Persönliche Haltung
Im Folgenden geht es um die persönliche Haltung der Befragten zu den Themen Selbstbestimmung und ihre Grenzen, Suizid sowie zu einzelnen Zwangsmaßnahmen.
Selbstbestimmung und ihre Grenzen
Die folgende Aussage verdeutlicht die große Schwierigkeit, die im Berufsalltag mit der zu treffenden Entscheidung verbunden ist, ab wann man als Fachkraft das Selbstbestimmungsrecht einer Person zu begrenzen und fürsorglich einzugreifen hat.
„das ist für mich die schwierigste Herausforderung des ganzen Berufs, wo ist die
Grenze zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung? Das ist häufig, nicht immer,
dass das in Konflikt miteinander tritt und, ehm, wo ist die Grenze zu
ziehen?“ (Richterin 2014, Z. 848-851)
In den folgenden Beispielen wird Selbstbestimmung bzw. die freie Entfaltung der Persönlichkeit als eine individuelle, an persönlichen Wünschen ausgerichtete Lebensgestaltung verstanden, die ihre Grenze am Selbstbestimmungsrecht Dritter findet, d.h. dass man sich zwar persönlich entfalten darf, gleichzeitig aber auf andere Menschen Rücksicht nehmen muss.
„Selbstbestimmung ist, dass jemand, eh, nach seinen Vorlieben und Interessen sein Leben gestalten kann, eh, aber dennoch Rücksicht nehmen muss auf seine Mitmenschen ne. [...] Also, dass Selbstbestimmung nicht jetzt, eh, um des Selbst Willen nur geschieht, sondern auch [...] im sozialen Kontext natürlich ne. [...] Alles andere wäre nur ne, ne Egomanie ne. Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ist genau das gleiche ne, also dass man sich zwar entfalten möchte, aber eben jetzt nicht um jeden Preis ne, also nicht auf Kosten anderer unbedingt ne.“ (Psychiater 2014, Z. 564-572)
„Also jeder Mensch hat irgendwie den Wunsch, etwas Besonderes zu sein, und das wird ihm ja sogar [...] weltübergreifend durch die Menschenrechte zugestanden, dass er individuell ist und n individuelles Leben führen darf. Nur, Grenzen hat das für mich da, auch der andere darf n individuelles Leben führen, und, ja, die Grenze ist eigentlich da, da [...] treffen Grenzen von Individuen aufeinander [...] und, man muss, ja, eigentlich, ja fast schon in Verhandlung treten, wie weit geht meine Grenze, wie weit geht die Grenze des anderen, wie können wir beide als Individuen bestehen bleiben?“ (Betroffene 2014, Z. 2729-2737)
„ich kann mich natürlich nicht persönlich so ausleben, dass andere völlig unschuldige Menschen [...] dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden ne [...] also da ist dann irgendwie die Grenze ne“ (Antipsychiatrie 2014, Z. 7)
Eine weitere Grenze wird da gesehen, wo man sich selbst in Gefahr bringt.
„das ist ein Grundrecht, was jeder hat, ne. So sollte es normalerweise sein, dass man so leben kann. Und Grenzen gibts natürlich dann, wenn man andere stört dadurch, oder sich selber in Gefahr bringt. Da gibts Grenzen.“ (Gesetzliche Betreuerin 2014, Z. 704-707)
Die Sozialarbeiterin hält den Ausgestaltungsspielraum des Selbstbestimmungsrechts in unserer Gesellschaft für sehr groß und sieht dabei ein Problem, wenn einzelne Menschen ihr Leben auf eine Art und Weise gestalten, die zu Lasten der Mitmenschen erfolgt, rechtlich aber legitimiert ist. Diesbezüglich steht sie in ihrem Arbeitsalltag häufig vor der Herausforderung, z.B. Nachbarn, die sich von auffälligen Verhaltensweisen eines psychisch kranken Menschen belästigt fühlen, klarzumachen, dass dieses Verhalten noch unterhalb der Legitimationsschwelle für eine Intervention ist und sie daher diese für sie lästige Situation entweder so hinnehmen oder wegziehen müssen.
„Unsere Gesellschaft muss sich immer mehr mit Menschen auseinandersetzen, die, ja, sehr sehr schwierig sind, die Kriterien der akuten Gefährdung aber nicht darstellen, [...] die aber einfach ungemein, ja, ja nervig kann man es nicht nennen, sondern die einfach, die sind krank. Und die betrinken sich, die machen Theater, die grölen rum, die sind nachtaktiv, die vermüllen oder ähnliches. Und das sind natürlich ganz massive Einschränkungen teilweise im Leben anderer Menschen. Und den Leuten klarzumachen, dass sie das akzeptieren müssen, dass sie damit leben müssen. Das ist schwierig.“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 444-452)
„In unserer Gesellschaft kann jeder tun und lassen, was er will, außer er stellt eine Gefahr dar. [...] Und wenn man als Nachbar mit einem solchen Menschen zusammenlebt, dann ist das schon eine sehr sehr dauerhafte Einschränkung [...]. Da kann man als gesunde Person eigentlich nur die Beine in die Hand nehmen und gehen, weil ne andere Möglichkeit hat man nicht.“ (Sozialarbeiterin SpDi 2014, Z. 470-478)
Im Gegensatz dazu hält die Vertreterin der Antipsychiatrie den Ausgestaltungsspielraum der Selbstbestimmung für zu klein. Sie erklärt, dass die Möglichkeiten zur Selbstentfaltung in Massengesellschaften sehr eingeschränkt sind, wohingegen eine kleine Bevölkerungsdichte die gegenseitige Toleranz und Akzeptanz erleichtern würde. Zudem merkt sie eine ungleiche Verteilung des Selbstbestimmungsrechts kritisch an.
