Pflegeeinrichtungen
Auch in der Pflegepolitik der Länder lassen sich Hinweise für den Einfluss neoinstitutioneller Faktoren ausmachen. Denn obgleich die Landespflegepolitik mit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung 1995 vor einem gewissen Neuanfang stand, baute sie doch auf bestehenden Elementen auf. So hing die Auswahl der Förderinstrumente ganz wesentlich mit der Trägerschaft der Sozialhilfe im Land zusammen. Wie in Kapitel 7.1 dargelegt, war die Sozialhilfe vor Einführung der Pflegeversicherung zur „Regelfinanzierung“ geworden. Durch die Pflegekassen wurden somit die Sozialhilfeträger wesentlich entlastet. Der Bundesgesetzgeber hatte daher in § 9 SGB XI verfügt, dass die Investitionsförderung auf Landesebene durch Einsparungen der Sozialhilfeträger finanziert werden solle. In der Konsequenz ließ sich beobachten, dass sich Länder, die selbst Träger der Sozialhilfe und somit für die Finanzierung verantwortlich waren, für eine Subjektförderung entschieden. Diese Konstellation war nach Worten eines Vertreters der Sozialbehörde Bremens „ein Präjudiz“ (zitiert nach Pabst 2002: 108). Aufgrund der hohen Kosten, die bei einer Objektförderung auf sie zugekommen wären, wählten diese Länder (Bremen, Hamburg, Saarland) das Instrument des Pflegewohngelds als „den finanziell am wenigsten aufwendigen Weg“ (zitiert nach Pabst 2002: 109).
Im Gegensatz dazu entschieden sich die Länder, denen nicht die Finanzierungsverpflichtung für die Sozialhilfe oblag, in ihren Landespflegegesetzen für eine Einzelförderung. Die Verantwortung kam in der Regel den Sozialhilfeträgern zu, wobei sich die Länder im Rahmen von temporären Investitionsprogrammen an den Baukosten beteiligten. Offensichtlich fiel den Ländern die Verpflichtung zur Einzelförderung leichter, wenn es nicht um ihr eigenes Geld ging.
Tabelle 17: Förderung von Pflegeeinrichtungen nach Sozialhilfeträgerschaft
Insofern lässt sich für die institutionalistische Variable der „Sozialhilfefinanzierung“, der laut Schölkopf (1999: 343) vor Einführung der Pflegeversicherung nur eine geringe Erklärungskraft zugekommen war, für die Auswahl der Förderinstrumente in den Landespflegegesetzen Mitte der 1990er Jahre eine hohe Bedeutung feststellen. Eine Aussage darüber, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum das Instrument der Einzelförderung letztendlich eingesetzt wurde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Gesondert sind zudem die ostdeutschen Länder zu betrachten, in denen die Förderverantwortung ebenfalls entlang der sozialhilferechtlichen Zuständigkeitsverteilungen ausgerichtet wurde (vgl. Landtag Brandenburg DRS 2/722: 16-17; Landtag Mecklenburg-Vorpommern DRS 2/870: 2; 16; Sächsischer Landtag DRS 2/1841: 27). Da der Ausbau der Pflegeinfrastruktur aber im Wesentlichen im Rahmen des Investitionsprogramms nach Art. 52 PflegeVG erfolgte, hatte die Sozialhilfefinanzierung in diesen Ländern keinen Einfluss auf die Wahl der Förderinstrumente. Denn die Vorgaben des Programms erforderten eine Objektfinanzierung. So wurde z.B. eine Subjektförderung in Sachsen auch deshalb nicht verwirklicht, „weil die Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 52 PflegeVG nur objektbezogen eingesetzt werden dürfen“ (Sächsischer Landtag DRS 2/1841: 17).