Prävention

Die in dieser Untersuchung herausgestellten Präventionsmaßnahmen (S. 170-174) erweisen sich durch ihren direkten Praxisbezug mitsamt konkreter Beispiele zur praktischen Umsetzung im direkten Klientenkontakt als wertvolle Ergänzungen zu den in der Literatur genannten präventiven Maßnahmen, die eher auf der Managementebene angesiedelt sind. Um innerhalb von Einrichtungen oder psychiatrischen Kliniken akuter Selbstoder Fremdgefährdung und darauf folgenden Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen vorzubeugen, wird beispielsweise ein erhöhter Personalschlüssel vorgeschlagen sowie Fortbildungen zum Erlernen von Deeskalationstechniken. Zudem werden das Vorhandensein von Konzepten für Notfallsituationen, mehr Bewegungsfreiheit auf geschlossenen Stationen und Rückzugsmöglichkeiten benannt. Auch beugen die Notwendigkeit einer ausführlichen Dokumentation und Evaluation von durchgeführten Zwangsmaßnahmen sowie das Erfordernis, alle durchgeführten Zwangsmaßnahmen in Teamsitzungen und Klinikkonferenzen begründen zu müssen, ebenfalls der Anwendung von Zwang vor, indem sie das Personal dazu bringen, ihr Vorhaben noch einmal kritisch zu überdenken. (Steinert und Schmid 2014, S. 625; Graumann 2014, S. 137, 142, 145-146; Müller et al. 2013, S. 366; Vollmann 2014b, S. 164-165; Bundesärztekammer 2013, S. 383; Frajo-Apor et al. 2013, S. 91; Kallert 2014, S. 195). Darüber hinaus werden Selbsthilfegruppen und eine 24-stündige Erreichbarkeit von ambulanten sozialpsychiatrischen Diensten als wirksame Präventionsmaßnahmen herausgestellt (Gather und Juckel 2014, S. 231; Marschner 2010b, S. 228). Außerdem wird auf lange Sicht ein präventiver Effekt darin gesehen, Zwangsmaßnahmen zum Gegenstand von Forschung und Lehre zu machen, indem diese in Ausbildung bzw. Studium thematisiert werden und über Möglichkeiten zur Zwangsreduktion geforscht wird (Gather und Juckel 2014, S. 231; Bundesärztekammer 2013, S. 383). Eine Patientenverfügung kann zwar nicht verhindern, dass sich ein Mensch selbstoder fremdgefährdend verhält, aber damit kann erwirkt werden, dass bestimmte Zwangsmaßnahmen unterlassen werden müssen, und demnach stellt sie auch eine Präventionsmaßnahme von Zwang dar, die häufig benannt wird (Pollmächer 2014, S. 183; Müller et al. 2013, S. 366; Lincoln et al. 2014, S. 30; Vollmann 2014b, S. 164-165; Bundesärztekammer 2013, S. 383).

 
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