Das Erleben des Handelns der Ortspolizeibehörde

Auftrag der Ortspolizeibehörde – so sei erinnert – ist der Erlass bzw. die Befristung eines Platzverweises, je nachdem, ob der Polizeivollzugsdienst im Rahmen seiner Eilfallkompetenz bereits einen vorläufigen, max. 4 Tage währenden Platzverweis ausgesprochen hat oder den Fall direkt an die Ortspolizeibehörde abgeben kann (vgl.: Kap. 4.1).

Vorneweg sei gesagt, dass die Ergiebigkeit des Interviewmaterials der 24 Frauen hinsichtlich des Handelns der Ortspolizeibehörde geringer ist als jene zum Polizeivollzugsdienst. Dies liegt zum einen darin begründet, dass zehn Frauen keinen persönlichen Kontakt zu der Behörde hatten. Eine Anhörung des Opfers ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie zur Entscheidung der zeitlichen Befristung eines Platzverweises ein Gespräch mit der Frau führt, was in diesen Fällen nicht geschah. Manche dieser Frauen erhielten einen schriftlichen Bescheid der Ortspolizeibehörde über die Dauer des Platzverweises, andere nicht. Zum Zweiten fällt im Interviewmaterial der Mehrheit der 14 verbleibenden Frauen, welche Kontakt zur Ortspolizeibehörde hatten auf, dass die Erzählungen hierzu sachlich und knapp ausfielen. In der Regel fand ein einzelnes persönliches Gespräch auf dem Rathaus statt, in Einzelfällen beschränkte sich der Kontakt auf ein Telefonat. Einige Frauen begrenzten ihre Ausführung im Interview auf eine Mitteilung der Ergebnisse des Handelns der Behörde und versahen diese gelegentlich mit einer knappen Bewertung der Atmosphäre bzw. des Entscheids. Keine berichtete, dass sie im Gespräch den Eindruck gewann, dass die Gefährdungssituation nochmals intensive geprüft wurde, wobei eine solche Frage dahingehend im Interviewleitfaden der Platzverweisstudie nicht explizit vorgesehen war. Vier Frauen hatten einen etwas intensiveren Kontakt zur Ortspolizeibehörde: Bei drei von ihnen überließ der Polizeivollzugsdienst die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ganz der Behörde. Die akute Gefahrensituation war hier bereits vorüber, womit die Zuständigkeit auf die Ortspolizeibehörde fiel, da keine Gefahr im Verzug gegeben war. Eine andere Frau stand mit der Ortspolizeibehörde aufgrund ihrer Kritik an deren Entscheidungsverhalten vermehrt in Kontakt. Diese eingeschränkte Datenlage lässt keine Musterbildung zu. Dennoch können einige Wahrnehmungen der Frauen hinsichtlich der Durchführung des Handlungsauftrags der Ortspolizeibehörde abgebildet werden.

 
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