Der nachgeordnete Bereich – Oberbehörden und Mittelinstanz?

Table of Contents:

Jedes Ressort und, wie bereits erläutert, auch die Staatskanzlei verfügen über einen nachgeordneten Bereich. Dieser ist in Niedersachsen ganz maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass landesweit agierende Landesoberbehörden ohne weiteren „Unterbau“ bestehen.

3.2.1 Die Landesoberbehörden

Die Landesoberbehörden143 sind seit der Reform 2003 ganz überwiegend den Geschäftsbereichen eines Ministeriums „ressortrein“ zugewiesen.144 Die Behörden sind abhängig von ihren fachlichen Aufgaben unterschiedlich strukturiert und in der Fläche präsent. So gibt es zentrale Landesoberbehörden, die ihren Aufgaben von einem Standort aus für ganz Niedersachsen nachkommen. Dazu gehören u.a. das Landesamt für Statistik oder das Landeskriminalamt im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport. Im Gegensatz dazu stehen die dezentral organisierten Landesoberbehörden, die sich durch eine Präsenz in der Fläche auszeichnen.

Zu den dezentralen Landesoberbehörden gehört bspw. die Niedersächsische Landesschulbehörde im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums. Sie nimmt die Aufsicht über die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie die Studienseminare in ganz Niedersachsen wahr. Diese Behörde gliedert sich mit Blick auf ihre landesweite Aufsichtsaufgabe in vier Regionalabteilungen, denen jeweils zusätzliche Außenstellen zugeordnet sind. Eine stark in der Fläche präsente Organisationsstruktur weist ebenfalls der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenund Naturschutz (NLWKN) auf, der dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz nachgeordnet ist. Die Zentralstufe bildet die Direktion des NLWKN, die in sieben Geschäftsbereiche gegliedert ist. Die Behördenleitung und vier der Geschäftsbereiche sitzen am Hauptstandort in Norden. Die drei weiteren Geschäftsbereiche der Direktion sind in Hannover. Ihr untergeordnet sind elf Betriebsstellen, die jeweils ebenso wieder in Geschäftsbereiche gegliedert sind. So werden je nach Aufgabe und Standort Aufgaben des NLWKN zentral und dezentral wahrgenommen.145

3.2.2 Die Ämter für regionale Landesentwicklung

Zum 1. Januar 2014 errichtete die Anfang 2013 neu ins Amt gekommene Landesregierung durch die Zusammenlegung der Regierungsvertretungen mit der Landesentwicklungsverwaltung vier Ämter für regionale Landesentwicklung146, deren „Amtsbezirke“ die alten Grenzen der Bezirksregierungen umfassen. Die Ämter werden von einem im Ämtergefüge ähnlich den alten Regierungspräsidenten herausgehobenen Beamten – den Landesbeauftragten für regionale Landesentwicklung – geführt.147 Niedersachsen hat damit wieder – wenn auch weitgehend auf Themenfelder der Landesbzw. Regionalentwicklung, insbesondere der Raumordnung, begrenzte – „echte Mittelinstanzen“148 zwischen der kommunalen Ebene und den Ministerien.149 Die neuen Ämter bündeln Aufgaben aus fünf Ressorts (MI, MW, ML, MS, StK), freilich ganz überwiegend solche des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie etwa die Domänenund Moorverwaltung, Flurneuordnung und Raumordnung sowie solche der Staatskanzlei wie die Mitwirkung am Komplex der EU-Förderung. Bei letzterem gehört es insbesondere zu ihren Aufgaben, an Förderentscheidungen und der Entwicklung sog. Regionaler Handlungsstrategien mitzuwirken.150 Die Landesregierung verbindet mit der Schaffung dieser Behörden die Hoffnung, die Aufgabe der Landesentwicklung besser bewältigen zu können, indem eine Vielzahl der einschlägigen Verwaltungsbereiche in einer Behörde integriert werden und ein gewichtiger staatlicher Anker in der Fläche gesetzt wird. Ob dies mit der konkreten Organisation gelingen kann, wird entscheidend von den als Landesbeauftragten bestellten Amtswaltern abhängen. Diese benötigen einen guten Überblick über ihren Amtsbezirk sowie große und belastbare Netzwerke bei den Entscheidern und Akteuren vor Ort sowie innerhalb bzw. an der Spitze der Ressorts in Hannover. Nur so können sie hinreichend Ideen generieren und Planungen und Strategien entwickeln und diese letztlich auch umsetzen. Denn nur in geringem Umfang verfügen sie über eigene Entscheidungsgewalt151 nach außen. Ihnen bzw. den Ämtern fehlt damit zudem der „Schatten der Hierarchie“, der im Zweifel gedeihliche Kooperationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen befördern kann152, sowie die Möglichkeit, mit monetären Anreizen zu locken, über die sie selbst verfügen können.153

 
< Zurück   INHALT   Weiter >