Zum Verhältnis von Pflicht und Verantwortung
Der Abschnitt zur historischen Entwicklung des Verantwortungskonzepts hat gezeigt, dass die Verantwortungskategorie die Pflichtkategorie zunehmend abgelöst hat. Beide Konzepte stehen dennoch in einem engen Verhältnis zueinander. Kant definiert Pflicht als „objektive Notwendigkeit einer Handlung aus Verbindlichkeit“ (Kant 1974a [1786], S. 74 [BA 87]). Er unterscheidet zudem zwischen vollkommenen und unvollkommenen Pflichten. Die vollkommenen (negativen) Pflichten sind dabei aus dem eigentlichen Recht abgleitet, klar definiert und erzwingbar. Sie dienen der Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Demgegenüber beruhen die unvollkommenen (positiven) Pflichten auf der Tugend und dem Wohlwollen des jeweiligen Akteurs. Sie sind grundsätzlich unbestimmt im Hinblick auf ihre Wahrnehmung und Form der Erfüllung und können daher nicht zum Gesetz werden. Sie dienen der verdienstlichen Verbesserung der Gesellschaftsumstände.327
Nun kann sich Verantwortung auf vollkommene Pflichten beziehen, wenn die Rede von der klassischen (typischerweise rechtlichen) Verantwortung ist, bei der Akteure für die Verletzung von (rechtlichen) Pflichten einzustehen haben. Die besondere Bedeutung, die ihr in modernen Gesellschaften zukommt, hat sie allerdings im Kontext unvollkommener Pflichten erlangt. Verantwortung tritt an die Stelle der unvollkommenen Pflichten, baut auf ihnen auf und erweitert sie in bestimmter Hinsicht.328 Dies muss in ein paar Sätzen erläutert werden.
Heidbrink329 unterteilt die Verantwortung im Kontext unvollkommener Pflichten in drei Bereiche, die allesamt „durch ein erhebliches Maß an Selbstaktivierung“ (Heidbrink 2007, S. 139) gekennzeichnet sind:
Ÿ Zunächst ist Verantwortung im Bereich der Eigenverantwortung für die Erfüllung von Aufgaben und Zuständigkeiten relevant. Hier liegt die Unvollkommenheit im Ermessensspielraum der Art und Weise, wie die Aufgabe erfüllt wird.
Ÿ Zudem gewinnt Verantwortung vor dem Hintergrund zunehmend pluralisierter Wert- und Normkataloge im Bereich des gesellschaftlichen Engagements an Bedeutung. Vor allem hier ersetzt sie den klassischen Bereich der unvollkommenen Pflichten und bedeutet ein Engagement aus eigener Motivation sowie Solidaritätsgefühlen und Hilfsbereitschaft heraus.
Ÿ Schließlich geht Verantwortung jedoch auch insofern über die klassische Sphäre klar definierter Pflichten hinaus, als sie sich auf kontingente Handlungsumstände in komplexen Systemprozessen bezieht, die von Unwissenheit und Unsicherheit geprägt sind, und in denen die Übernahme von Verantwortung für – auch nicht intendierte – Handlungsfolgen sowie die kritische Reflexion bestehender Pflichten und Normen im Vordergrund steht.
Es ist vor allem diese letzte Kategorie, in der der eigenständige Charakter des Verantwortungskonzepts als sekundäres Handlungskonzept am deutlichsten zum Tragen kommt. Die Folgenbetrachtung, die bei der Pflicht im Hintergrund steht, macht bei der Verantwortung einen zentralen Bewertungsmaßstab des Handelns aus. Dabei obliegt es dem Akteur, sein Handeln hinsichtlich der potentiellen Folgen einzuschätzen und so einen offenen Verantwortungsraum auszufüllen.330 Innerhalb dieses Verantwortungsraums „übernimmt das Verantwortungsprinzip die Rolle der Anwendungsprüfung von prima facie geltenden Verpflichtungen, indem es unser normatives Hintergrundwissen auf die situativen Rahmenbedingungen appliziert, es unter Maßgabe der erforderlichen Zielsetzungen auswertet, bestehende Geltungs- und Interessenkonflikte abwägt und zu einer angemessenen Handlungsentscheidung gelangt.“ (Ebd., S. 152)
Der Akteur muss daher bereits im Vorfeld seiner Handlung im Sinne des Vorsorgeprinzips mögliche Folgen einbeziehen und abwägen sowie eine Bereitschaft zeigen, Verantwortung „für etwas“ zu übernehmen.331 Gleichzeitig muss er mit der Aufforderung rechnen, für die Folgen seiner Handlungen im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches geradezustehen.332
