Organe der inter-institutionellen Rechenschaftspflicht
Eine der auffälligsten Neuerungen im Institutionengefüge des politischen Systems seit 1999 ist der Aufbau einer ausdifferenzierten Struktur von Institutionen, die interinstitutionelle Rechenschaftspflicht sichern sollen („horizontal accountability“; vgl. Morlino et al. 2011). Diese dienen der politischen, rechtlichen und finanziellen Kontrolle des Handelns von gewählten Exekutiven und Legislativen und sollen so Machtmissbrauch verhindern. Soweit sie die Durchführung von Wahlen überwachen oder flankierende bürgerliche und politische Rechte schützen, sichern sie zugleich die „elektorale“ Verantwortlichkeit der gewählten Repräsentanten gegenüber den Wählern.
Abb. 4.2 Der indonesische Gesetzgebungsprozess. Quelle: eigene Zusammenstellung
Zu den zuletzt genannten Institutionen gehören die Wahlkommission (KPU) und die Wahlprüfungsbehörde (Bawaslu; vgl. Kap. 4.5), der nationale Ombudsmann sowie die bereits 1993 geschaffene nationale Menschenrechtskommission (Komnas HAM). An der Schnittstelle von inter-institutioneller und „elektoraler“ Rechenschaftspflicht stehen das Verfassungsgericht (MK) und der Oberste Gerichtshof (MA; vgl. Kap. 4.4). Der Rechnungshof (BPK), die Justizkommission (KY, vgl. Kap. 4.4) sowie die Korruptionsbekämpfungskommission (KPK) sind im Bereich der inter-institutionellen Rechenschaftspflicht zu verorten.
Im Fokus des öffentlichen Interesses steht insbesondere das Wirken der KPK (Crouch 2008). Ursprünglich sollte die 2002 etablierte Kommission alle staatlichen Bemühungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung bündeln, Fälle sammeln und zentral dokumentieren. De facto operiert die KPK relativ unabhängig von den übrigen Strafverfolgungsbehörden, liefert aber oft den Auslöser für weitere Untersuchungen. Durch ihre Eigenständigkeit kann sie die vorhandenen Probleme in der Strafjustiz umgehen (Fenwick 2008b, S. 408, 416 ff.). Die KPK verfolgte zunächst vor allem Staatsbedienstete mittleren Ranges auf der nationalen Ebene und oberste Staatsbedienstete aus den Regionen, ging dann aber unter neuer Führung nach 2009 zunehmend auch gegen hochrangige Politiker und Beamte vor (Butt 2011, S. 383–386). Neben den umfassenden Kompetenzen der KPK selbst, lässt sich ihre bisher gute Erfolgsbilanz auch auf die enge Zusammenarbeit mit den designierten nationalen und neuen regionalen AntiKorruptionsgerichten (Tipikor) zurückführen. Die Kammern des Gerichts bestehen neben zwei Karriererichtern aus drei ad hoc-Richtern, die vor ihrer Berufung ans Gericht nicht Teil der Justiz waren. Durch den Außenseiterstatus dieser Richtermehrheit war es möglich, Untersuchungen selbst gegen den Obersten Gerichtshof anzustrengen, die den Aufstiegschancen von Karriererichtern geschadet hätten (Tahyar 2010, S. 286). Bei den bisherigen fast 250 Fällen erreichte das Gericht eine Verurteilungsquote von 100 %. Kritiker und das Verfassungsgericht monierten, dass Verurteilungen oft auf Verwaltungsrichtlinien oder diffusen gesellschaftlichen Befindlichkeiten basieren, statt auf positiven Strafgesetzen. Ein entsprechendes Urteil ignorierte der Oberste Gerichtshof, der für die Überprüfung der Urteile zuständig ist, allerdings bisher (Butt 2009).
Durch ihre Arbeit geraten die Antikorruptionsbehörden immer wieder in Konflikt mit politischen Akteuren. So hat die DPR in einer vom Verfassungsgericht mandatierten Gesetzesnovelle der KPK die Möglichkeit genommen, sich ihre Fälle selbst auszuwählen. Zudem schuf das Parlament für das Anti-Korruptionsgericht die Möglichkeit, auch mit einer Mehrheit regulärer Richter zu arbeiten (Butt 2011). Gleichzeitig stoppten Polizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungen in ihren Reihen, indem sie durch die Einleitung von Ermittlungen gegen die Kommissare zunächst für deren Suspendierung sorgten und sie später durch Anklageerhebungen aus dem Amt drängten. In zwei der drei Fälle stellte sich schnell heraus, dass die Vorwürfe haltlos waren (Butt 2011).