PsychKG Novellierung

Was die notwendige Novellierung des PsychKG NRW angeht, sprachen sich die Interviewpartner dagegen aus, die öffentlich-rechtliche Zwangsbehandlung an die betreuungsrechtliche anzupassen, weil mit dem bisherigen PsychKG NRW gute Praxiserfahrungen gemacht wurden. Von daher wird gewünscht, die alte PsychKG-Regelung im Grunde so beizubehalten und sie lediglich verfassungskonform zu formulieren. (S. 168-169).

Dass das PsychKG NRW verfassungswidrig ist und demnach novelliert werden muss, wird in der Literatur eindeutig bestätigt (Henking 2014, S. 105, 110-113; Lipp 2014, S. 86), und dass zurzeit auf Grundlage eines verfassungswidrigen PsychKGs gehandelt werden muss, findet sowohl in dieser Untersuchung als auch in der Literatur Bestätigung, „[d]enn eine Norm wird [...] schließlich nicht automatisch nichtig, sondern beansprucht weiterhin formelle Gültigkeit“ (Henking 2014, S. 113). Im Gegensatz zum Wunsch der Interviewpartner wird in der Literatur jedoch davon ausgegangen, dass die neu zu schaffende PsychKG Regelung wahrscheinlich an die betreuungsrechtliche Regelung angepasst wird, weil sich die PsychKG-Regelung ja ebenfalls an den Anforderungen des BVerfG orientieren muss, um verfassungskonform zu sein; folglich wird sie der BGB-Regelung ähneln müssen (Lipp 2014, S. 86; Schmidt-Recla 2013, S. 570). Da die PsychKGs aller Bundesländer überarbeitet werden müssen, schlägt Crefeld (2013) vor, sie bei der Gelegenheit einander anzugleichen, um die großen Diskrepanzen innerhalb Deutschlands zu verringern (Crefeld 2013b, S. 26).

Ambulante Zwangsbehandlung

Außerdem wurde im Rahmen dieser Untersuchung die ambulante Zwangsbehandlung angesprochen und für deren Erlaubnis plädiert. Als wesentliche Argumente für eine ambulante Zwangsbehandlung wurde aufgeführt, dass sie vielen Betroffenen Unterbringungen ersparen könnte und sie im Vergleich zu einer stationären Zwangsbehandlung das mildere Mittel darstellt. (S. 159). Derzeit sind ambulante Zwangsbehandlungen in Deutschland verboten. Dies wurde mit der Neuregelung des §1906 BGB im Jahre 2013 noch einmal bekräftigt, denn der erneuerte Abs.3 legt fest, dass Zwangsbehandlungen nur im Rahmen einer Behandlungsunterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.2 BGB erlaubt sind (Marschner 2014a, S. 329). Nachdem im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Jahre 2005 der Versuch, die ambulante Zwangsbehandlung einzuführen, gescheitert ist, wurde im Jahre 2013 gar kein Versuch mehr unternommen. Damals hatten sogar medizinische Sachverständige Zwangsbehandlungen außerhalb eines stationären Settings abgelehnt. (Mittag 2014, S. 47, 64). Als Argument gegen die ambulante Zwangsbehandlung wird außerdem angeführt, dass sie als Ausweitung sozialer Kontrolle aufgefasst werden könnte und somit die psychiatrische Profession in ein negatives Licht rücken würde (Dreßing und Salize 2004, S. 139). Jedoch gibt es auch befürwortende Stimmen. So wird die fehlende Möglichkeit einer ambulanten Zwangsbehandlung „[a]ls überaus misslich und zumindest im Einzelfall kaum dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügend an[ge]sehen“ (Deutsch und Spickhoff 2014, S. 801). Bei einer ambulanten Zwangsbehandlung werden der Grundrechtseingriff und die Traumatisierungsgefahr für geringer befunden als bei einer Zwangseinweisung mit stationärer Zwangsbehandlung, sodass die ambulante Variante für das mildere Mittel gehalten wird, welches zahlreiche Zwangseinweisungen erübrigen könnte. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer ambulanten Zwangsbehandlungsmöglichkeit weder der wachsenden ambulanten Versorgungslandschaft noch dem Grundsatz ‚ambulant vor stationär' gerecht wird. (Dreßing und Salize 2004, S. 155, 172).

Ferner wurde bei dieser Untersuchung unter Rückbezug auf die Tatsache, dass Zwangsbehandlungen nur im Rahmen einer psychiatrischen Unterbringung möglich sind, kritisch darauf hingewiesen, dass diese Regelung selbst dann gilt, wenn gar nicht eine psychische, sondern eine somatische Erkrankung behandelt werden soll. Dabei handelt es sich um eine Personengruppe, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung notwendige somatische Behandlungen unterlässt, z.B. die Dialyse verweigert (S. 159). Dieser Aspekt wird auch in der Literatur bemängelt (Koller 2014b; Pollmächer 2014, S. 172-173; Müller et al. 2013, S. 366), denn in vielen solcher Fälle ist „die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik weder notwendig noch sinnvoll“ (Pollmächer 2014, S. 172-173), sodass gefordert wird, die Bindung der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung an eine geschlossene psychiatrische Unterbringung zu lockern (Koller 2014b).

 
< Zurück   INHALT   Weiter >