Zwangseinweisung

Laut Behrens (2012) ist „[d]ie wohl am schwersten in individuelle Freiheitsrechte eingreifende Maßnahme [...] die mit einer Freiheitsentziehung verbundene stationäre Unterbringung der Betroffenen gegen oder jedenfalls ohne ihren Willen“ (Behrens 2012, S. 185). Genau darum wird es in diesem Kapitel gehen: um die möglichen Arten von Zwangseinweisungen. Insgesamt gesehen handelt es sich bei ca. 25% aller Aufnahmen in eine Psychiatrie um Zwangseinweisungen (Crefeld 2013a, S. 537). Die Begriffe ‚Zwangseinweisung' und ‚Unterbringung' können synonym verwendet werden, denn mit ‚Unterbringung' ist die Einweisung des Betroffenen in eine geschlossene Einrichtung, z.B. eine geschlossene psychiatrische Station, ohne oder gegen dessen Willen gemeint (Crefeld 2013a, S. 535; Bahner 2013, S. 215). Wenn eine Person zwangseingewiesen wird, handelt es sich um eine freiheitsentziehende Unterbringung, d.h. dass „der Betroffene gegen seinen Willen in einem räumlich abgegrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses oder einer geschlossenen Einrichtung [...] für eine gewisse Dauer festgehalten wird, sein Aufenthalt ständig überwacht wird und die Kontaktaufnahme mit anderen Personen außerhalb dieses Bereichs eingeschränkt wird“ (Brinckmann und Gräbsch 2013, S. 7).

Für die Unterbringung psychisch kranker Erwachsener kommen in Deutschland folgende drei Formen infrage:

- die zivilrechtliche / betreuungsrechtliche Unterbringung bei Selbstgefährdung

- die öffentlichrechtliche Unterbringung bei Selbstoder Fremdgefährdung

- die strafrechtliche Unterbringung bei Schuldunfähigkeit

(Brosey und Osterfeld 2013, S. 161; Crefeld 2013a, S. 535, 537; Marschner 2008, S. 195)

Da sich der Fokus dieser Arbeit auf psychisch erkrankte Erwachsene im Hinblick auf die allgemeinpsychiatrische Versorgung richtet, wird auf die strafrechtliche Unterbringung forensischer Patienten im Maßregelvollzug nicht weiter eingegangen.

Ist jemand mit der Einweisung in eine Psychiatrie nicht einverstanden, kann er nur dann zwangseingewiesen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt sind (Bahner 2013, S. 215). Dementsprechend werden in den folgenden Unterkapiteln die Rechtsgrundlagen der zivil/ betreuungsrechtlichen und der öffentlichrechtlichen Unterbringung erläutert, um aufzuzeigen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Betroffener gegen seinen Willen in eine geschlossene Psychiatrie eingewiesen werden kann.

 
< Zurück   INHALT   Weiter >