„Ja, also Selbstbestimmung in dem Sinne [...] wird in Massengesellschaften sowieso, eh, nicht so [...] ausufernd möglich sein, einfach zu viele Leute auf zu wenig Raum. [...] also so die Persönlichkeit des Einzelnen leidet eben dann schlichtweg darunter. [...] in Ländern, wo halt nicht so viele Menschen sind ne [...] das ist schonmal son Anfang und dann auch [...] so ne Einstellung in der Gesellschaft [...] zueinander, so dieses Leben und Leben lassen.“ (Antipsychiatrie 2014, Z. 289-303)
„es gibt halt Menschen, [...] die dürfen scheinbar auch so ziemlich alles. Und dann gibts halt eben andere Menschen, die dürfen gar nichts, die müssen sich noch dafür entschuldigen, dass sie die deutsche Luft wegatmen“ (Antipsychiatrie 2014, Z. 312-315)
Während bislang die Grenzen der Selbstbestimmung im Sinne der Frage, wie weit jedes Individuum gehen darf, thematisiert wurden, geht es im Folgenden darum, wo die Selbstbestimmungsfähigkeit durch bestimmte Faktoren begrenzt wird.
Die Psychologin beschreibt, dass das Ausmaß an Selbstbestimmung individuell verschieden ist und vom persönlichen Entwicklungspotenzial jedes Menschen abhängt.
„das ist natürlich auch Grundlage unserer Arbeit, dass wir versuchen, die Leute, ehm, möglichst so weit zu bringen, wie es ihren Möglichkeiten entspricht. [...] Selbstbestimmung geht immer nur so weit, wie, wie sich Leute selbst entwickeln können [...], man muss [...] gucken, [...] bei jedem individuell, was sind so seine persönlichen 100% [...], die er, eh, leben kann, die er erreichen kann“ (Psychologin BeWo 2014, Z. 419-439)
Als Grenze des Selbstbestimmungsrechts in dem Sinne, dass ihr Überschreiten das Eingreifen von Fachleuten legitimiert, benennt die Richterin neben einer Gefährdung auch subjektiven Leidensdruck des Betroffenen. Als der die Selbstbestimmung begrenzende Faktor wird hier die psychische Krankheit gesehen, da sie die Selbstbestimmung des Betroffenen gewissermaßen pathologisch verformt, sodass er sein Leben krankheitsbedingt auf eine Weise gestaltet, unter der er eigentlich selbst leidet.
„Die Grenze ist da, wo Leidensdruck entsteht. [...] Gefahr und Leidensdruck. Also für die Unterbringung Gefahr, für die Betreuung selbst würde mir Leidensdruck manchmal reichen, dass ich den Eindruck habe, subjektiv ist der Betroffene auch nicht zufrieden mit der Ausfüllung seines Selbstbestimmungsrechts. Das ist keine von der Krankheit unbeeinflusste Selbstbestimmung, sondern das, was die Krankheit dem Betroffenen aufoktroyiert. Das ist auch erstmal in Ordnung, wenns dem Betroffenen gut geht, aber wenn jemand sein Leben durch die Krankheit geprägt führt und damit nicht glücklich ist, da wäre für mich die Grenze, über diese krankheitsbedingt beeinflusste Selbstbestimmung hinwegzugehen und Fürsorge walten zu lassen.“ (Richterin 2014, Z. 860-870)
Die folgende Aussage des Psychiaters geht in eine ähnliche Richtung, denn er spricht an, dass ein psychisch kranker Mensch durch seine Erkrankung seiner Freiheit beraubt wird, indem diese seinen freien Willen aufhebt.
„im Falle einer schwereren psychischen Erkrankung, da gibts keine Freiheit mehr, der freie Wille ist eben weg ne“ (Psychiater 2014, Z. 845-846)
Diesem Gedankengang folgend würde ein psychisch kranker Mensch nicht erst durch eine Zwangsmaßnahme seiner Freiheit beraubt, sondern wäre es bereits durch die psychische Erkrankung an sich, und die Zwangsmaßnahme wäre dann eine Intervention, um die eigentliche Freiheit des Betroffenen wiederherzustellen.