und der Sammlung Falckenberg verdeutlichen, dass sich auch die Privatsammler kooperativ an anfallenden Ausstellungskosten beteiligen.
In Absprache mit dem Museumsdirektor und dem Privatsammler sollte geklärt werden, ob die gesamte Sammlung oder nur Teile einer Sammlung zur Verfügung gestellt werden. Diese Entscheidung ist abhängig von der Größe und Qualität der Sammlung sowie von den verfügbaren Ausstellungsräumlichkeiten und Depoträumen des Museums. Für das öffentliche Museum ist es von Vorteil, eine Vielzahl von Kunstobjekten für Dauerausstellungen zur Verfügung gestellt zu bekommen. In diesem Kontext ist es von Bedeutung, keine Präsentationspflicht aller Kunstwerke vertraglich festzuhalten. Aus Sicht des Privatsammlers ist es relevant, dass seine Sammlung über den festgelegten Zeitraum in den Ausstellungsräumen präsentiert wird. Daher schlägt die Autorin folgenden Kompromiss vor: Die Entscheidungsfreiheit, wann welche Kunstwerke der privaten Sammlung in den festgelegten Räumlichkeiten des Museums ausgestellt werden, liegt bei dem Museumsdirektor. In einem vorab abgestimmten Turnus (z.B. alle vier Jahre) wird die Dauerausstellung der privaten Sammlung neu zusammengestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedes Kunstwerk mindestens einmal präsentiert wird. Demnach empfiehlt die Autorin, von einer Präsentationspflicht der gesamten Sammlung abzusehen. In vorheriger Absprache mit dem Sammler und klarer Festlegung in dem Kooperationsvertrag können Kunstwerke an dritte internationale Ausstellungshäuser für Sonderausstellungen verliehen werden. Empfehlenswert ist eine Liste von den Kunstwerken mit entsprechenden Informationen über Versicherungswerten und Restaurierungszuständen anzufertigen, die dem Museum überlassen werden.
Für eine langfristige Planungssicherheit der Dauerausstellungen und für den Schutz vor einer unvorhergesehenen Kündigung ist ein festgelegter Zeitraum zu empfehlen. Um erbschaftsteuerrechtliche Vorteile zu erzielen, bietet sich ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren an. Eine automatische Fristverlängerung um weitere 10 Jahre wäre für die Ausstellungsplanungen der privaten Sammlung aus Sicht des öffentlichen Museumsbetriebs wünschenswert.
Ob eine Sammlung einen Neuund Umbau eines öffentlichen Museums rechtfertigt, hängt von der Qualität der Sammlung ab. Es ist ausschlagend, ob die Zukunft der privaten Sammlung bereits gesichert ist. Beispielsweise ist es relevant, ob sich der Sammler eine zukünftige Schenkung oder ein Vermächtnis von Todes wegen vorstellen kann. Bestenfalls wird eine Kunstübereignung schon in den Kooperationsvertrag verankert. Möglicherweise wurde für die Sammlung bereits eine Stiftung gegründet, um diese für die Zukunft zu sichern. Die Autorin ist der Ansicht, dass allein nur für eine Kunstüberlassung einer privaten Sammlung zeitgenössischer Kunst mit einer Dauer von 10 Jahren ein Neubau nicht effizient erscheint. Eine Beendigung des Kooperationsverhältnisses wird realistischerweise eintreffen. Einigt man sich dennoch auf einen Neuoder Umbau für eine zeitlich begrenzte Kooperation, schlägt die Autorin vor, dass sich der Sammler an den Investitionskosten beteiligt. Alternativ ist der Privatsammler prozentual an den Investitionskosten gebunden, sofern er seine private Sammlung vorzeitig zurückfordert. Denn der öffentliche Träger und das öffentliche Museum lassen diesen Neubau bzw. Umbau ausschließlich für diese private Sammlung errichten. Sieht ein Museumsbetrieb Baumaßnahmen für die eigene Sammlung vor, weil das Museumsgebäude beispielsweise renovierungsbedürftig ist, besteht die Chance, diese mit einer Eingliederung einer privaten Sammlung zu verknüpfen.
