Das medienrechtliche Aufsichtsverfahren
Werden über das Internet strafbare Inhalte verbreitet, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden und gegen den Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden. Der JMStV enthält ebenfalls Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen § 4 JMStV. Während allerdings die oben genannten StGB-Tatbestände nur bei Vorsatz des Täters erfüllt sind, reicht im Rahmen des JMStV bereits eine fahrlässige Begehung aus. Kann man also einem rechtsextremen Täter keine Kenntnis von den strafbaren Inhalten der verlinkten Website nachweisen, scheidet zwar mangels Vorsatz eine Bestrafung aus. Im Rahmen des medienrechtlichen Verfahrens kann das Zugänglichmachen des Kennzeichens aber mit einem Bußgeld belegt werden, da es zumindest fahrlässig ist, sich nicht über die Inhalte einer verlinkten Website zu informieren. Nach dem JMStV können Verstöße nicht nur mit einem Bußgeld von bis zu 500 000 Euro geahndet werden, sondern die Medienaufsicht kann auch eine Sperrung der Inhalte durch den Verantwortlichen verlangen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann sie darüber hinaus entsprechende Sperrungen beim Provider, bei dem die Inhalte abgelegt sind, durchsetzen. Diese Möglichkeiten haben Strafgerichte nicht.
Zuständig für die Ahndung der Verstöße gegen den JMStV ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit Sitz in Berlin. Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten. Sie prüft, ob Verstöße vorliegen und welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Die Durchsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Betreiber seinen Wohnsitz hat.
Exkurs: Vorgehen gegen ausländische Angebote
In den vergangenen Jahren hat die Verfolgung von Internet-Kriminalität deutlich zugenommen. Vielfach wurden auch Web-Autoren verurteilt, die auf ihren InternetSeiten Hass-Propaganda verbreitet und damit gegen deutsche Gesetze verstoßen hatten. Behörden haben allerdings immer noch das Problem, dass Inhalte über aus ländische Provider ins Netz gestellt werden. Nach deutschem Recht liegt auch dann eine Straftat oder ein Verstoß gegen den JMStV vor, wenn illegale Inhalte vom Ausland aus verbreitet werden. Kann der Verantwortliche nicht ermittelt werden, können deutsche Behörden zunächst kein Verfahren einleiten. Im Jahr 2012 wurden in mehr als 90 % der von jugendschutz.net registrierten Verstöße die rechtsextremen Inhalte über ausländische Dienste eingestellt, wobei den großen Web2.0-Angeboten wie Facebook und Youtube steigende Bedeutung zukommt.
Die Erfolge von jugendschutz.net in den vergangenen Jahren zeigen, dass es zumindest die Möglichkeit gibt, Neonazis auch im Ausland die Plattform zu entziehen. Die meisten ausländischen Provider untersagen ihren Kunden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, rassistische und diskriminierende Inhalte über ihre Server zu verbreiten. jugendschutz.net weist deshalb die Provider in der Regel auf einen festgestellten Verstoß gegen deren Nutzungsbedingungen hin und bittet um eine Löschung der illegalen Inhalte.
Auch in Fällen, in denen dieser Weg nicht zum Erfolg führt, kann zumindest die Auffindbarkeit in Deutschland eingeschränkt werden. Dies gelingt durch eine Indizierung ausländischer, jugendgefährdender Websites durch die BPjM. Indizierte Websites werden von deutschen Suchdiensten (u. a. Google Deutschland und Yahoo Deutschland) nicht mehr als Suchtreffer ausgegeben. Außerdem findet das sog. BPjMModul in technischen Jugendschutzund Filterprogrammen Verwendung, um indizierte Angebote für Kinder und Jugendliche zu blockieren.
Im Rahmen seiner Zusammenarbeit im dem International Network Against Cyber Hate (INACH) gelingt es jugendschutz.net seit 2003 immer wieder, in gemeinsamen Aktionen mit ausländischen Partnern auch großen Neonazi-Sites die Propagandaplattformen im Netz zu entziehen.