Weitere Verbotstatbestände im StGB
Neben diesen Tatbeständen gibt es noch andere Strafrechtsnormen, die gegen rechtsextreme Inhalte im Internet vereinzelt angewendet werden können:
Zum einen kommt eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB in Betracht, etwa wenn auf rechtsextremen Websites so genannte Feindeslisten veröffentlicht werden. In solchen Listen wird dazu aufgerufen, gegen namentlich genannte Menschen Gewalt auszuüben, die sich beispielsweise gegen Rechtsextremismus engagieren. Schwierig ist in diesem Zusammenhang zu beurteilen, wann der Aufruf hinreichend konkret ist. Die bloße Nennung von Namen und Adressen wird für die Bejahung des Tatbestandes noch nicht ausreichen. Wenn aber aus den Umständen klar wird, dass damit zumindest auch das Ziel verfolgt wird, andere zu Körperverletzungen oder sogar Morden aufzufordern (beispielsweise durch Aussagen wie "Ihr wisst schon, was zu tun ist!"), dürfte § 111 StGB in der Regel erfüllt sein.
In Einzelfällen wird auch gegen den Tatbestand der Anleitung zu Straftaten nach § 130a StGB verstoßen. Dies ist der Fall, wenn auf Websites Handbücher, Flugblätter und andere Schriften veröffentlicht werden, die in der Ausführung von Gewaltund Zerstörungsakten unterweisen. Auch als "Kochbücher" bezeichnete Schriften, die Tipps zur Durchführung von Terrorakten enthalten, gehören hierzu.
Jugendgefährdende, rechtsextreme Websites
Häufig kann rechtsextremen Anbietern kein Verstoß gegen Strafrechtsvorschriften nachgewiesen werden. Gleichwohl ist die Vermischung von modernem Layout, Angeboten mit Erlebnischarakter und rassistischer Propaganda aus Jugendschutzperspektive besonders problematisch, auch wenn die Strafbarkeitsschwelle nicht erreicht wird. Ein Vorgehen gegen Angebote auf der Ebene der Jugendgefährdung gewinnt im Bereich des Internets deshalb mehr und mehr an Bedeutung. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV regelt, dass jugendgefährdende, indizierte Web-Angebote grundsätzlich unzulässig sind – es sei denn, der Anbieter stellt sicher, dass solche Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Zuständig für die Indizierung von Websites ist die BPjM.
Als jugendgefährdend gelten beispielsweise die Glorifizierung Adolf Hitlers und die Verherrlichung oder Rehabilitierung der NS-Ideologie. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn die totalitäre NS-Ideologie mittels Geschichtsklitterung bzw. Geschichtsverfälschung aufgewertet, rehabilitiert oder verharmlost wird. Hierzu zählen Web-Angebote, die die Kriegsschuld Hitlers und seines totalitären NS-Regimes leugnen, oder solche, die die industriemäßig betriebene Vergasung jüdischer Menschen mit vermeintlichen Kriegsverbrechen anderer aufrechnen. Vereinzelt kann in solchen Fällen aber auch eine Verherrlichung der NS-Gewaltund Willkürherrschaft nach § 130 Absatz 4 StGB vorliegen.
Für jugendschutz.net stellt die Indizierung mittlerweile eine wichtige Maßnahme gegen rechtextreme Websites dar. In der überwiegenden Zahl der Fälle führte bisher eine Indizierung dazu, dass rechtsextreme Seitenbetreiber ihre Website unverzüglich vom Netz nahmen oder den Verstoß beseitigten.