Umgang des Sozialpsychiatrischen Dienstes mit Informationen Dritter

Im Folgenden wird, nach Auskunft der Sozialarbeiterin, die Vorgehensweise des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SpDi) beschrieben, wenn jemand dort anruft und besorgt von einem Nachbarn, Arbeitskollegen, Bekannten etc. erzählt. Hieran soll die Höhe der Eingriffsschwelle zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Zwangsmaßnahmen verdeutlicht werden.

Sofern keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr vorliegen, wird die Entscheidung, ob er die Hilfe des SpDi annehmen möchte oder nicht, dem Betroffenen selbst überlassen, indem er lediglich zu einem Beratungsgespräch eingeladen wird.

„dann kommt es halt drauf an, was derjenige schildert. In der Regel, wenn jetzt keine akute Gefahrenlage bekannt wird, lad ich die Leute ein, um denen die Möglichkeit zu geben, ganz frei zu entscheiden, und um ihnen auch nicht zu sehr auf die Pelle zu rücken, weil einfach nach Hause kommen, vor der Haustür stehen und klingeln, ist n ziemlich großer Einbruch in das Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Das macht man nur [...], wenn es ne bekannte oder vorhersehbare Gefahrenlage ist, ansonsten macht man das nicht, dann lädt man ein, hier in die Beratungsstelle.“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 340-346)

Auch wenn jemand bei einem Hausbesuch die Tür nicht öffnet, es aber keine Hinweise auf eine akute Gefahrenlage gibt, bedrängt der SpDi den Betroffenen nicht.

„Wenn ich keinerlei Anhaltspunkte für eine akute, nicht abwendbare Selbstoder Fremdgefährdung habe, gehe ich, weil es ist das Recht eines jeden einzelnen Menschen, zu entscheiden, ob er meine Hilfe annimmt oder nicht.“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 358-360)

Erst wenn ausreichende, belastbare Informationen über eine konkrete Gefahrenlage vorliegen, handelt der SpDi unter Hinzuziehung von Polizei und Ordnungsamt gegen den Willen des Betroffenen. Ein bloßer Verdacht aufgrund eines besorgten Anrufers reicht hierfür in der Regel nicht aus.

„da würde ich schon versuchen, noch mehr fremdanamnestische Informationen einholen zu wollen, bevor ich da ein riesen Szenario mit Polizei oder Ordnungsamt in die Wege leite, also, weil auf eine einzige fremdanamnestische Aussage hin dieses Bohei zu machen, ist sehr schwierig, da müsste man schon n paar mehr Informationen haben.“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 368-372) „Wenn die Informationen vorliegen, dass ne akute Gefahrenlage vorliegt, und ich komm nicht rein, dann die Polizei, weil das die einzige Institution ist, die ordnungsrechtlich vorgehen kann und auch ne Tür öffnen lassen kann. [...] wenn ich dann jemanden nicht kenne, würd ich sowieso nur mit der Polizei in so ner Situation rausgehen, weil, was weiß ich, was hinter der Tür ist? Je nachdem, was für ne Erkrankung vorliegt, kann der sich durch meinen Eingriff ja so gefährdet sehen, dass der irgendwas völlig Unvorhersehbares tut. Und da sind Polizeibeamte dann doch etwas besser ausgebildet für solche Gefahrenlagen als wir.“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 377-387)

Wenn es zu einer PsychKG-Unterbringung kommt und es sich um einen bekannten Klienten handelt, nehmen die Sozialarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes als Vertrauenspersonen eine vermittelnde Rolle ein.

„Ich bin nur die einzige gealso ich kenne, kannte sie am besten, und hab versucht, als Mittler tätig zu sein“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 226-227)

Zudem schildert die Sozialarbeiterin, dem Betroffenen in der Unterbringungssituation zu raten, mitzuarbeiten und sich nicht zu wehren.

„und dann kann man einfach nur darauf hinweisen, dass sie halt versuchen sollten, mitzuarbeiten, und sich nicht dagegen zu wehren, weil das macht man denen halt ganz klar und das ist auch etwas, was viele doch noch irgendwo so ganz rudimentär verstehen, dass wenn die Polizei da ist, dass es Ende ist, und dass die Polizei halt auch Gewalt anwenden kann zur Durchsetzung der Sache.“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 429-434)

Im nächsten Abschnitt wird die Vorgehensweise der Mitarbeiter des betreuten Wohnens beschrieben, wenn sich ein Klient selbstoder fremdgefährdend verhält.

 
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