Länderkompetenzen
Die Länderkompetenzen im System der Kindertageseinrichtungen ergeben sich als Konsequenz der Einschränkungen sowohl „von oben“, d.h. von Bundesvorgaben, als auch „von unten“, d.h. des Vorrangs der kommunalen Selbstverwaltung.
Kompetenzen der kommunalen Ebene
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII liegt die Verantwortung zur Vorhaltung der Kindertageseinrichtungen in erster Linie bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Da nach § 69 Abs. 1 SGB VIII a.F. die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt waren, war die Verantwortung durch den Gesetzgeber des KJHG lange Zeit von der Gemeindeebene auf die Kreisebene „hochgezont“ (Bock-Pünder 1998: 230). Dies führte zu der Situation, dass den Landkreisen zwar die Verantwortung übertragen war, sie diese allerdings nicht direkt umsetzen konnten, da die Einrichtungen im Wesentlichen von den freien Trägern der Jugendhilfe und den kreisangehörigen Gemeinden im Sinne einer freiwilligen Leistung betrieben wurden. Die Leistungsverpflichteten hatten somit keinen unmittelbaren Zugriff auf die Leistungserbringer. Daher mussten sie mit den Gemeinden Vereinbarungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 69 Abs. 5 SGB VIII a.F.) und mit den Trägern der freien Jugendhilfe vertragliche Rahmenvereinbarungen abschließen (Schoch/Wieland 2004: 156).
Als Ergebnis der Föderalismusreform I kann der Bund zukünftig den Kommunen keine Aufgaben mehr übertragen. Die Aufgabenzuweisung nach § 69 Abs. 1a wurde daher dahingehend geändert, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt werden. Bestehende Regelungen gelten gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 GG solange fort, bis die Länder den Sachverhalt neu geregelt haben (Zierau 2013: 43-44; Münder 2009: 7). Seit 2006 liegt die Kompetenzzuweisung somit in der Hand der Länder.
Doch auch darüber hinaus sind die Länder nicht aus ihrer Verantwortung entlassen. Gemäß § 82 Abs. 2 SGB VIII haben die Länder „auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken“ und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.“ Hierzu haben die Länder entsprechende Regelungen und Finanzierungsvorgaben erlassen (Lakies 2012: 306). Durch diese Rahmenregelungen definieren sie den Gestaltungsrahmen für die lokale Politik, ohne jedoch ihr Handeln zu determinieren. Die Regelungen lassen durchaus Spielraum für eigenständiges Handeln der lokalen Akteure, von dem diese in der Praxis auch vielfach Gebrauch machen (Eyßell 2012; Evers/Riedel 2007: 77f.).