Rechtsgrundlage für den Platzverweis in Fällen häuslicher Gewalt

Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden der Polizei ist das Polizeigesetz des Bundeslandes. In den Jahren vor Inkrafttreten des nivellierten Polizeigesetzes Baden-Württembergs im November 2008 wurden Platzverweise auf Grundlage der Generalklausel § 1 BWPolG erlassen. Diese befugt die Polizei zum Ergreifen von Maßnahmen zur Abwendung jeder Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung. Im November 2008 wurde die Vorschrift des § 27 a „Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot“ BWPolG eingeführt. In Absatz 3 werden nun die Verweisung aus einer Wohnung, das Rückkehrverbot sowie das Annäherungsverbot als Eingriffsbefugnisse zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners festgehalten. [1] Absatz 4 regelt die Zuständigkeit sowie die Dauer der Maßnahmen: so kann der Polizeivollzugsdienst diese für höchstens vier Werktage aussprechen, während die Ortspolizeibehörde eine Frist von maximal zwei Wochen aussprechen kann.

Die polizeiliche Zuständigkeit änderte sich mit der Normierung der Maßnahmen Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot als Standardmaßnahmen in Baden-Württemberg nicht. Die Polizeibehörde ist nach wie vor für den Erlass dieser Maßnahmen originär zuständig. Da in der Regel bei einem Notruf häuslicher Gewalt eine sofortige polizeiliche Intervention vor Ort not wendig wird, werden vorläufige Platzverweise durch den Polizeivollzugsdienst ausgesprochen. Im Anschluss an den Einsatz besteht die Pflicht zur Unterrichtung der Ortspolizeibehörde. Die Vorläufigkeit gilt bis zur Entscheidung der zuständigen Ortspolizeibehörde. Diese hat unverzüglich „Sachund Rechtslage“ zu prüfen und eine Entscheidung über die Fortführung bzw. die Aufhebung des vorläufigen Platzverweises zu treffen (vgl.: Huttner 2005: 32).

Inzwischen haben fast alle Bundesländer Spezialbefugnisse zur Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt eingeführt. Die Zuständigkeit für die Spezialbefugnisse ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In manchen Ländern, so z. B. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland, wurde ausschließlich der Polizeivollzugsdienst zum Erlass von Wohnungsverweisungen ermächtigt. In anderen Bundesländern – so auch BadenWürttemberg – kommt aufgrund der allgemeinen Regelung der Zuständigkeit nur ein subsidiäres Einschreiten des Polizeivollzugsdienstes in Betracht (vgl.: Eicke 2008: 155f). Zwei Besonderheiten zeichnen sich im baden-württembergischen Verfahren ab: erstens die Regelung, dass die Anordnung eines Platzverweises durch den Polizeivollzugsdienst nur kurzfristig und vorläufig getroffen werden kann. Die Festlegung einer unterschiedlichen Höchstdauer des Platzverweises in Bezug auf das aussprechende Polizeiorgan ist in den Regelungen der Polizeigesetze der Bundesrepublik bislang einzigartig. Und zweitens – daran anschließend, dass eine erneute Prüfung der Gefahrenlage nach einer Wohnungsverweisung des Polizeivollzugsdienstes durch die Ortspolizeibehörde zu erfolgen habe. Letztere bestimmt die endgültige zeitliche Befristung der Maßnahme.

  • [1] Mit Einführung des § 27 a BWPolG änderte sich die Begrifflichkeit. Die polizeiliche Maßnahme in Fällen häuslicher Gewalt heisst nun offiziell Wohnungsverweis. In dieser Arbeit wird jedoch die Bezeichnung Platzverweis beibehalten, da die Interviewpartner/innen konsequent vom Platzverweis sprechen.
 
< Zurück   INHALT   Weiter >