Die Kündigungsgründe einer solchen Kooperation sollten in vorhinein schriftlich fixiert werden. Sofern eine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, besteht die Möglichkeit, fristgerecht oder aus wichtigen Gründen zu kündigen. Üblicherweise bezieht sich eine Kündigung von Seiten des Sammlers auf das Nichtausstellen von Kunstwerken oder das Umhängen von Kunstwerken. Diesen Kündigungsgründen, die in der Vergangenheit vorkamen, sollen durch den vorgeschlagenen Kompromiss einer wechselnden Dauerausstellung entgegengewirkt werden. Mangelnde konservatorische Betreuung stellt einen der Hauptgründe dar, warum eine Kooperation vorzeitig beendet werden könnte. Demnach sollte schriftlich in dem Kooperationsvertrag vereinbart werden, auf welche Art und Weise die Kunstwerke zu behandeln und zu bewahren sind. Zeitgenössische Kunstwerke werden heutzutage unter bestimmten Voraussetzungen wie 55% relative Luftfeuchtigkeit, +/5% betreut. Für lichtempfindliche Kunstwerke wie Fotografien und Graphiken müssen festgelegte Beleuchtungsstärken eingehalten werden. Ebenso ist das übliche Sicherheitspersonal des Museums auch für die Sicherheit einer integrierten Privatsammlung zuständig. Während der gesamten Vertragszeit hat das öffentliche Museum die Kunstwerke zu versichern. In der Regel bestimmen der Privatsammler und der Museumsdirektor ein spezialisiertes Kunstversicherungsunternehmen. Gleiches gilt für den Kunsttransport. Stehen Restaurationen für bestimmte Kunstwerke an, so hat dies in Abstimmung mit dem Sammler zu erfolgen. Denn schließlich befinden sich die Kunstwerke im Eigentum des Sammlers. Die Autorin ist der Ansicht, dass der Privatsammler diese Kosten gegebenenfalls übernehmen kann, sofern der Verschlechterungszustand nicht mit einem Verschulden seitens des Museums zusammenhängt.
Eine Dauerausstellung der Privatsammlung mit dem Namen des Sammlers zu bezeichnen, sieht die Autorin als vorteilhaft an. Für das Museum besteht die Chance, über diese private Sammlung Werbeund Kommunikationsmaßnahmen zu entwickeln, Zielgruppen zu erweitern und neue Besucher anzuziehen. Insgesamt kann das Image des Museums und der privaten Sammlung verbessert werden. Auch das Realisieren von Sammlungskatalogen und Merchandiseprodukten bieten die Möglichkeit, in einem Museumsshop Einnahmen zu erzielen. Die Autorin ist der Ansicht, dass sich der Sammler durchaus an den Kosten für die Sammlungspublikationen seiner Sammlung beteiligen kann. Diese werden oftmals über den Verkauf nicht ausreichend gedeckt. Die Einnahmen, die im Rahmen der Dauerausstellung wie auch durch den Verkauf der Sammlungskataloge erzielt werden, kommen in der Regel dem Museum zugute. Denn allein für die Eingliederung der Sammlung in ein öffentliches Museum hat das Museum Kosten zu tragen.
Sofern die Kooperation irgendwann beendet wird, profitiert der Privatsammler schließlich von der Wertsteigerung seiner Sammlung. So wäre es auch für das öffentliche Museum wünschenswert, von dieser Kooperation nachhaltig zu profitieren. Aus Sicht der Autorin könnte ein Sammler als Dank für die erfolgreiche Kooperation mehrere Kunstwerke, die besonders gut in die museale Sammlung passen, dem Museum übereignen. Bestenfalls, sofern beide Partner dies auch befürworten, kann eine Kunstüberlassung in eine Schenkung oder ein Vermächtnis von Todes wegen übergehen. Diese Entwicklung hängt allerdings davon ab, ob die Partner langfristig in einem freundschaftlichen Kooperationsverhältnis miteinander umgehen und Vertrauen entgegenbringen.
- [1] Vgl. Kirchmaier 2006, S. 276.