Letztlich kehrt sich das Verhältnis von Verantwortung und Pflicht dadurch um: Es steht nicht die Verantwortung für eine Pflicht im Vordergrund (die jedoch nach wie vor besteht, denn Rechts- und Schuldigkeitspflichten verlieren ihre Gültigkeit nicht), sondern die „Verpflichtung zur Verantwortungsübernahme“ (ebd., S. 149) bzw. „Verantwortungspflichten“ (ebd., S. 143) für das eigene Handeln. Die Pflicht zur Verantwortung ist somit eine neue „Pflichtenkategorie“, die über bestehende Pflichten hinausgeht, aber dennoch keinen supererogatorischen Charakter erhält: Die Verantwortungspflicht bleibt eine meritorische Pflicht.333 Das ist das Paradox: Durch die Pflicht zur Verantwortung wird zwar für das eigene Handlungsermessen des Individuums ein Raum geöffnet, in dem es sich nicht mehr an Pflichtkatalogen orientieren kann.334 Dennoch kann eine meritorische Pflicht bestehen, diese Verantwortung wahrzunehmen: „Auch eine kontextualistische, ihre Anwendungs- und Erfolgsbedingungen mitreflektierende Moral bleibt eine verbindliche Moral, wenn sie der Einsicht in notwendige Zweckverwirklichungen entspringt.“ (Ebd., S. 153) Insofern kann von einer unvollkommenen meritorischen Pflicht zur Verantwortung gesprochen werden.335
Das bedeutet schließlich, dass Verantwortung trotz ihrer Unbestimmtheit einen ähnlichen Obligationsgrad wie die vollkommenen Pflichten der Rechts- und Schuldigkeitssphäre besitzen kann.336 Allerdings entfällt in diesem Raum insgesamt die Entlastungsfunktion, die vorher eindeutige Pflichten für das Individuum bedeutet haben: „Das Verantwortungsparadigma vermindert nicht, sondern erhöht unsere moralische und normative Verunsicherung“ (ebd., S. 154). Der Akteur muss nicht nur bestehende Pflichten (im herkömmlichen Sinne der negativen und positiven Pflichten) kennen, sondern darüber hinaus Verantwortung für die Folgen seiner Handlung übernehmen, wo keine eindeutigen Pflichten definiert sind.337
Das Verhältnis von Pflicht und Verantwortung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Verantwortungsbegriff bleibt aufs engste mit dem Pflichtbegriff verwoben. Diese Beziehung äußert sich vor allem im Bereich der unvollkommenen, positiven Pflichten, die von Unbestimmtheit und Freiwilligkeit in der Ausführung gekennzeichnet sind. Der Verantwortungsbegriff tritt jedoch nicht einfach an die Stelle von unvollkommenen Pflichten oder geht aus ihnen hervor, sondern reicht vielfach über sie hinaus. Dies gilt vor allem für Verantwortung in komplexen Systemprozessen, in denen die Folgenbetrachtung des eigenen Handelns und die kritische Reflexion bestehender Pflichten und Normen in Anbetracht situativer Handlungsumstände in den Mittelpunkt rücken und so zu neuen, „[u]nbestimmte[n] Verpflichtungen“ (ebd., S. 150; im Original kursiv) werden. Damit „sind [jedoch] Verantwortlichkeitspflichten – und hierin liegen ihre Grenzen – erheblich voraussetzungsreicher und anspruchsvoller als herkömmliche Pflichten.“ (Ebd., S. 154) Einen eigenständigen Charakter erhält Verantwortung somit nicht im Rahmen klassischer, vollkommener Rechts- und Schuldigkeitspflichten, sondern in der Sphäre der unvollkommenen Pflichten. Erst im Rahmen offener Zuständigkeiten und kontingenter Handlungszusammenhänge wird sie zur eigenständigen ethischen Kategorie: „The distinguishing characteristic of moral responsibility (…) lies in this (…) sense of the term. Here the focus is on the intellectual and emotional processes in the individual's moral reasoning.“ (Goodpaster/Matthews 1982, S. 133 f.)
Modalitäten der Verantwortung
Vor dem Hintergrund der Verhältnisbestimmung von Pflicht und Verantwortung lassen sich nun mit Rückgriff auf die Kantische Urteilslehre unterschiedliche Verpflichtungsgrade als Modalitäten von Verantwortung spezifizieren. Dies sind die notwendige (apodiktische), die tatsächliche (assertorische) und die mögliche (problematische) Verantwortung.338
Die apodiktische Verantwortung bezeichnet die Notwendigkeit der strikten Einhaltung (universal-)moralischer Prinzipien. Sie ist Folge kategorialer Grundprinzipien mit unbedingter Geltung, wie zum Beispiel die Einhaltung der Menschenrechte. Ihre Erfüllung ist weder delegierbar noch teilbar.
Demgegenüber ist die assertorische Verantwortung auf einer niedrigeren Stufe des Verpflichtungsgrades zu verorten. Sie entsteht aus tatsächlichen, impliziten oder expliziten Verpflichtungen wie etwa positiven rechtlichen Gesetzen oder politischen Regeln. Oftmals ist der Verantwortungsbereich in Verträgen rechtlich geregelt.
Die problematische Verantwortung umfasst schließlich Fälle, in denen Personen aus freiwilligen Beweggründen Verantwortung übernehmen. Diese Verantwortung ist ehrenvoll, jedoch moralisch nicht notwendig, und basiert auf persönlichen Überzeugungen oder prosozialen Einstellungen. Es liegt insbesondere in der moralischen und kognitiven Kompetenz des Verantwortungssubjekts, offene Ermessens- und Handlungsspielräume „richtig auszufüllen“ (Höffe 1993, S. 33).